Rechtliche Grundlagen

Darauf sollten Unternehmensgründer zum Start achten

Veröffentlicht: 22.10.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 22.10.2021
Bausteine Gründung

Wer ein Unternehmen gründen möchte, der muss gut darauf vorbereitet sein und so einiges beachten. Das fängt schon bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform an und zieht sich über die Gewerbeanmeldung bis zur Markeneintragung und den notwendigen Registrierungspflichten. Auch welche Risiken in Verbindung mit der Unternehmensgründung stehen können, spielen eine Rolle. In diesem Beitrag wollen wir aufzeigen, welche rechtlichen Fallstricke bei der Gründung eines Unternehmens lauern und wie Fehler vermieden werden können.

Welche Gesellschaftsformen gibt es? 

Jedes Unternehmen, das neu gegründet werden soll, muss sich für eine Gesellschaftsform als rechtliche Grundlage entscheiden. Dabei haben die Gründer die Qual der Wahl und müssen daher genau darauf achten, was zu ihrem Unternehmen passen könnte und sich Klarheit darüber verschaffen, wie das Unternehmen strukturiert sein soll. Die gewählte Rechtsform wirkt sich zudem in diversen Bereichen aus, und prägt etwa Art und Weise der Besteuerung, das Vorgehen bei der Buchhaltung, oder sie erlaubt es, sich an speziellen Gesetzen zu orientieren. Sie unterscheidet sich auch deutlich in den Anforderungen, die an Händler gestellt werden, was Kosten und Aufwand anbelangt. Im Folgenden werden die häufigsten Gesellschaftsformen und deren jeweilige Vor- und Nachteile näher erläutert.

Personen- und Kapitalgesellschaften

Zunächst muss unterschieden werden in Personen und Kapitalgesellschaften. Während es bei ersterer inhaltlich um die „Mitarbeit“ der Gesellschafter geht, steht im Zentrum der Kapitalgesellschaften – wie der Name schon verrät – das Kapital der beteiligten Personen. Vertreter der Personengesellschaften sind unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) oder auch die GmbH und Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft). Die Aktiengesellschaft (AG), die Unternehmergesellschaft (UG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hingegen gehören zu den Kapitalgesellschaften.

Personengesellschaften und die außerhalb dieser Einordnung bestehenden Einzelunternehmen haften für Schulden nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit dem Privatvermögen des Gesellschafters. Neben der Haftung wird bei Personengesellschaften jeder Gesellschafter einzeln steuerpflichtig, der Anteil wird meist entsprechend der Beteiligung an der Gesellschaft zugerechnet. Bei den Kapitalgesellschaften hingegen treten die einzelnen Gesellschafter zunächst in den Hintergrund – steuerpflichtig ist hier die Gesellschaft selbst.

Welche Form eignet sich für Gründer?

Welche Gesellschaftsform die Gründer für das Unternehmen letztendlich wählen, hängt ganz von den individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen ab. Denn die eine perfekte Form für alle Händler gibt es nicht. Besonders das Haftungsrisiko bei Personengesellschaften kann den Gründern Sorge bereiten. Dennoch entscheiden sich viele Gründer zunächst für dieses Dasein. Dies liegt sicherlich an der Einfachheit der Führung und Gründung, aber auch an der Haftung selbst: Haftet ein Unternehmen nicht nur mit einem gegebenenfalls sehr kleinen Einlagebetrag, sondern auch mit dem Privatvermögen der Gesellschafter, bedeutet das für Kreditgeber und Geschäftspartner mehr Sicherheit und mehr Seriosität. 

Gleichzeitig kann eine gestandene Kapitalgesellschaft wie die GmbH ebenfalls ein gutes oder gar besseres Image mit sich bringen, diese ist weit verbreitet und wird meist professionell geführt. Dabei überschreitet sie die Bedürfnisse eines beginnenden Online-Händlers möglicherweise aber bei weitem – vor allem dann, wenn man vorerst als Kleingewerbetreibender tätig sein will. Dies ist bei der Nutzung einer Kapitalgesellschaft nämlich nicht möglich.

