Rabatte, Prozente und Co.

Rechtliches zur Schnäppchenjagd am Black Friday

Veröffentlicht: 11.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
Black Friday neben Geschenk

Der Black Friday steht in den Startlöchern. Wie in jedem Jahr findet das Shopping Event am vierten Freitag im November statt – in diesem Jahr also am 26. November. Online-Händler sollten sich diesen Tag daher dick im Kalender anstreichen. Doch schon lange wollen es Händler nicht bei diesem einen Tag belassen und weiten ihre Aktionen auf das ganze Wochenende (Black Weekend) oder sogar die ganze Woche (Black Week) aus. Bei aller Vorfreude sollten aber gewisse rechtliche Aspekte nicht vergessen oder missachtet werden. Wir klären auf, welche Fallstricke Händler umgehen sollten, damit die Schnäppchenjagd nicht mit einer Abmahnung endet.

Daher kommt das Ereignis

Der Black Friday stammt ursprünglich aus den USA und findet seit den 60er Jahren am Freitag nach dem amerikanischen Erntedankfest Thanksgiving statt. In Europa war der Tag zunächst weniger bekannt, gewinnt aber nach und nach immer mehr an Bedeutung und wird vor allem in Deutschland zunehmend beliebter. Der Black Friday läutet traditionell den Beginn der Weihnachtseinkaufssaison ein und dient dazu, das ein oder andere günstige Geschenkeschnäppchen für seine Lieben oder auch sich selbst zu ergattern. Besonders Elektronikprodukte sind im Preis reduziert.

Die Marke Black Friday

Seit dem Jahr 2013 ist der Begriff Black Friday als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert. Inhaber der Marke ist die chinesische Firma Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong, die wiederum Unterlizenzen vertreibt. In Deutschland ist exklusiver Lizenznehmer die Black Friday GmbH. Wer mit dem Begriff Black Friday werben möchte, muss also zunächst einmal eine Lizenz erwerben.

Schon vor der Markeneintragung und auch danach wurden immer wieder Stimmen laut, die diese Eintragung für nicht zulässig hielten, da beschreibende Begriffe („Schwarzer Freitag”) nicht als Marke eingetragen werden dürfen. Auch nach der Definition des § 8 Markengesetz sind Marken dann nicht schutzfähig, wenn sie „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen üblich geworden sind.” 

Das Bundespatentgericht sah den Markenrechtsschutz trotzdem für gegeben, da zum Zeitpunkt der Eintragung der Black Friday als Rabattschlacht in Deutschland gar nicht so bekannt war und eher mit dem Börsencrash von 1929 assoziiert worden war. Daher war auch die Eintragung rechtens. Bereits 2013 galt aber eine Ausnahme für den Bereich Elektro- und Elektronikwaren, für den der Schutz ausgenommen wurde.

Die aktuelle Rechtsprechungsänderung 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun im Mai 2021 die Löschung der Marke für Werbedienstleistungen bestätigt. Bereits 2018 wurde ein Löschantrag vom DPMA beschlossen. Dagegen legte der Markeninhaber jedoch wiederum Beschwerde ein. Das Bundespatentgericht hatte in der Folge darüber zu urteilen und hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Die Wortmarke Black Friday ist nur für die wesentlichen Dienstleistungen des Bereichs Werbung aus dem Register zu löschen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung vollumfänglich, daher ist auch der Beschluss des Bundestatentgerichts nunmehr rechtskräftig.

Das sind die Auswirkungen der Änderung

Die Marke ist für die betreffenden Dienstleistungen aus dem Register des DPMA zu löschen und hat keinen Bestand mehr für Marketingdienstleistungen oder für die Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen. Auch für alle im Zusammenhang mit Werbung stehenden Dienstleistungen gilt die Aufhebung. 

Allerdings bedeutet das nicht, dass jetzt gänzlich ohne Lizenz geworben werden darf. Noch steht eine abschließende Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus, das mehr als 900 Waren und Dienstleistungen dahingehend prüfen muss, ob nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin diese verfallen sind, da ihnen kein Markenschutz mehr zusteht. 

Tipp: Ohne Lizenz mit dem Begriff Black Friday zu werben, ist aufgrund der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung und der damit einhergehenden Unsicherheiten, nur sicher für den Bereich Elektro- und Elektronikwaren. 

Rechtssicher Werben mit Rabatten

Um am Black Friday nicht in eine Abmahnfalle zu tappen, sollten einige Aspekte beachtet werden, die besonders zu diesem Shopping-Event von Relevanz sind.

Termin genau bestimmen

Der Termin der Aktion ist den Kunden mitzuteilen und kalendermäßig genau zu bestimmen. Findet der Black Friday also nur an diesem einen Tag statt, oder möchte der Händler, wie eingangs erwähnt, die Aktionen ausdehnen zu einem Black Weekend oder einer Black Week.

Unzulässige Streichpreise

Die angegebenen Streichpreise sind nur dann zulässig, wenn der durchgestrichene Preis auch tatsächlich mal verlangt wurde. Prozentangaben bei Preisreduzierungen dürfen daher nicht wahllos angegeben werden. Unverbindliche Preisempfehlungen sind von selbst gestalteten Preisen deutlich als solche zu kennzeichnen.

Waren mit Preisbindung

Produkte wie Bücher, Zeitschriften oder Tabak und bestimmte Arzneimittel unterliegen der gesetzlichen Preisbindung und dürfen auch am Black Friday nicht rabattiert werden.

Keine künstlichen Verknappungen

Bestimmte Formulierungen, um eine künstliche Verknappung vorzugeben, sind nicht zulässig. Dazu zählt etwa „nur solange der Vorrat reicht”. Grund dafür ist, dass auf diese Weise sonst zusätzlicher Druck auf die Kunden ausgeübt wird.

Keine Laufzeitverlängerungen

Mit der genauen Terminbestimmung der Aktionen geht auch einher, dann die Laufzeit anschließend nicht einfach verlängert werden darf. Rabatte dürfen also nicht einfach länger laufen, als sie angesetzt waren. Daher sollten Händler sich vorher gut überlegen, für welchen Zeitraum sie Prozente gewähren wollen. 

Weitere Tipps und Hinweise zu erfolgreichen Werbe- und Marketingaktionen haben wir hier zusammengefasst.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Julia Petronis

Kommentare  

#1 M.W. 2021-11-18 08:11
Hallo,
interessant wäre ja, ob Black Week und Black Weekend abmahnsicher verwendet werden können?

Vg Mario

__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Lieber Mario,

wir hatten hierzu in der Vergangenheit Jahren diesen Artikel:
onlinehaendler-news.de/.../...

Laut diesem, drohen auch für Abwandlungen wie „Black November“ oder „Black Friday Week“ markenrechtlich e Auseinandersetz ungen. Andere ähnliche Namensgebungen, wie den von Ihnen vorgeschlagene, "Black Week" oder "Black Weekend", würden hier höchstwahrschei nlich darunter fallen.

Beste Grüße
die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.