Einzelfallbetrachtung – die juristische Kolumne

RIP Buchpreisbindung, war schön mit dir!

Veröffentlicht: 21.04.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.04.2022
Eine Reihe mit Büchern

Die Buchpreisbindung in Deutschland ist eine wahnsinnig gute und auch sinnvolle Regelung. Sie sorgt dafür, dass auch kleine Buchhändler auf dem Land überleben können, weil auch die ganz großen Konzerne Bücher nicht einfach mit Rabatten belegen dürfen, um so Kundschaft anzulocken. Nun aber könnte ein Urteil die Buchpreisbindung so weit aufweichen, dass der Schutz kleiner Buchhandlungen entfällt.

Der Ausgangspunkt: Ebay finanzierte Buchrabatt

Den Grund für das Urteil und damit auch diese Kolumne lieferte Ebay: In der Adventszeit 2019 gabs bei Ebay 10 Prozent Rabatt auf alles – preisgebundene Bücher eingeschlossen. Schon damals fragten wir uns: Geht das denn? Das Landgericht Wiesbaden sagte in seinem Urteil jedenfalls: Ja, das geht – weil der Rabatt durch Ebay finanziert wurde. In der Praxis bedeutete das, dass die Händler den vollen gebundenen Preis erhielten, da Ebay die Differenz zwischen Buchpreis und rabattiertem Preis übernahm. 

Immerhin geraten die Händler in keine Existenznot. Sie bekommen ja schließlich ihr Geld. Aber: Bei der Buchpreisbindung geht es nun mal nicht darum, dass einzelne Händler den vollen Preis bekommen. Es geht um mehr.

Was die Großen können

Laut Gericht verstößt es also nicht gegen die Buchpreisbindung, wenn Marktplätze einen Rabatt auf Bücher geben. Sie müssen nur dafür sorgen, dass die verkaufenden Händler am Ende den vollen Preis bekommen. Was ist jetzt aber, wenn der Rabatt nur auf Bücher von ausgewählten Marktplatzhändlern gegeben wird? Oder was ist mit der Buchhandlung um die Ecke? Kann die sich jetzt einfach einen Sponsor suchen, der den Rabatt finanziert und dann ist alles super? Und was ist, wenn sie so einen Sponsor nicht bekommt? Klar, viele Buchhandlungen haben mittlerweile auch einen Online-Shop. Nicht selten können die Kunden die Bücher sogar am nächsten Tag abholen, oder eben liefern lassen. Trotz dieses Service: Müssen sie dann nicht dennoch fürchten, dass die Kunden, die am Ende eben doch aufs Geld schauen müssen, lieber online als bei ihnen bestellen?

Eine Sache wird in dem Urteil nämlich irgendwie vergessen: Die Buchpreisbindung ist eben nicht nur dafür da, dass Buchhändler am Ende alle das gleiche Geld fürs gleiche Buch in der Tasche haben. Sie soll auch einem möglichen Preiskampf vorbeugen und somit die flächendeckende Existenz von Buchhandlungen sichern. Diese Existenz ist aber gefährdet, wenn gerade zur Weihnachtszeit große Unternehmen Rabatte einfach vollfinanzieren und so die preisbewusste Kundschaft eben doch eher dort bestellt und ein paar Euro spart, als den Buchladen vor Ort zu unterstützen. Es ist also keineswegs so, dass ein Rabatt keine Gefährdung darstellt. 

Alles Schwarzmalerei? 

Ein Blick in die USA verrät auch, dass dies keine Schwarzmalerei ist: In den USA, wo es keine Buchpreisbindung gibt, verschleuderte Amazon in der Vergangenheit Bücher über den eigenen Marktplatz. Der klassische Buchhandel geriet dadurch unter Druck. Bisher konnte Amazon immerhin keine Rabattschlacht für preisgebundene Bücher starten – eben dank der Buchpreisbindung. Bevor 2016 die Buchpreisbindung auch für E-Books eingeführt wurde, war die Sorge groß, dass der US-Riese die Strukturen im Buchhandel durch Rabatte zerstören würde. Statt der üblichen 30 Prozent, soll Amazon 50 Prozent Rabatt von Verlegern gefordert haben. „Amazons Ziel ist es, Monopolist zu werden. Unternehmensgründer Jeff Bezos hat ja einmal gesagt, Verlage müssen gejagt werden wie Gazellen“, erklärte damals der Börsenverein gegenüber Heise.de.

Eine Aufweichung der Buchpreisbindung wäre also unter diesem Gesichtspunkt fatal. 

Das letzte Wort ist nicht gesprochen

War es das jetzt also mit der Buchpreisbindung? Werden künftig auch andere Anbieter mit satten Rabatten locken? Das letzte Wort zum Thema Adventsrabatt ist noch nicht gesprochen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main soll sich nun noch mit dem Fall befassen. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#2 gunnar 2022-04-27 17:45
[Anmerkung der Redaktion: Bitte beachte unsere Netiquette]
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#1 Tobias Ohnewald 2022-04-27 15:05
Vielen Dank für die gute Kolumne.
Dieses Urteil ist in der Tat fatal und es bleibt zu hoffen, dass das OLG anders entscheidet.

Etwas verwirrend ist folgender Satz in ihrem Artikel:

"Statt der üblichen 30 Prozent, soll Amazon 50 Prozent Rabatt von Verlegern gefordert haben". Amazon gönnt sich schon lange 50% und in Einzelfällen 60% Handelsrabatt auf Bücher und andere Printprodukte. Oder meinen Sie hier eine Vk-Preisreduzierung?

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Antwort der Redakteurin

Hallo Tobias,

vielen Dank Ihr Feedback.

Bei dem Rabatt ging es meines Wissens um den Verkaufspreis, wie ihn die Kunden sehen, nicht um Handelsrabatte.

Mit besten Grüßen
Sandra May
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