Einzelne Gesellschaftstypen

Das Einzelunternehmen

Die am häufigsten gewählte Rechtsform in Deutschland ist das Einzelunternehmen, welches nämlich auch dann gewählt werden kann, wenn man sein Unternehmen alleine gründet. Dazu gehören eingetragene Kaufleute, Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Die Kleingewerbetreibenden gelten nicht als Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne, das bedeutet, sie sind nicht ins Handelsregister eingetragen. Sie behalten diese Eigenschaft bis zu einem Jahresgewinn von etwa 50.000 Euro. Sie fallen damit auch nicht in den Anwendungsbereich des HGB, was jedoch auch zur Verringerung einiger Risiken im Geschäftsverkehr führt. Anwendung findet lediglich das BGB. 

Bei der Firmierung zu einem Einzelunternehmen haftet der Unternehmer allerdings auch alleine und mit seinem Privatvermögen. Für viele überwiegt dennoch die Seite der Vorteile, denn die Gründung eines Einzelunternehmens profitiert von der Einfachheit. Es gibt keine Pflicht, ein Stammkapital bereitzuhalten und ein Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung ist auch nicht notwendig. Anfallende Gewinne gehören unmittelbar dem Unternehmer, und nicht etwa der Gesellschaft. Wichtig hingegen sind die Anmeldungen beim Finanz- und Gewerbeamt.

Personengesellschaften

Bei den Personengesellschaften sind hier beispielhaft die GbR und die OHG zu nennen:

  • GbR: Die Gründung einer GbR ist ebenso denkbar einfach: Es braucht lediglich mindestens zwei Personen zur Gründung. Voraussetzung ist ein Gesellschaftsvertrag, in welchem die wesentlichen Eigenschaften geregelt werden. Dieser bezieht sich vor allem auf die Stellung der Gesellschafter untereinander im Innenverhältnis. Für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags kann fachlicher Rat herangezogen werden, da es andernfalls zu bösen Überraschungen kommen kann, etwa im Haftungsfall oder wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Die Geschäftsführung geschieht nach Außen durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich. Gegenüber Dritten, also im Außenverhältnis, haften alle Gesellschafter unbeschränkt.
  • OHG: Die OHG hat vieles gemein mit der GbR. Sie setzt jedoch den Betrieb eines Handelsgewerbes im rechtlichen Sinne voraus, und damit auch die Eintragung ins Handelsregister durch jeden einzelnen Gesellschafter. Ein Gesellschaftsvertrag kann formlos geschlossen werden. Die Gründung ist verhältnismäßig leicht und kostengünstig: Es braucht keine Mindestkapitaleinlage, ein Notar ist jedoch für die Handelsregister-Eintragung nötig. Allerdings ist eine doppelte Buchführung, eine Bilanzierung und Inventur notwendig. Die Haftung ist wie bei der GbR gesamtschuldnerisch, jeder Gesellschafter kann also in voller Höhe der Schuld in Anspruch genommen werden und auch mit seinem Privatvermögen haften. Außerdem sind die Gesellschafter, von denen es mindestens zwei geben muss, im Gegensatz zur GbR, zur Einzelgeschäftsführung befugt.

Kapitalgesellschaften

Bei den Kapitalgesellschaften ist vor allem die GmbH von großer Bedeutung:

  • GmbH: Die GmbH ist eine sehr beliebte und weit verbreitete Kapitalgesellschaftsform. Die Haftung kann wirksam begrenzt werden, die Gründung fällt jedoch deutlich anspruchsvoller aus. Sie kann von einer natürlichen Person gegründet werden – die sogenannte Ein-Mann-GmbH. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beglaubigt werden, auch eine Eintragung ins Handelsregister ist notwendig. Zudem benötigt man für die GmbH ein Startkapital von mindestens 25.000 Euro. Das Unternehmen haftet ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen, das private Vermögen bleibt in der Regel unberührt. Die Trennung von Geschäft und Privat ist hier somit deutlich besser möglich. Vertreten wird die GmbH durch einen Geschäftsführer, der als solcher beim Unternehmen angestellt ist. Mindestens einmal im Jahr muss außerdem die Gesellschafterversammlung einberufen werden. Ein geringeres Haftungsrisiko steht hier also einem hohen Gründungs- und Verwaltungsaufwand gegenüber.

Wie ist ein Gewerbe anzumelden?

