Kommentar zum Zuckerirrsinn

Ist die Wenig-Zuckerwarnung von Lemonaid rechtswidrig?

Veröffentlicht: 27.05.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.05.2021
Geschäftsmann, der verwirrt wirkt

Um den Limonadenhersteller Lemonaid aus Hamburg kehrt einfach keine Ruhe ein. Der Konflikt mit dem deutschen Lebensmittelbuch geht nun mittlerweile in Runde 3 und treibt ganz ungewöhnliche Blüten. Die Lösung, die Lemonaid für einen legalen Vertrieb ihrer Getränke vorgeschlagen wurde, ist offenbar rechtswidrig.

Der Streit um den Zuckergehalt

Ein kleiner Rückblick: Runde 1 des Streites drehte sich um ein mögliches Vertriebsverbot der Sorte Maracuja, da zu wenig Zucker enthalten sei. Das deutsche Lebensmittelbuch schreibt für Limonaden einen Mindestgehalt von 7 Prozent Zucker vor. In der Limo sind aber nur 5,5 Prozent enthalten. Um die Limonade weiterzuverbreiten, schlug die federführende Behörde vor, dass Getränk umzubenennen – oder eben mehr Zucker zu verarbeiten. Das stieß auf Protest und es folgte ein Zuckerdenkmal für die Bundesministerin Julia Klöckner. Der Zirkus wurde erst mal gestoppt. Stattdessen sollte eine Lösung her. 

Diese Lösung kam in Runde 2 in Gestalt eines Warnhinweises daher. Die deutsche Lebensmittelkomission hat Lemonaid zwar gestattet, die Nicht-Limonade weiter als Limo zu vertreiben; allerdings sollte das Unternehmen den Verbraucher vor dem wenigen Zuckergehalt warnen. Dies tat das Unternehmen auch in Form einer Persiflage auf die Warnaufkleber, die man normalerweise auf Zigarettenschachteln findet.

Damit sollte jetzt der Streit doch eigentlich beendet werden. Allerdings macht sich in Runde 3 nun die Health Claims Verordnung startklar und verheißt nichts Gutes.

Nährwertbezogene Angaben: Es heißt reduzierter Zuckeranteil

Laut einem Gutachten, über welches die Wirtschaftswoche berichtet, könnte der findige Warnhinweis nämlich gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) verstoßen. Die HCVO schreibt nicht nur vor, welche gesudheitsbezogenen Aussagen getroffen werden dürfen, sondern gibt auch die Regeln für nährwertbezogene Angaben vor. Eine solche nährwertbezogene Angabe stelle der Warnhinweis auf den Lemonaid-Flaschen dar. 

Hier gilt eine recht einfache Regel: Was die HCVO nicht kennt, darf auch nicht verwendet werden. Da die HCVO die Angabe „wenig“ in Verbindung mit dem Inhaltsstoff „Zucker“ nicht kennt, darf damit auch nicht geworben werden. Was allerdings ginge, wäre die Aussage „reduzierter Zuckeranteil“. So eine Aussage ist aber nur dann zulässig, wenn das damit beworbene Getränk 30 Prozent weniger Zucker als herkömmliche Limonade hat. Das wären dann 4,9 Prozent, wodurch die Maracuja-Limo also an sich schon wieder zu viel Zucker hätte. 

Zu wenig, zu viel? 

Nach aktuellem Stand der Dinge hat die Limo also zu wenig Zucker, um als Limo bezeichnet zu werden; gleichzeitig aber auch zu viel, um als Getränk mit weniger Süße durchzugehen. Über diesen Irrsinn will die Lebensmittelbuch-Kommission am kommenden Montag, den 31. Mai 2021, beraten. Es bleibt also weiter spannend und eins scheint schon jetzt klar: Mit einem gewissen Sinn für Galgenhumor kann das ganze eigentlich nur unterhaltsamer werden.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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