Verpackungsgesetz

Achtung: Fristende für Vollständigkeitserklärung am 15. Mai 2022

Veröffentlicht: 19.04.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Person verpackt Paket

Jedes Jahr aufs neue steht am 15. Mai das Fristende für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach dem Verpackungsgesetz bevor. Wer 2021 systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht hat, muss diese Pflicht dringend berücksichtigen – vorausgesetzt, die gesetzlichen Bagatellgrenzen wurden überschritten. 

Generell ist in diesem Jahr viel los in Sachen Verpackungsgesetz: Zum 1. Juli 2022 stehen einige wichtige Änderungen bevor. Dabei kündigte die Zentrale Stelle Verpackungsregister erst kürzlich an, dass gerade Online-Händler mit verstärkten Kontrollen rechnen müssen. 

Vollständigkeitserklärung – Was hat es damit auf sich?

Wer als Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, der muss Daten über die Masse dieser Verpackungen ohnehin regelmäßig melden, einerseits seinem dualen System, andererseits der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Datenmeldepflicht. 

Doch damit nicht genug: § 11 Abs. 1 VerpackG sieht zudem die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung vor. Hersteller von Verpackungen, zu denen angesichts der Nutzung von Versandverpackungen auch viele Online-Händler gehören, müssen der Zentralen Stelle Verpackungsregister über diese Erklärung mitteilen, welche Massen an Verpackungen sie im letzten Jahr in Verkehr gebracht haben und dass sie ihrer Systembeteiligungspflicht ordnungsgemäß und vor allem vollständig nachgekommen sind. 

Im Vergleich zur Datenmeldung gestaltet sich diese Pflicht jedoch etwas umfangreicher: So müssen beispielsweise auch Daten zu gerade nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen angegeben werden. Auch kann die Erklärung nicht einfach selbst erstellt werden – vielmehr ist die Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Steuerberater notwendig. Die Erklärung muss bis zum Stichtag mit den zugehörigen Prüfberichten und versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Zentralen Stelle elektronischen Signatur hinterlegt werden. 

Für wen gilt die Pflicht zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung?

Wichtig: Nicht jeder Hersteller von Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes ist von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung betroffen. Von der Pflicht ist befreit, wer im vorangegangen Kalenderjahr systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten 

  • Glas von weniger als 80.000 kg,
  • Papier, Pappe und Karton von weniger 50.000 kg,
  • Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verpackungen von weniger als 30.000 kg erstmals in Verkehr gebracht hat. 

Regelmäßig besteht die Pflicht also erst bei Überschreiten eines dieser Grenzwerte, wobei die zentrale Stelle oder eine zuständige Landesbehörde auch bei Unterschreiten der Grenzwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung fordern kann. 

„Keine Ausnahmen mehr: Jeder Online-Händler muss sich registrieren“ 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kündigt derweil verstärkte Kontrollen von Online-Händlern an. Die Novelle des Verpackungsgesetzes habe direkte Auswirkungen auf den Online-Handel in Deutschland, Händler und Fulfillment-Dienstleister würden künftig stärker in die Pflicht genommen werden. Wer, wie Online-Händler, Versand- und Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, muss diverse verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen: Hierzu gehört die Registrierung für das Verpackungsregister LUCID, der Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags bei einem dualen System und die regelmäßige Datenmeldung.

„Dass Online-Händler diese Pflichten erfüllen müssen, ist nicht neu. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 hat der Gesetzgeber das nochmal klargestellt“, teilt die Zentrale Stelle mit. Schon jetzt drohen bei Verstößen Bußgelder, aber auch ein automatisches Vertriebsverbot: Danach ist der Verkauf der verpackten Ware nicht legal, wenn nicht ordnungsgemäß eine Registrierung und eine Systembeteiligung vorliegt. Im Juli 2022 kommt es durch die Novelle des Verpackungsgesetzes zur Ausdehnung der Registrierungspflicht sowie zu erheblichen Anpassungen im Hinblick auf die Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern und Online-Marktplätzen. 

Händlerbund-Tipp: Im Juni findet ein Webinar zu den anstehenden Änderungen im VerpackG statt. Weitere Informationen folgen in Kürze hier. 

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