Ist die schwerwiegende Entscheidung über die Gesellschaftsform gefällt, müssen noch weitere Aufgaben zur Gründung des Unternehmens erfüllt werden. Zunächst steht die Gewerbeanmeldung an. Das ist eine wichtige Voraussetzung, um das Gewerbe auch rechtmäßig betreiben zu können. Je nach der gewählten Branche ist die Anmeldung an bestimmte Voraussetzungen und Auflagen geknüpft. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die dauerhaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird, ein Gewerbe. Freiberufler sind jedoch von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung ausgenommen.

Manchmal ist eine spezielle behördliche Genehmigung erforderlich, die beim Ordnungsamt zu beantragen ist. Ob eine Tätigkeit erlaubnis- und genehmigungspflichtig ist, findet sich in der Gewerbeordnung. Hat man diesen Schritt erledigt, kann ein Gewerbeschein beantragt werden, um anschließend das Gewerbe online, persönlich oder schriftlich anzumelden. Welche Dokumente dafür notwendig sind, muss zuvor individuell abgeklärt werden. Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung finden sich hier.

Die Markeneintragung

Unter Umständen kann es für das Unternehmen wichtig sein, die eigene Marke schützen und deshalb eintragen zu lassen. Beantragt werden kann eine Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dafür ist es essenziell den Markenanmelder, die gewünschte Marke selbst und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzureichen. Das geht wieder online oder schriftlich über ein Antragsformular per Post. 

Weiterhin zu beachten ist die Angabe des Firmennamens und die Anschrift des Unternehmens wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Ist das Unternehmen eine GbR, muss zwingend auch der vertretungsberechtigte Gesellschafter angegeben werden. Die Angabe über die Gewerbeanmeldung ist ebenfalls notwendig. Die Markeneintragung kann über das Portal des DPMA erfolgen. 

Notwendige Registrierungspflichten

Zu Beginn einer gewerblichen Tätigkeit müssen bestimmte Registrierungen vorgenommen werden, um Produkte anbieten und verkaufen zu können. Da wäre zum einen die Eintragung in das Verpackungsregister LUCID. Wer als Händler systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich gezwungenermaßen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister kostenlos eintragen lassen. Alle Registrierungen werden dort aufgelistet und sind öffentlich zugänglich. Das dient der Kontrollfunktion und ist ein gefundenes Fressen für Abmahner, da sich so schnell erkennen lässt, welcher Händler nicht registriert ist. Aber auch hohe Bußgelder der Behörden drohen bei einem Verstoß gegen die Pflicht.

Händler müssen sich ebenso an das Elektrogesetz halten und für Elektro- und Elektronikgeräte gewisse Rücknahmepflichten beachten. Es besteht beispielsweise die Pflicht, Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. Bevor die Geräte jedoch überhaupt in Verkehr gebracht werden, muss sich der Hersteller bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und der Marke registrieren lassen. Die Registrierungsnummer ist dann beim Angebot und auf der Rechnung auszuweisen.

Fehlen die vorgeschriebenen Registrierungen, fliegt dem Unternehmen schnell eine Abmahnung ins Haus oder es drohen empfindliche Bußgelder.

Risiken abwägen und Vorsicht bei der Abgabe von Rechten an Investoren

Um das Unternehmen vor Schäden abzusichern, sollte sich die Frage gestellt werden, welche Versicherungen abgeschlossen werden sollten. Das Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie rät Gründern dabei: „Versichern Sie so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig.” Versichert werden können beispielsweise Maschinenschäden oder der Forderungsausfall. Auch eine Betriebshaftpflicht oder Produkthaftpflicht kann abgeschlossen werden.

Start-Ups, die einen Investor suchen, um möglichst schnell an Kapital zu gelangen, geben für dieses Kapital einen Teil ihrer Rechte am Unternehmen ab. Dazu wird ein Beteiligungsvertrag geschlossen, welcher die genauen Formalitäten des Verhältnisses regelt. Der Investor kann sich im Rahmen einer Eigenkapitalbeteiligung an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft beteiligen, oder per Treuhandvertrag oder als stiller Gesellschafter teilhaben. Die aufgesetzten Modalitäten sollten von den Gründern genaustens durchdacht und überprüft werden und sich mit dem Investor über die Art und Höhe der Beteiligung geeinigt worden sein.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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