Wir wurden gefragt

Retoure geht nach Widerruf verloren – Wer haftet?

Veröffentlicht: 11.07.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.07.2022
Frachtcontainer schwimmt im Wasser

Manchmal passt es einfach nicht: Gefällt Verbrauchern die im Internet bestellte Ware nicht, haben sie gegenüber Händlern das Recht zum Widerruf – von dem auch fleißig Gebrauch gemacht wird. Grundlos können sie ihre Ware zurückschicken, sind an den Vertrag entsprechend nicht mehr gebunden und erhalten, sofern bereits bezahlt, ihr Geld zurück. 

Was aber, wenn das Paket unterwegs verschwindet und den Händler nicht erreicht? Musst das Geld dann dennoch erstattet werden? Wir wurden gefragt. 

Der Fall: Paket nach Widerruf verschwunden 

Fassen wir den Ausgangspunkt kurz zusammen: Angenommen, Verbraucherin K hat wirksam den Widerruf erklärt, verpackt die zurückzusendenden Waren ordnungsgemäß und gibt das Paket beim Versanddienstleister auf. K macht sich zunächst keine weiteren Gedanken. In der Zwischenzeit aber geht es nicht so wirklich voran mit ihrem Paket. Womöglich ist es irgendwo vom Band gefallen und von einem Mitarbeiter des Transportdienstleisters zu Unrecht für Abfall gehalten worden.

Später fällt K beim Blick auf ihre Kontoauszüge auf, dass der Kaufpreis der zurückgesendeten Artikel nie erstattet wurde. Erbost meldet sie sich beim Händler, der die Erstattung aber verweigert, da die Rücksendung bei ihm gar nicht angekommen sei. 

Rücksendung verloren gegangen – wer trägt das Risiko? 

Wie liegt der Fall hier? Ein Blick in das Gesetz hilft weiter. § 355 Abs. 3 S. 4 BGB verrät mit Blick auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: „Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren“. Dabei geht es natürlich nicht um eine Gefahr, die von der Sendung selbst ausgeht, sondern um die Gefahr, dass die Rücksendung zufälligerweise zerstört oder beschädigt wird. Zum Beispiel, indem der Transportdienstleister sie verliert. Nicht gemeint ist hingegen die Situation, in der die Beschädigung oder der Verlust darauf zurückzuführen wäre, dass die Lieferung nicht ordnungsgemäß von K verpackt wurde – diese Aufgabe resultiert aus ihrer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht. 

Geld zurück auch ohne Eingang der Retoure beim Verkäufer?

Das Risiko, dass der Transportdienstleister die Rücksendung nach der Erklärung des Widerrufs verliert, liegt also beim Unternehmer, sprich Online-Händler. Dieser muss den Kaufpreis also prinzipiell zurückerstatten. Aber gilt das auch, wenn er das Paket überhaupt nicht erhält? 

Hier sagt das Gesetz in § 357 Abs. 4 S. 1 BGB: „Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.“ Die Rücksendung muss also nicht zwingend beim Online-Händler ankommen. Ausreichend ist erstmal also schon, dass K nachweisen kann, die Lieferung mit den Waren beim Transportdienstleister aufgegeben zu haben. Dafür kann regelmäßig der Einlieferungsbeleg herangezogen werden oder die Sendungsnummer, was Online-Händler auch häufig in solchen Fällen fordern. 

Angenommen, K hat das Paket ordnungsgemäß und vollkommen korrekt verpackt und eingeliefert – kann aber den Einlieferungsbeleg mit der Sendungsnummer nicht mehr auftreiben. Oder sie hat gar keine Sendungsnummer, weil die Lieferung ohne diese und ohne Versicherung zurückgeschickt wurde. Ist das das Problem von K? Nein. Das Gesetz verlangt nicht den Nachweis per Sendungsnummer, sondern nur den Nachweis. Kann der erbracht werden, kann sich der Verkäufer nicht mehr auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Da kann am Ende zum Beispiel auch eine valide Zeugenaussage ausreichen. 

Wer kommt dann für den Schaden auf? 

Ware verschwunden, Geld erstattet – Bleibt der Händler nun auf der Situation sitzen? Unter Umständen ja. Theoretisch hat er die Möglichkeit, sich an den Transportdienstleister zu wenden und hier einen Ersatz zu verlangen. Ob das geht, das hängt nicht nur von den Bedingungen des jeweiligen Versanddienstleisters ab, sondern kann auch aus praktischen Gründen schwierig sein. Etwa, weil K den Vertrag über die Rücksendung mit dem Transportdienstleister geschlossen hat und der Händler gar nicht Vertragspartner ist. Aus juristischer Sicht kann man solche Fälle über eine Drittschadensliquidation lösen, die unter Umständen aber mit Aufwand und Anwälten einhergeht. 

Andere Möglichkeiten? Man könnte an den Wertersatz denken, der im Widerrufsrecht eine Rolle spielt. Die Anwendungsfälle sind im Gesetz aber umrissen, und der Verlust durch den Transportdienstleister gehört nicht dazu. Auch durch Einbau einer entsprechenden Klausel in den AGB können Händler diese Bestimmung nicht umgehen – vielmehr würden sie Gefahr laufen, deswegen auch noch abgemahnt zu werden. 

