Umkämpfter Kleinanzeigenmarkt

EU prüft Wettbewerbsverstöße durch Facebooks Marketplace

Veröffentlicht: 31.05.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 31.05.2021
Facebook-Seite unter der Lupe

Seit 2016 betreibt Facebook sein eigenes Kleinanzeigenportal unter dem Namen Marketplace. Wie andere Kleinanzeigenportale auch, richtet sich das Angebot vor allem an Verbraucher, die gebrauchte Sachen verkaufen und erwerben möchten. Der Marketplace ist dabei vollständig auf Facebook integriert; eine extra Anmeldung ist daher nicht notwendig. Für diesen Dienst wirbt der US-Riese zwischen den Nutzerbeiträgen. Nun steht unter anderem der Verdacht der Selbstbegünstigung im Raum. 

Befragung ohne klares Ergebnis

Bereits im vergangenen Jahr hatte die EU-Kommission sowohl Facebook, als auch die Konkurrenten des Marketplace befragt. Dabei ging es unter anderem um die Frage, inwiefern sich das Kleinanzeigenangebot seit dessen Einführung auf das Geschäft der Konkurrent ausgewirkt hat. Außerdem ging es darum, welche Macht Facebook durch die monatlichen 3,45 Milliarden Nutzer erhält. Einer Bitkom-Studie zufolge würden immerhin 22 Prozent der Online-Verkäufer ihr Gebrauchtes auf Facebook einstellen. 

Trotz der Befragung und langen Untersuchung sei unklar, welchen Vorwurf man dem Konzern am Ende machen könnte, heißt es laut Handelsblatt von Kartellrechtsexperte Thomas Höppner.

Selbstbegünstigung und unzulässige Bündelung von Diensten?

Facebook macht natürlich Eigenwerbung für seinen Dienst. Die Frage ist, ob die Plattform externen Werbekunden die gleiche Chance auf Anzeigenschaltung einräumt, wie dem eigenen Dienst. Eine solche Selbstbegünstigung ist durch den Digital Markets Act (DMA) verboten. Plattformen dürfen demnach ihre eigenen Angebote nicht bevorzugen. Damit soll ein Interessenkonflikt vermieden werden: Immerhin ist eine Plattform, die eigene Produkte anbietet, immer auch Mitbewerber. Nur mit dem Unterschied, dass die Plattform am längeren Hebel sitzt und lästige Konkurrenten durch Knopfdruck verdrängen kann, statt durch faire Wettbewerbsmethoden das Rennen zu machen. Außerdem komme noch die unzulässige Bündelung von Diensten in Betracht. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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