Hochwasser-Katastrophe

Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser-Betroffene

Veröffentlicht: 27.07.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 27.07.2021
Hochwasser und Sandsäcke

Die Starkregenfälle im Westen und Süden Deutschlands haben für ein Bild der Verwüstung gesorgt. Viele Privatpersonen und Unternehmen haben enorm hohe Schäden erlitten und sind auf Hilfe angewiesen. Die obersten Finanzbehörden von NRW und Bayern haben bereits Katastrophenerlasse beschlossen. Dabei ging es vor allem um bürokratische und steuerliche Erleichterungen.

Bürokratieabbau und Steuererleichterung

In einer Sondersitzung von Bund und Ländern wurden diese nun erweitert und konkretisiert. Insbesondere sollen die Steuererleichterung auch in den Ländern gelten, die nicht von der Katastrophe betroffen waren, das gab das Bundesministerium der Finanzen in einer Pressemitteilung bekannt. Damit soll gewährleistet werden, dass auch die Zuwendungen, die nicht aus den betroffenen Ländern kommen, bei den Hilfsbedürftigen schnell und problemlos ankommen.

Konkretisierung und Ergänzung durch Bund und Länder

Bund und Länder einigten sich konkret auf folgende Punkte:

  • Geringere Nachweispflicht bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) an Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf null berührt wird.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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