Zivilcourage

FAQ zur Veranstaltung von Spendenaktionen

Veröffentlicht: 21.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.07.2021
Einer für alle, alle für einen

Die Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hat für Schäden gesorgt, die man über die Bilder in den Medien gar nicht richtig erfassen kann. Auch jetzt ist die Lage weiterhin angespannt für die Anwohner. Unter den Betroffenen sind jedoch auch Online-Händler, die von überfluteten Logistiklagern und zerstörter Ware berichten. Dazu kommen großflächige Internet- und Stromausfälle in den Regionen. Die Warnmeldungen vor Online-Betrügern, die Fake-Shops und -Spendenaufrufe starten, machen die Situation umso schwerer erträglich.

Umso erfreulicher ist die rege und spontane Anteilnahme vieler Menschen, die selbstlos helfen wollen und ohne Zögern Sach- oder Geldspenden auf den Weg bringen wollen. Wir haben deshalb heute die Gesetzbücher gewälzt, um Online-Händler in puncto Spendenaktionen ein paar Tipps mit auf den Weg zu geben. Sei es die Geldspende „Für jeden Einkauf ab einem Warenwert von 150 Euro spenden wir 5 Euro an die Organisation XY” oder die Sachspende „Pro Einkauf spenden wir ein Paar Gummistiefel an die Opfer der Hochwasserkatastrophe”. Dabei kann es sowohl der Händler selbst sein, der die Spenden letztendlich finanziert oder seine Kunden. Hierbei versteht sich der Händler dann nur als Organisator, der die Spenden sammelt und weiterleitet. Fantasie, Budget und Zivilcourage sind bei einer Spendenaktion offenbar keine Grenzen gesetzt. 

Was ist eine Spende?

Die Spende als solche ist im Zivilrecht gar nicht erwähnt. Die Spende, also die freiwillige Leistung eines Geldbetrages oder Sachgegenstandes an eine zwischengeschaltete Organisation oder den Betroffenen selbst, ist also nichts anderes als eine Schenkung. 

Hinweis: Das Deutsche Rote Kreuz und das THW bitten darum, von Sachspenden abzusehen. Derzeit seien die Lager voll mit Kleidung, Schuhen und Spielzeug, so der mdr in einer aktuellen Meldung

Insbesondere kommt es darauf an, dass der Spender keine Gegenleistung erhält. Es kann statt einer Geldzahlung oder der Schenkung von Gegenständen auch mit angepackt werden (z.B. durch Hilfeleistungen) oder indem Gegenstände geliehen werden (z.B. Stromgeneratoren an die Hochwasseropfer). Dies kann aber steuerrechtlich anders behandelt werden. Selbstredend muss die Spende für einen legalen Zweck bestimmt sein.

Zudem muss unterschieden werden, wer letztendlich Spender ist. Kommt die Spende vom Online-Händler selbst (beispielsweise durch die Spende eines Anteils am Verkaufserlös) ist der Händler der Spender, der nur durch den Kauf der Kunden initiiert wird. Alternativ kann die Spenden durch den Kunden selbst kommen (der gesondert und unabhängig von einem Kauf spendet). Dann ist der Kunde der Spender und der Händler nur der Organisator der Spendenaktion.

Kann die Spende auf eine bestimmte Verwendung beschränkt werden? 

Ja. Die Spende darf mit einer Auflage beziehungsweise einem bestimmten Verwendungszweck verbunden werden, beispielsweise eine Geldspende ausschließlich für die Renovierung eines hochwassergeschädigten Hauses zu verwenden. Den Zweck kann der Organisator schon beim Spendenaufruf mit angeben. Er kann aber auch allgemein gehalten werden („Hilfe für die Opfer der Hochwasserkatastrophe”). Würde der Beschenkte eine konkrete Auflage oder den Zweck nicht erfüllen, könnte der Schenkende die Spende zurück verlangen.

Wie kann die Spendenaktion vermarktet werden? 

Möchte sich der Händler mit Lorbeeren schmücken und seine Spendenaktion auch noch gewinnbringend in Szene setzen, muss die Grenze zum Sponsoring gezogen werden. Will der Spender beispielsweise, dass sein Logo oder ein Werbebanner auf der Sachspende prangt, kann das vielmehr ein Sponsoring sein. 

Im Unterschied zur klassischen Spende ohne Gegenleistung liegt der Überlassung von Geld oder Gegenständen dann eine vertraglichen Vereinbarung zugrunde, die eine Gegenleistung verlangt (z.B. die namentliche Erwähnung des Sponsors in den sozialen Medien o.ä.). Wie weit ein Unternehmen hier gehen will, um eine Katastrophe für sich gewinnbringend in Szene zu setzen, ist wie so oft Geschmackssache und eine unternehmerische (und wohl auch moralische) Entscheidung.

Darf ich als Online-Händler für mich oder Dritte eine Spendenaktion starten?

