Rechtliche Fallstricke im Online-Handel

Lebensmittel rechtssicher im Internet verkaufen – so geht es

Veröffentlicht: 21.01.2022 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 21.01.2022
Frau packt Paket mit Lebensmitteln aus

Schon seit Jahren boomt der Online-Verkauf von Lebensmitteln und erreicht immer weiter neue Höhen. Auch die Coronapandemie hat ihren Beitrag dazu geleistet, dass immer mehr Menschen nicht nur Küchengeräte und Textilien im Internet bestellen, sondern auch Lebensmittel aus dem Netz immer gefragter sind.

Doch der Verkauf von Lebensmitteln unterliegt speziellen rechtlichen Vorgaben und Kriterien. So regeln bestimmte Gesetze genau, wie mit Lebensmitteln gehandelt werden darf. Erst im August des vergangenen Jahres gab es eine gesetzliche Änderung, mit dem Ziel den Online-Handel mit Lebensmitteln genauer zu überwachen. Welche Änderungen das sind und was sonst noch zu beachten ist, erklären wir in diesem Beitrag.

Lebensmittel aller Art online bestellen

Im Internet werden Lebensmittel aller Art angeboten: von frischer und verderblicher Ware, über abgepackte Lebensmittel bis hin zu Getränken. Auch immer mehr stationäre Supermärkte bieten den Kunden inzwischen an, die Lebensmittel online zu bestellen und sich teilweise innerhalb von nur wenigen Stunden nach Hause liefern zu lassen. Der Vorteil liegt hierbei eindeutig darin, dass ein aufwendiger und länger dauernder Versand der oftmals zu kühlenden Lebensmittel entfällt. Gerade leicht verderbliche Waren wie Obst oder Gemüse kommen auf diese Weise noch frisch beim Kunden an. Doch auch in Webshops oder auf Marktplätzen lassen sich inzwischen viele Lebensmittel erwerben. Gerade dabei haben Online-Händler aber zahlreiche Abweichungen von der regulären Gesetzeslage zu beachten. Ein besonderes Augenmerk muss dabei auf den leicht verderblichen Waren liegen.

Besonderheiten und Vorgaben beim Verkauf von Lebensmitteln im Internet

Im Gegensatz zum stationären Handel, hat der Kunde beim Online-Kauf von Lebensmitteln nicht die Möglichkeit, direkt im Laden das Produkt in die Hand zu nehmen und alle notwendigen Informationen, wie Zutaten, Allergene und Nährwerte, zu prüfen. Bei Produkten aus dem Internet findet sich meist nur ein Bild der Vorderseite der Verpackung. Daher gelten bereits seit dem Jahr 2014 gewisse Pflichten zu Angaben von Lebensmitteln. Die Informationen darüber müssen für Verbraucher dabei zutreffend, klar und leicht verständlich sein. Beispielsweise muss das Lebensmittel genau bezeichnet werden, das Zutatenverzeichnis muss wiedergegeben werden und auch die Herkunft oder die Nährwertdeklaration.

Eine vollständige Liste aller Pflichtangaben hat der Händlerbund hier zusammen getragen.

Was der Gesetzgeber bislang nicht geregelt hat, ist die Angabe des Haltbarkeitsdatums. Das bedeutet im Umkehrschluss: Eine Pflicht zur Ausweisung des Haltbarkeitsdatums im Shop besteht nicht. Lediglich auf der Verpackung selbst muss es erscheinen. Allerdings sollten Online-Händler unbedingt darauf achten, dass es zwar keine gesetzliche Pflicht gibt, das Haltbarkeitsdatum des Produktes bei der Artikelbeschreibung mit anzugeben. Diese Pflicht tritt aber ab dem Zeitpunkt ein, ab dem das Lebensmittel bereits das Haltbarkeitsdatum überschritten hat. Es ist weder im stationären Handel noch im Online-Handel verboten, auch abgelaufene Lebensmittel zu verkaufen, sind diese schließlich oftmals darüber hinaus noch genießbar und unschädlich. Dennoch muss der Kunde hier die Möglichkeit haben darüber entscheiden zu können, ob er auch ein abgelaufenes Lebensmittel erwerben möchte. 

Fehlende Angaben im Online-Shop können schnell zur Abmahnfalle werden, lässt sich die Abwesenheit wesentlicher Kennzeichnungen schließlich problemlos vom Abmahner auffinden. Umso wichtiger ist es, dass Online-Händler diese Vorgaben genaustens kennen und beachten. 

