Praxiswissen

Coronaschutzimpfung: Was darf der Arbeitgeber?

Veröffentlicht: 16.06.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 16.06.2021
Mensch mit Handschuhen spritzt Impfung in Arm

Eine Pflicht zur Coronaschutzimpfung gibt es in Deutschland nicht. Arbeitgeber sind jedoch oft daran interessiert, dass sich möglichst viele Mitarbeiter impfen lassen. Manche Arbeitnehmer fürchten hingegen, dass es zu Nachteilen aufgrund des Impfstatus kommen kann. Was Arbeitgeber dazu wissen sollten: 

Der Arbeitnehmer darf zu nichts gezwungen werden – auch nicht zur Auskunft, ob er geimpft ist

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Impfung zwingen?

Denkbar wäre zum Beispiel eine Regelung in der Betriebsordnung, die zur Impfung verpflichtet. Der deutsche Gewerkschaftsbund verneint dies allerdings. Nach § 75 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetz müssen die Persönlichkeitsrechte geachtet und geschützt werden. Dazu gehört auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Zwang zu einer Impfung wäre ein Verstoß dagegen. 

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch nicht durch das Hausrecht den Zugang zum Arbeitsplatz verweigern, wenn dieser nicht geimpft ist. Denn wer seinen Mitarbeiter nicht arbeiten lässt, obwohl dieser dazu bereit ist, befindet sich im Annahmeverzug und schuldet trotzdem die Vergütung.

In bestimmten Einrichtungen, wie zum Beispiel im Krankenhaus, muss der Arbeitgeber allerdings sicherstellen, dass alle Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhindern. Doch auch hier können Mitarbeiter nicht zur Impfung gezwungen werden. Es kann jedoch notwendig sein, dass der Arbeitnehmer nur noch in bestimmten Bereichen eingesetzt werden kann, damit das Ansteckungsrisiko der Patienten minimiert wird, so die Tagesschau

Kann die Impfung durch den Betriebsarzt vorgenommen werden?

Seit dem 7. Juni sind die Betriebsärzte auch für Coronaschutzimpfungen vorgesehen. Auch hier ist die Impfung freiwillig. Durch die Impfung beim Betriebsarzt soll eine Entlastung der Hausarztpraxen geschaffen werden und Leute zur Impfung animiert werden, denen der Weg zum Hausarzt oder ins Impfzentrum zu weit ist. Allerdings kommen Extra-Impfstraßen wohl eher für größere Unternehmen in Frage. So ist es zum Beispiel bei Zalando der Fall. In kleinen und mittelgroßen Unternehmen wird die Impfung wohl in den Praxen der Betriebsärzte stattfinden. 

Muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mitteilen, ob er geimpft ist?

Eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers über den Impfstatus besteht nicht. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis informieren. Bei der Auskunft über den Impfstatus handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, so dass vor allem Art. 7 DSGVO bei der freiwilligen Auskunft beachtet werden muss. Dem Arbeitnehmer dürfen keine Nachteile aufgrund der Information über den Impfstatus entstehen.

Kulanz und Anreize dürften die Impfbereitschaft erhöhen 

Darf der Impftermin während der Arbeitszeit stattfinden?

Grundsätzlich müssen Termine des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Das gilt auch für Arzttermine. Wenn ein Termin aufgrund der Umstände im Einzelfall zwingend innerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss, kann der Arbeitgeber zu einer bezahlten Freistellung verpflichtet sein, § 616 BGB. Kaum jemand hat momentan wirklich eine Auswahl bezüglich der Impftermine, so dass ein solcher Fall hier wohl angenommen werden kann. Wenn der Arbeitgeber an einer möglichst hohen Impfquote zum Schutze der Gesundheit aller interessiert ist, empfiehlt es sich, sich hier kulant zu verhalten.

Bei Nebenwirkungen nach der Impfung, etwa am nächsten Tag, kann sich der Arbeitnehmer wie gewöhnlich krank schreiben lassen. Der Einfachheit halber kann der Arbeitgeber darüber nachdenken, ob er vom Arbeitnehmer wirklich eine Krankschreibung benötigt, wenn bekannt ist, dass der Impftermin am Vortag stattgefunden hat. 

Bonus für Geimpfte? 

Ein Bonus für eine Impfung ist in den USA nichts Ungewöhnliches. Neben Gratis-Donuts oder sogar Joints wird man hier auch von einigen Arbeitgebern belohnt, wenn man sich Impfen lässt, wie rnd und die Tagesschau berichteten.  

Auch einige deutsche Unternehmen überlegen, ob eine Prämie die Impfbereitschaft fördern könnte. Doch ganz neu sind solche Anreize nicht. Im Franziskus Hospital in Münster gab es bereits 2019 für die Mitarbeiter kostenlose Pommes, wenn sie sich gegen die Grippe impfen ließen, so die Wirtschaftswoche. Damit konnte eine hohe Impfquote erzielt werden. 

Eine Prämienzahlung durch den Arbeitgeber für eine Coronaschutzimpfung ist rechtlich möglich. Beachten sollte man dabei allerdings, dass sich Arbeitnehmer nicht indirekt dazu gedrängt fühlen, sich impfen zu lassen. 

Eine Unterscheidung von geimpften und ungeimpften Mitarbeitern kann es allerdings bei arbeitsrechtlichen Einschränkungen geben, so Arndt Kempgens, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in der Tagesschau. Eine frühere Rückkehr aus dem Home-Office oder die Nutzung der Kantine können vom Impfstatus abhängig gemacht werden, solange die Bevorzugung nicht unverhältnismäßig ist. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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