Hilft das Mitsenden eines Retourenlabels?

Tatsächlich aber können Händler über praktische Gestaltungsmöglichkeiten nachdenken. Etwa, selbst ein Retourenlabel zur Verfügung zu stellen. Das müssen Käuferinnen und Käufer zwar nicht nutzen, aber wenn sie es tun, dann hat der Händler quasi die Wahl des Versanddienstleisters in der Hand und ist auch dessen Vertragspartner – die Klärung mit dem Versanddienstleister dürfte so häufig einfacher gelingen. Von Vorteil kann es auch deswegen sein, weil der Händler so den Leistungsumfang bestimmen und etwa versicherten Versand wählen kann. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfte er zur Wahl des versicherten Versands nämlich nicht verpflichten. Dabei muss das Zurverfügungstellen eines Retourenlabels auch nicht bedeuten, die Kosten auf die eigene Kappe nehmen zu müssen. 

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Über den Autor

Melvin Louis Dreyer
Melvin Louis Dreyer Experte für: IT- und Verbraucherrecht

Melvin ist seit Mitte 2018 Teil des juristischen Redaktionsteams. Er hat schon während seines Rechtswissenschaft-Studiums leidenschaftlich gerne Beiträge verfasst und Fachwissen vermittelt. Jetzt berichtet er als Redakteur regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen in der Welt des E-Commerce und verwirklicht damit nebenbei auch noch seine Interessen an Gesellschaft und Wirtschaft. 

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Kommentare  

#21 Michael 2023-04-20 03:00
Es wird hier leider nicht erwähnt, dass der Kunde für das Paket eine angemessene Versandart wählen muss.
Wird ein 2500€ Gerät nur mit einem Standard versichertem Paket versendet, ist der Händler zwar immer noch in Pflicht, kann aber vom Kunden den Schaden zurückverlangen , bzw. ausgleichen.

gesetze-im-internet.de/.../...
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#20 Alfred 2023-03-14 10:18
Wie sind die Rechte

Wenn eine retoure und die rückzahlung bestätigt wurden ist. Aber ein paar Wochen später schreibt der Händler dass das Paket mit den falschen Artikel geliefert wurde.

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Antwort der Redaktion

Lieber Alfred,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent rale weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /

Beste Grüße
die Redaktion
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#19 ben 2023-02-03 16:25
und was macht man im falle, das der verkäufer behauptet es wäre ein leeres paket bei ihm angekommen und sagt, ich solle nachweisen, dass ich nicht einfach nur ein leeres paket zurückgesendet habe, sondern die ware auch tatsächlich darin verpackt und der dhl retour bon, keine gewichtsangabe beinhaltet? der händler hat mir gebrauchte ware statt neuware verkauf, den widerruf ignoriert und darauf gepocht, mir stattdessen über einen anderen großhandel nun garantierte neuware zukommen zu lassen. nach mehreren verweisen, dass das keine mangel erklärung sondern ein widerruf ist, kommt das paket plötzlich angeblich leer bei ihm an und ich soll gerichtsverwert bar nachweisen, die ware tatsächlich via dieser retour auch versand zu haben..

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Antwort der Redaktion

Lieber Ben,

leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent rale weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /

Andernfalls müsste der konkrete Fall doch durch einen Anwalt beurteilt werden.

