Coronapandemie

Kommt 3G bald auch am Arbeitsplatz?

Veröffentlicht: 08.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Holzwürfel mit Aufschrift Geimpft, Genesen, Getestet

Die Coronapandemie ist noch nicht vorbei. Stetig klettern die Infektionszahlen, trotz ebenso steigender Impfquote, weiter nach oben. Mehrere Bundesländer haben bereits wieder verschärfte Maßnahmen beschlossen und eingeführt und auch die Bundesregierung will über strengere Regelungen beraten. Ein maßgeblicher Teil der Beratungen bezieht sich dabei auf die 3G- beziehungsweise 2G-Regelung. Vielerorts herrscht für Museen, Diskotheken und Großveranstaltungen bereits eine der Regelungen. Der Arbeitsplatz war davon bislang aber noch nicht betroffen. Ist eine Einführung realistisch und überhaupt rechtlich zulässig?

Keine klare Rechtsgrundlage vorhanden

Einige Unternehmen planen bereits 2G-Bereiche in Kantinen einzuführen. Diese bestimmten Bereiche sollen dann von geimpften und genesenen Mitarbeitern genutzt werden können, um ohne größere Mindestabstände und ohne das Tragen von Masken zusammensitzen zu können. Dennoch soll ungeimpften Personen nicht gänzlich der Zutritt zu den Kantinen verwehrt werden. Diese müssen dann allerdings mit schärferen Maßnahmen rechnen.

Ob generell auch eine 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz eingeführt wird, ist noch offen. Grundsätzlich haben Arbeitgeber keine eindeutige gesetzliche Grundlage dafür, das 3G-Modell einzuführen. Allerdings brauchen sie diese auch nicht zwingend. 

Verordnungen regeln 3G nur in Ausnahmefällen

Nach den aktuellen Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer gilt die 3G-Regelung als Ausnahme für ganz bestimmte Teile des öffentlichen und auch privaten Lebens. Für den Arbeitsplatz gilt sie grundsätzlich nicht. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen für Unternehmen in Branchen mit Kundenkontakt. Für Unternehmen, die nicht darunter fallen, ist die Rechtslage bisher ungeklärt.

Arbeitgeberweisungsrecht legitimiert Einführung 

Das Arbeitsrecht würde eine Einführung aber zulassen. Eine Zugangsbeschränkung kann auf das Arbeitgeberweisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) gestützt werden, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser zunächst über die Anordnung einbezogen werden. Ein generelles 2G-Modell wäre jedoch nicht möglich, da dies einer Impfpflicht entsprechen würde. 

Die Anordnung zur Durchführung von Coronatests ist hingegen zulässig, um die Aufrechterhaltung und den Schutz der Mitarbeiter sicherzustellen. Aufgrund steigender Inzidenzzahlen wäre eine solche Testpflicht auch nicht anlasslos und damit als Präventionsmaßnahme zulässig.

Mitarbeitende im Betrieb haben dann die Möglichkeit einen Impf- oder Genesungsnachweis vorzulegen oder regelmäßig einen Coronatest durchzuführen. Über die Zulässigkeit hatte bereits das Arbeitsgericht Offenbach positiv entschieden (Urteil vom 03.02.2021, Az. 4 Ga 1/21). Arbeitgeber müssen schließlich nach § 618 BGB und § 3  Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dafür sorgen, dass die Mitarbeitenden vor Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit geschützt werden.

Drohende Konsequenzen

Wer sich nicht an die 3G-Regel hält und die Einhaltung verweigert, dem kann der Zutritt zum Betrieb untersagt werden. Da so die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, entfällt auch die Pflicht zur Gehaltszahlung. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, mobil zu arbeiten. Dann besteht auch der Vergütungsanspruch fort.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Julia Petronis

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.