Diese Werbeaussagen sind unzulässig

Gerade Online-Shops sehen sich zunehmend der wachsenden Konkurrenz ausgesetzt. Durch ansteigende Bestellungen auch für Lebensmittel bemühen sich Händler ihre Produkte möglichst positiv und vielversprechend anzupreisen. Beim Bewerben der Produkte kann die Grenze zur unlauteren Werbeaussage aber schnell überschritten werden. Einige Beschreibungen sind unzulässig und dürfen nicht verwendet werden. Dazu gehören insbesondere gesundheitsbezogene Angaben, wie „bekömmlich”, „Detox” oder „Low Carb”. Auch mit den Begriffen „zuckerfrei” oder „ohne Zucker” sollten Händler vorsichtig umgehen, wenn das Produkt tatsächlich doch einen, wenn auch geringen, Anteil an Zucker enthält. 

Spezielle Versandformen

Bei abgepackten Waren wie auch Getränken erscheint die Hürde des Versendens nicht höher als bei Nicht-Lebensmitteln. Bei bestimmten Waren, wie etwa Milchprodukten oder frischem Obst und Gemüse, kommen auf Online-Händler größere Tücken durch eine notwendige Kühlung auf dem Transportweg zu. Wie den Informationen von Paketda zu entnehmen ist, wird der Versand von manchen Transportdienstleistern gar nicht übernommen. Durch die steigende Anzahl an Online-Bestellungen von Lebensmitteln haben sich auch viele Transportdienstleister auf die Herausforderung von Kühlung und einer zeitnahen Auslieferung eingestellt. Inzwischen haben einige Transportdienstleister sogar eigene Express-Kühltransporte geschaffen, die gewährleisten sollen, dass die bestellten Lebensmittel auch noch frisch beim Kunden ankommen. Welche Versanddienstleister das sind, ist den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen.

Doch wer haftet für den Schaden, wenn die Lebensmittel trotzdem nicht frühzeitig ankommen und bereits verdorben beim Kunden eintreffen? Muss der Händler dafür einstehen und welche Rechte hat der Verbraucher?

Der Händler trägt das Transportrisiko

Unterschieden werden muss zwischen dem Versand von zu kühlender oder haltbarer Ware. Haltbare, ungekühlte Ware wird der Händler über den Standardversand abwickeln. Dabei trägt er das Transportrisiko für das Paket. Bei einer Beschädigung des Paketes oder einem Verlust haftet er dem Verbraucher gegenüber. Allerdings kann er wiederum den Transportdienstleister in Anspruch nehmen. Bei zu kühlender Ware und Ware, die möglichst schnell beim Kunden ankommen muss, hat ebenfalls der Händler dafür zu sorgen, dass die Produkte entsprechend gekühlt verpackt werden und er einen dafür vorgesehenen Versandweg wählt. Kühlt er die Lebensmittel nicht ausreichend oder kommen sie verspätet an, weil kein Express-Versand ausgesucht wurde, dann haftet der Händler dafür, ohne das Transportunternehmen verantwortlich machen zu können. Kommt er seinen Verpflichtungen jedoch nach, dann kann er wiederum den Transportdienstleister in Regress nehmen.

Können Lebensmittel widerrufen und zurückgeschickt werden?

Bestellt ein Verbraucher ein Produkt im Internet, steht ihm auch das Recht zu, den darüber geschlossenen Vertrag anschließend innerhalb von mindestens 14 Tagen zu widerrufen. Fraglich ist allerdings, ob das auch für Lebensmittel gilt. Schließlich könnten diese auf einem erneuten Transportweg für den Händler unbrauchbar werden. 

Im Grundsatz steht dem Kunden das verbraucherfreundlich ausgestaltete Widerrufsrecht auch bei Lebensmitteln zu. Verbraucherinnen und Verbrauchern soll damit die Möglichkeit gegeben werden, das Produkt, welches nicht wie im Ladengeschäft angesehen und überprüft werden kann, nach Erhalt zu begutachten. Allerdings muss sich hier mit dem Sinn und Zweck des Widerrufs sowohl für Verbraucher als auch für den Händler auseinandergesetzt werden.