Beste Grüße
die Redaktion
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#18 gunnar 2023-01-06 11:17
armer käufer. :-((
eine nachforschung bei der post für nicht mit unterschrift bestätigten empfang ist wie ,, wie werfe ich meine zeit in den müll ,,.
meine bekannte hatte eine sendung am 7.12 mit sendungsverfolg ung verschickt.
laut post am 23.12 endlich zugestellt.
in wirklichkeit hat sie die sendung dann am 30.12 selber zurückerhalten.!
mit einem aufkleber zurück und androhung eines bearbeitungsent geldes von 50.- .
angeblich die briefmarke 2x verwendet.
völliger schwachsinn, sie nimmt 100% nur neue marken.
auf die beschwerde gegen die post kam dann einfach nur die antwort ,, wir können ihnen die gute nachicht senden, die sendung wurde am 23.12 zugestellt ,, .
es schaut keiner der post überhaupt in das geschriebene und die bilder im anhang rein.
genauso, wenn die briefe kommen ,, wir werden die sendung suchen,, und die antwort mit ,, leider konnten wir nichts finden ,, das gleiche datum trägt.
sehr ernüchternd.
also bitte nicht hoffen, von der post /dhl eine ehrliche antwort zu bekommen.
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#17 K. W. 2023-01-04 17:10
Zuweilen sind auch Dritte Schuld am Verlust einer Retoure, und der Kunde sowie der Händler sind dadurch im Streit. Ich sandte ein defektes Elektorgerät an einen eBay-Shop zurück; da ich dies nicht besser wusste und nicht darauf hingewiesen worden war, als Päckchen (sagte mir, ist ja eh kaputt.) Es kam bis heute nicht beim Händler an, sodass ich als Kunde wohl auf den Waren- und Retourekosten sitzen bleibe. Fakt ist, dass wohl DHL geschlampt haben muss (habe noch keine Antwort auf meinen Nachforschungsa ntrag erhalten). Auch dass via DHL mehrfach beschädigte Sendungen ankamen, ist eventuell dem Transportdienst leister zuzuschreiben, hier herrschen zuweilen ja chaotische Zustände. Was mich wundert, ist, dass der vielgelobte eBay-Käuferschu tz in meinem Fall nicht gegriffen hat, die Plattform war unkooperativ. Habe mich nun mit dem Händler dahingehend geeignet, dass wir abwarten, ob das Päckchen doch noch ankommt. Ansonsten bin ich wohl die Dumme. Es gibt also auch ehrliche Käufer, zuweilen aber wohl gestresste und überforderte Transportdienst leister!
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#16 gunnar 2022-12-28 17:05
man muß immer daran denken:
die partner/in el bestimmter menschen mit gutem gehalt, sitzen gelangweilt zuhause mit der kreditkarte und bestellen und bestellen und bestellen.
wenn die arbeitende person dann nachhause kommen und den ganzen mist sehen.
kommt der schrei ,,das wird alles zurückgesendet und wehe es kostet geld,,.
schon wird einfach sonstwas zum verpacken genutzt und billigst am postschalter abgegeben.
wer denkt da, das sinnvolle gesetzte zum schaden dieser leute gemacht werden.????
man könnte ja selbst betroffen werden.
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#15 Andree 2022-08-04 19:54
Das dürfen die nicht überschreiben. Die entscheiden manchmal zugunsten des Käufers auch wenn es falsch ist.
Dann kann man den Rechtsweg bestreiten.

Ist auswendig und lohnt sich oft nicht, aber manchmal muss man Akzente setzen.
Denn die Leute glauben ja das man als Händler wegen paar Euro eh nichts macht.


Vor kurzem habe ich einen wegen 34 € vorgenommen, der dachte auch ich mach das nicht.
Er hat verloren nun sind es ein paar hundert Euro geworden.

Und ein anderer Fall läuft grad wegen 24 € mal schauen sieht nicht schlecht aus.

Ab und zu muss man mal drauf hauen.
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#14 Onlinehändler2002 2022-08-04 14:45
Es wird wirklich immer lustiger.
Wenn ich mich an die Mails setze, sage ich nicht mehr Kundenservice machen sondern Betrugsversuche abarbeiten...
Was ich auch so ein Unding finde, das die Marktplätze das Widerrufsrecht überschreiben dürfen, zum Nachteil des Händlers.
Aber unsere Politdarsteller wollen es ja so haben, Amazon ist ein Beweis dafür das alle Institutionen und Gesetze bei einer gewissen Größe keine Rolle mehr spielen.
Keine Steuern zahlen, keine Gesetze einhalten, Kostenlose Grundstücke, Sklaven-Bedingu ngen und Löhne, und das Geld was hier bleiben sollte schön ins Ausland verschieben.
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#13 Georg P. 2022-07-23 12:57
Ich kann o.g. Kommentare nur Recht geben. Es ist klar natürlich muss man den Kunden, welcher per Online bestellt Rechte haben, da er ja in Original die Ware vorab nicht gesehen hat. Aber bei Rücksendungen aller Art kann es nicht sein, dass immer der Händler verantwortlich ist, zumal manchmal nicht mal ein Grund angegeben wird (klar ist sein Recht). Das betriff auch die Haftung als auch deren Kosten bezüglich der Rücksendung. Von den gesamten Unkosten welche entstanden sind gar nicht zu reden. Verantwortung und Erfüllung von einer Vereinbarung sind ja bekanntlich zwei Parteien notwendig und beide auf gleichen Niveau. Der herkömmliche Händler (abgesehen von den Großkonzern welche ja nur unsere Kultur zerstören) ist doch zwischenzeitlic h total der benachteiligte auf ganzer Linie. Schlimm vor allem ist, dass ich auch die Mentalität derart sich auch negativ gerade bei Rücksendungen und Widersprüchen verändert. Ob sich das jemals wieder ändern, halte ich für leider für Zweifelhaft. Zum Glück muss ich aber sagen, dass unsere Kunden, eher selten die Ware zurück senden. Und das ist die Generation wo Wertschätzung noch was bedeutet. Aber leider aussterbend
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#12 Jörg Kuhn 2022-07-18 09:36
Alle Macht dem Kunden, man unterstellt dabei grundsätzlich das alle Kunden ehrliche Bürger sind. Eine Sichtweite die schon auf Grund der Praxis, auch für einen Richter, der sich tagtäglich mit Schummelei beschäftigt, weltfremd erscheinen müsste. Dennoch ist immer der Händler der Böse.

Warum muss ein Kunde nicht einen tatsächlichen Nachweis führen, wenigstens den Beleg auf zu heben kann doch nicht zu viel verlangt sein?
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