Ja. Zwar sind es meist die großen und bekannten Spendenorganisationen wie Unicef oder der WWF, die solche Aktionen veranstalten. Es kann aber auch jede andere Privatperson oder ein Online-Händler (bis auf wenige Ausnahmen, dazu gleich mehr) ohne Genehmigung zur Spende aufrufen und Spenden sammeln. Dabei ist zudem unbeachtlich, ob der Veranstalter der Spendenaktion die Spenden für einen Dritte beziehungsweise für eine bestimmte Gruppe sammelt, oder für sich selbst, beispielsweise weil der Händler selbst von der Hochwasserkatastrophe betroffen ist. Will der Händler selbst für sich eine Spende sammeln, dann muss, um noch als Spende zu gelten, der Zweck ein gemeinnütziger sein, also die Hilfe nach der Hochwasserkatastrophe und nicht ein bloßes verschleiertes Crowdfunding.

Lediglich in einigen Bundesländern gibt es noch ein sogenanntes Sammelgesetz, beispielsweise Thüringen, Saarland und Rheinland-Pfalz, das eine Genehmigung erforderlich machen kann. 

Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, mit Spendenplattformen wie Betterplace oder großen gemeinnützigen Organisationen zusammenzuarbeiten, die auf Spendenaktion spezialisiert sind. Auch über Facebook gibt es mittlerweile eine Fundraiser-Funktion

Welche Formalien sind für eine Spende nötig?

Wie die Schenkung ist auch die Spende ein Vertrag, bei dem das Versprechen notariell beurkundet werden muss. Das hat praktisch jedoch kaum Relevanz, denn rechtsverbindlich ist die Schenkung auch dann vollzogen, wenn die Spende übereignet wurde. 

Zudem muss wie in jedem anderen Bereich des gewerblichen Handelns auch das Wettbewerbsrecht beachtet werden. Daher muss der Händler transparent und offen darlegen, was er an wen spenden möchte, um die Spender nicht zu unüberlegten Käufen zu verleiten (beispielsweise, wenn anteilig vom Kaufpreis ein Betrag X gespendet wird) oder sie in die Irre zu führen. Dabei ist beispielsweise auch ein möglicher Widerruf mit zu berücksichtigen, der dann zum Abzug aus der Spendensumme führen könnte. Zudem muss feststehen, wer spendet (der Händler oder der Kunde). Selbstredend ist es nicht legal, über den Spendenzweck zu täuschen.

Außerdem kann ein Spendenkonto zu eröffnen sein, wenn der Händler die Spenden für sich selbst sammelt, weil er selbst betroffen ist. Bei PayPal kann man ebenfalls recht schnell ein Spendenkonto einrichten, wo die Spender die Spenden über den Donations-Button zahlen können.

Sind gesonderte Rechtstexte für die Spendenaktion nötig?

Nein. Abgesehen von den Erläuterungen zur Spende (Wer, Was, Wann, Wieviel) gibt es keine Notwendigkeit, spezielle Rechtstexte wie AGB erstellen zu lassen oder diese erweitern zu lassen.

Muss/darf ich als Online-Händler eine Spendenbescheinigung ausstellen?

Eine Spendenbescheinigung oder Spendenquittung bietet für den Spender steuerliche Vorteile, die er beim Finanzamt steuerlich geltend machen kann. Eine solche Spendenquittung ausstellen dürfen jedoch nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine oder andere Organisationen (z.B. Parteien, gemeinnützige Verbände, Stiftungen), denen zudem ein sogenannter Freistellungsbescheid vom Finanzamt erteilt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllen Online-Händler nicht, wenn sie Spenden ihrer Kunden annehmen und weiterleiten. Es besteht keine Pflicht und kein Recht, eine Spendenbescheinigung auszustellen. Sammelt der Händler beispielsweise für sich selbst Spenden, kann er selbst eine gemeinnützige Organisation gründen und über diese dann die Spendeneinnahmen zu eigenen Zwecken steuern.

Der Online-Händler hingegen, der selbst zum Spender wird, indem er die eigentliche Spende tätigt, hat möglicherweise einen Anspruch auf eine Spendenquittung, sofern er das Geld an eine gemeinnützige Organisation spendet.

Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei Spenden zu beachten?

Hier ist wieder zu unterscheiden, wer spendet und für wen die Spenden letztendlich gedacht sind. Sammelt der Händler für sich selbst Spenden, weil er durch die Flut einen Schaden erlitten hat, ist er selbst der Spendenempfänger. Da seinem Unternehmen das Geld zufließt, sind diese Spenden in Abhängigkeit von den geltenden Freigrenzen als steuerlich relevante Einnahmen zu berücksichtigen. 

Tritt der Händler selbst als Spender auf, weil er sich durch einen Kauf in seinem Shop zur Spende eines Betrages XY verpflichtet, kann er auch die Spende steuerlich geltend machen und nicht der Kunde, der letztendlich nichts selbst gespendet hat.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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