Saisonartikel

Ist im Sommerschlussverkauf nur der reduzierte Preis zu erstatten?

Veröffentlicht: 28.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.07.2021
Geschmolzenes Eis

Der deutsche Sommer ist leider meist sehr kurz. Die Sonnenliege, die im Mai noch 199 Euro kostete, wird im August mit der endenden Saison wohl nur noch für einen Schnäppchenpreis über die virtuelle Ladentheke gehen, denn die Tage im Freien sind schon wieder gezählt. Gleiches gilt für andere Saisonartikel wie Sonnenbrillen oder Bademode, Grills oder Poolzubehör. 

Kunden könnten nun auf die Idee kommen, die einmal bestellten Sachen schnell wieder zu retournieren und neu zu bestellen, wenn sie zwischenzeitlich reduziert wurden. Auch die nicht benötigte Badegarderobe wird wegen des coronabedingt abgesagten Fluges möglicherweise nun wieder retourniert. In beiden Konstellationen liegt der Knackpunkt darin, dass die Artikel zwischenzeitlich im Preis reduziert wurden. Ein Händler hatte eine Idee, wie er den Kunden beim Widerruf dabei ein Schnippchen schlagen konnte.

Erstattung des reduzierten Preises?

Viele Saisonartikel werden nach dem Ende der Saison nur noch zu einem ermäßigten Preis verkauft, weil sie zum einen Platz für die Herbst- und Winterartikel machen müssen und zum anderen in der Saison 2022 nicht mehr aktuell sind. Hat der Kunde jedoch zum Zeitpunkt seiner Bestellung noch den vollen Preis bezahlt, könnte man nun auf die Idee kommen, nur noch zu den aktuellen, gesenkten Verkaufspreis zu erstatten. Für die Gartenliege hätte der Kunde beispielsweise 199 Euro gezahlt, bekäme aber nur noch die aktuell im Shop verlangten 149 Euro zurück. So ein Vorgehen ist zwar an der Börse üblich, aber fehl am Platz im Online-Handel.

Zahlung ist komplett zu erstatten

Auch wenn der Kunde möglicherweise mehr Aufwand produziert, indem er retourniert und zum neuen niedrigen Preis bestellt, darf er nicht für den zwischenzeitlichen Sommerschlussverkauf bestraft werden. Der vom Kunden gezahlte Kaufpreis ist im Falle eines Widerrufs in der Höhe zu erstatten, der zum Zeitpunkt des Kaufes galt, also Inhalt des Kaufvertrages war. Alles andere würde das Widerrufsrecht unterlaufen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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