Nimmt der Verbraucher sein Widerrufsrecht in Anspruch, beispielsweise weil ihm das Produkt bei näherer Betrachtung doch nicht gefällt, sendet er dieses an den Händler zurück. In der Regel hat der Händler dann aber die Möglichkeit, die Ware erneut zu verkaufen. Und da liegt das Problem beim Versand von Lebensmitteln. Insbesondere offene Waren wie Obst und Milchprodukte könnten in der persönlichen Sphäre des Kunden in irgendeiner Weise hygienisch belastet und kontaminiert werden. Aus diesem Grund hat das Gesetz Ausnahmen zum Grundsatz des Widerrufsrechts geschaffen.

Ein Widerrufsrecht ist laut § 312g Absatz 2 BGB generell ausgeschlossen bei Verträgen „zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde”. Bei Lebensmitteln, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, kann der Vertrag daher nicht widerrufen werden. Das gilt auch für individuell zusammengestellte Lebensmittel, wie beispielsweise ein für den Kunden gemixtes Müsli, allerdings erst dann, wenn der Händler mit der individuellen Zusammenstellung begonnen hat. Dazu sagt das Gesetz: „Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind”. 

Was Händler beachten sollten

Vorweg noch einmal zur Erinnerung: Es gibt keinen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Lebensmitteln. Ein etwaiger Ausschluss muss immer im Einzelfall betrachtet und beurteilt werden. Insbesondere beim Versand von verderblichen Lebensmitteln sollten Händler die Kunden über den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Kaufabschluss informieren. Aber hierbei ist auch Vorsicht geboten. Zu pauschal sollte dieses nicht ausgeschlossen werden, kommt dem Widerrufsrecht doch ein hoher verbraucherrechtlicher Schutzwert zu. Die Abgrenzung, ob eine Ware als „schnell verderblich” angesehen wird, kann unter Umständen schwierig sein und muss im Streitfall von einem Gericht entschieden werden. Wer das Widerrufsrecht zu voreilig ausschließt, läuft Gefahr abgemahnt zu werden. 

Verschärfte Regelungen für den Online-Handel

Wichtige Änderungen für den Online-Handel mit Lebensmitteln sind zum 10. August 2021 in Kraft getreten. Kernänderungen betreffen vor allem eine stärkere Überwachung des Handels auf Online-Plattformen und eine bessere Rückverfolgbarkeit der Produkte. So wurden das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie weitere Vorschriften an das geltende EU-Recht und auch an die Rechtsprechung angepasst. Konkret wurden geändert:

  • Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und kosmetische Mittel
  • Kontrollrechte mit ausführlichen Regelungen zu Maßnahmen im Verdachtsfall sowie nach Feststellung eines Verstoßes
  • Rückverfolgbarkeitsinformationen sind ab dem 1. September 2022 im Bedarfsfall grundsätzlich binnen 24 Stunden und elektronisch an die zuständigen Behörden zu übermitteln
  • Die Überwachung des Online-Handels mit verderblichen Lebensmitteln wird verstärkt. Überwachungsbehörden können künftig anonyme Online-Bestellungen vornehmen.

Des Weiteren betreffen Änderungen die Klarstellung in Bezug auf Informationen der Öffentlichkeit und die Verschärfung der Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich unerwünschten Stoffen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen so vor potenziellen Gefahren der Gesundheit und der Täuschung im Umgang mit Lebensmitteln geschützt werden. Händler und Hersteller sind vielmehr verpflichtet, eine mangelfreie Qualität sicherzustellen.

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Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#1 Karin Huber 2022-01-24 15:53
Sehr geehrte Frau Petronis,

in Ihrem Artikel: Lebensmittel rechtssicher im Internet verkaufen – so geht es haben Sie unter "Verschärfte Regelungen für den Online-Handel" folgendes vermerkt:

Rückverfolgbarkeitsinformationen sind ab dem 1. September 2022 im Bedarfsfall grundsätzlich binnen 24 Stunden und elektronisch an die zuständigen Behörden zu übermitteln.

Verstehe ich das richtig, dass man ab diesem Zeitpunkt den Behörden im Bedarfsfall innerhalb 24 Stunden übermitteln muß, an welche Kunden ein Lebensmittel mit bestimmter Charge und MHD verkauft wurde?

Es wäre prima, wenn Sie hierzu eine Rückmeldung geben könnten,


mit freundlichen Grüßen

Karin Huber


___________

Antwort der Redaktion:

Hallo Frau Huber,

Bei den Rückverfolginfo rmationen handelt es sich nicht um Informationen, an wen die Lebensmittel verkauft wurden, sondern wer im Vorhinein, beispielsweise bei der Produktion oder der Lieferkette mit dem Lebensmittel zu tun hatte.

Ich hoffe wir konnten Ihnen weiter helfen.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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