Wir wurden gefragt

Muss die Datenschutzerklärung im Shop abgehakt werden?

Veröffentlicht: 16.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.07.2021
Akzeptanz der Datenschutzbestimmungen auf Smartphone

Betritt man einen Online-Shop muss man sich mittlerweile durch jede Menge Banner und Checkboxen wühlen. Angefangen bei den (lästigen) Cookie-Bannern geht es spätestens im Checkout weiter in die nächste Runde. Ob die Rechtstexte und sonstigen rechtlichen Hinweise, die man dort abhakt, wirklich jemand liest, und noch viel wichtiger: versteht, ist eine ganz andere Frage. Aktuell erreichte uns jedoch folgende Frage: Muss auch die Datenschutzerklärung im Shop abgehakt werden, wie man es von den AGB gewöhnt ist?

Zustimmung nur zu Vertragsbedingungen

Im Vergleich zur Datenschutzerklärung handelt es sich bei AGB um Vertragsbedingungen, also eine Vereinbarung zwischen Händler und Kunde. Diese Bedingungen müssen beide Parteien somit einvernehmlich in den Vertrag einbeziehen und entweder über eine eigene Checkbox abhaken oder mit dem Absenden der Bestellung ihr Einverständnis erklären.

Die Datenschutzbestimmungen in einem Online-Shop erfüllen jedoch einen ganz anderen Zweck: Sie sollen den Webseitenbesucher über die Verarbeitung seiner Daten informieren. Abgesehen von den Cookie-Zustimmungen kann er sich spätestens nach dem Lesen der Datenschutzbestimmungen gegen diese entscheiden und die Webseite wieder verlassen. Daher gilt:

  • Zustimmung: Grundsätzlich ist eine Zustimmung zur Datenschutzerklärung (im Bestellvorgang oder an anderer Stelle) mit den Worten „akzeptiert“ oder „stimme zu“ aus rechtlicher Sicht überhaupt nicht erforderlich, da es sich um die Umsetzung einer bloßen Informationspflicht handelt. Es besteht keine Pflicht, sich die Zustimmung zu den Datenschutzbestimmungen bestätigen zu lassen. Im Gegenteil: Bei Abhaken der Akzeptanz oder Zustimmung der Datenschutzerklärung würde der Kunde die Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters abgeben, weil diese ebenfalls in den meisten Datenschutzerklärungen geregelt ist. Dies wäre ebenfalls unzulässig. Für den Newsletter muss die Einwilligung stets separat eingeholt werden. Die Zustimmung sollte deshalb gänzlich entfernt werden. 
  • Kenntnisnahme: Auch die Bestätigung, dass der Kunde die Datenschutzerklärung zumindest zur Kenntnis genommen hat, ist ebenfalls nicht durch ein Abhaken nötig. Dies kann freiwillig erfolgen und sollte, weil rechtlich ohne Relevanz, idealerweise als freiwillige Option gestaltet werden. Sofern der Händler die Funktion nutzen möchte, empfiehlt sich folgende Formulierung: „Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.“

Rechtlich unbedenklich ist es, die Checkbox mit der Bestätigung der Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung gänzlich zu entfernen. Es ist ausreichend, die Datenschutzerklärung unter einer gesonderten Schaltfläche jederzeit bereit zu halten (z.B. in die Hauptnavigation oder den Footer zu integrieren).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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