Wir wurden gefragt

Muss das Abtropfgewicht im Grundpreis berücksichtigt werden?

Veröffentlicht: 10.02.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Verschiedenes eingelegtes Obst und Gemüse

Die Grundpreisangabe im Online-Shop ist ein alter Hut: Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft, so muss eine Preisangabe pro Größeneinheit erfolgen. Damit soll die Vergleichbarkeit bei unterschiedlichen Füllmengen gewährleistet werden. 

Aktuell wird allerdings nicht die fehlende Grundpreisangabe, sondern die Falsche abgemahnt. Konkret geht es dabei um die Einbeziehung des Abtropfgewichtes.

Zwei Gewichte für ein Produkt

Die Frage betrifft vor allem Lebensmittel: Werden beispielsweise sauer eingelegte Gurken verkauft, so wird auf der Verpackung neben dem vollen Gewicht auch das Abtropfgewicht, also das der Gurken ohne den Essig, angegeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Fertigverpackungsverordnung der Europäischen Union. Diese sieht vor, dass neben der Gesamtfüllmenge, auch das Abtropfgewicht zwangsläufig mit angegeben werden muss. 

Betroffen sind Waren, die in sogenannten Aufgussflüssigkeiten verkauft werden. Unter Aufgussflüssigkeiten versteht man Stoffe, die gegenüber dem eigentlichen Lebensmittel eine eher untergeordnete Rolle spielen, wie beispielsweise Wasser, Essig und Fruchtsäfte bei eingelegtem Obst.

Bereits hier müssen Online-Händler aufpassen: Es reicht nicht aus, dass diese Angaben auf der Verpackung stehen. Sie müssen sich auch im Online-Shop wieder finden. Aus Gründen der Barrierefreiheit und Transparenz steht diese idealerweise in der Produktbeschreibung und ist nicht nur auf dem Produktfoto zu sehen.

Abtropfgewicht für Grundpreis relevant

Welches von beiden Gewichten ist nun aber das ausschlaggebende für die Grundpreisangabe? Hier hilft die Preisangabenverordnung weiter. Dort heißt es in § 2 Absatz 3: „Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.“

Der Grundpreis muss also anhand des Abtropfgewichtes, und nicht der Gesamtfüllmenge berechnet werden. Online-Händler sollten daher darauf achten, den Grundpreis entsprechend der Preisangabenverordnung zu berechnen und anzugeben. Wird stattdessen die Gesamtfüllmenge als Grundlage heran gezogen, oder gar zwei Grundpreise angeben, kann dies zu einer Abmahnung führen. 

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.