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Muss auch bei Stoffpaketen und DIY-Sets eine Grundpreisangabe erfolgen?

Veröffentlicht: 18.05.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Verschiedene Näh-Utensilien auf Stoff

Alles kommt aus einem Päckchen – gerade bei Leuten, die sich in Sachen Handmade ausprobieren möchten, kommen Stoff- und DIY-Sets gut an. Neben dem benötigten Material findet sich nicht selten das passende Werkzeug für das gekaufte Projekt im Päckchen. 

Aus Händlersicht stellt sich allerdings die Frage, ob solche Pakete im Shop eigentlich mit einem Grundpreis angegeben werden müssen. Immerhin befinden sich (teilweise) auch ausschließlich grundpreispflichtige Produkte in den Sets.

Grundlegendes zur Grundpreisangabe bei Sets

Bei Produkten, die nach Fläche, Gewicht, Volumen oder Füllmenge verkauft werden, muss grundsätzlich eine Grundpreisangabe erfolgen. Dies betrifft im Handmade insbesondere sogenannte Meterware, also Stoffe, Wolle, aber auch Bänder und Garne. 

Die Grundpreisangabe soll den Preisvergleich zwischen Waren mit unterschiedlichen Füllmengen bzw. Abmessungen erleichtern. Genau diese Vergleichbarkeit ist aber unter Umständen nicht mehr gegeben, wenn ein Produkt mit einem anderen gemeinsam als Set verkauft wird. Daher sieht die Preisangabenverordnung eine Ausnahme für Waren vor, die „verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind“.

Entsprechend muss eine Grundpreisangabe bei Stoffpaketen und DIY-Sets dann nicht erfolgen, wenn verschiedenartige Produkte enthalten sind. Wann aber kann man von verschiedenartigen Produkte sprechen?

Bei DIY-Sets meist keine Grundpreisangabe notwendig

Bei DIY-Sets befindet sich neben den Grundmaterialien oft auch anderes Zubehör im Paket. So können sich in einem DIY-Set für eine Handtasche neben dem benötigten Stoff auch Karabiner, Druckknöpfe, passendes Garn, passende Nähmaschinennadeln, Reißverschlüsse und Bügeleinlagen wiederfinden. 

Dabei handelt es sich eindeutig um verschiedenartige Produkte. Eine Grundpreisangabe ist daher bei solchen Sets in der Regel nicht notwendig. So gesehen eine Ausnahme zur Ausnahme kann dann bestehen, wenn zu einem grundpreispflichtigen Produkt eine kostenlose Zugabe gereicht wir. Hier darf der Händler nicht auf die Angabe des Grundpreises verzichten und sollte das kleine Kundengeschenk mit berücksichtigen. 

Lage bei Stoffpaketen: Es kommt darauf an

Etwas kniffliger sieht es da bei Stoffpaketen aus. Hier kommt es tatsächlich darauf an, was am Ende ins Paket kommt. Bei den typischen Restepaketen kann die Grundpreisangabe oft entfallen, da bei diesen Produkten oft unterschiedlichste Stoffe zusammen geworfen werden. Da kann es schonmal sein, dass sich ein eher billiger Jersey neben einem schmalen Rest hochwertiger Seide tummelt. 

Bei Paketen, die wie etwa bei Patchwork-Sets gleiche Stoffe enthalten und wo sich lediglich Farben und Muster unterscheiden, kann von einer Verschiedenartigkeit hingegen kaum eine Rede sein, da die Anwendung und Funktion der Stoffe identisch sind. Eine Grundpreisangabe muss daher erfolgen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Anne Heisig 2021-05-18 10:55
Danke für Eure Arbeit! Meeeeega!
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