Interview mit Fachanwalt Florian Lenck

Existenzgründung: Was man rechtlich beachten sollte

Veröffentlicht: 12.07.2022 | Geschrieben von: Ricarda Eichler | Letzte Aktualisierung: 12.07.2022
Menschen bei der Projektplanung

Mit einer tollen Idee in die Selbstständigkeit durchstarten – der E-Commerce bietet hierzu unendliche Möglichkeiten und auch Laien können mit einfachen Mitteln ein Geschäft aufbauen. Gemäß einer neuen Digitalisierungsrichtlinie der EU soll man künftig sogar digital gründen können (siehe Infokasten). Beinahe macht es den Anschein, dass man die meisten Schritte heute maximal unkompliziert, schnell und digital erledigen könne – doch gibt es einige rechtliche Belange, mit denen man sich im Vorfeld doch eingängiger beschäftigen sollte. Wir sprachen mit Florian Lenck, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Bei Nachahmern gilt zunächst: Ruhe bewahren!

OnlinehändlerNews: Wie können Gründer sicherstellen, dass die eigene Geschäftsidee abgesichert ist und vorab nicht bei eventuellen Investorengesprächen kopiert wird?

Lenck: Wenn sogenannte Copycats (auch bekannt als „Nachahmer“) auftauchen, gilt zunächst: Cool bleiben, Sachverhalt genau analysieren und beobachten. Was genau wurde übernommen? 

Sind es „nur“ ähnliche Produktideen, oder aber auch z.B. identische Produktbezeichnungen, Designs oder ähnliches? Dies sollte genau geprüft und dokumentiert werden. Sollte später anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden (müssen), hat dieser bereits eine gute Basis, um direkt das Richtige zu unternehmen und den Sachverhalt im Rahmen der zivilprozessualen Grundsätze aufbereiten zu können.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet für StartUps gute Möglichkeiten, sich gegen Copycats zu wehren. Dabei ist Schutzgut des UWG nicht die Idee als solche, sondern deren konkrete Umsetzung. Bedeutet: Unternehmer, die bereits aktiv am Markt sind, finden im UWG die rechtliche Basis für den ihnen zustehenden Schutz. 

 

Das Urheberrecht dagegen schützt grundsätzlich keine Geschäftsideen. Es schützt lediglich künstlerische und andere schöpferische Leistungen, die in einem Werk (beispielsweise in einem Buch oder Quellcode) verkörpert sind. Die bloße Idee ohne Verkörperung in einem Werk ist grundsätzlich nicht schutzfähig. Zu empfehlen ist daher, diese Idee zunächst schriftlich zu fixieren, z.B. im Rahmen eines Business-Plans. Wenn die Idee nämlich schriftlich niedergelegt wird, ist zumindest der Text, der die Idee beschreibt, urheberrechtlich geschützt.

Allerdings gibt es kein zentrales Register, wo eine Urheberschaft eingetragen werden kann, sodass für andere nicht erkennbar ist, wem diese Urheberschaft zuzuordnen ist. Darüber hinaus gibt es typische Schutzrechte wie z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Anders als beim Urheberrecht können diese Rechte auch in den entsprechenden Registern eingetragen werden.

In der Praxis ist aber in der weit überwiegenden Anzahl der Fallkonstellationen zunächst nur eines am wichtigsten: Der vermeintliche „Dieb“ soll sein Angebot so schnell wie möglich offline nehmen, sodass die exklusive Position wieder hergestellt ist. Kennt man den Gegenüber bereits, kann die persönliche Ansprache mit etwas guter Verhandlungstaktik durchaus zum gewünschten Erfolg führen. Handelt es sich jedoch um dreisten Ideenklau, ist man mit einem Anwalt oft besser beraten. 

Gewerbestart aus der Garage heraus

Der Mythos vom StartUp aus der Garage ist noch einigen im Kopf. Aber dürfen für StartUps überhaupt private Räumlichkeiten genutzt werden?

In der Anfangsphase des Unternehmens dürfen selbstverständlich private Räumlichkeiten genutzt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in dieser Phase sehr wahrscheinlich jeder Euro in das Projekt bzw. das Unternehmen investiert wird, können somit auch zum Teil erhebliche Kosten eingespart werden.

Möglicherweise wird die „Garage zu Hause“ jedoch bald zu klein, sodass dann entsprechende Räumlichkeiten angemietet werden sollten. Hier lohnt sich frühzeitig den Gewerbeobjekt-Markt zu sondieren, um somit optimale Bedingungen zu schaffen. 

Die Wahl der passenden Rechtsform

Anhand welcher Kriterien wählt man für sein Unternehmen die passende Rechtsform aus?

Dies ist ein komplexer und höchst individueller Prozess. Es müssen verschiedenste Parameter in Einklang gebracht und aufeinander abgestimmt werden. Sicherlich spielt für den Großteil der Gründer die Frage der Haftung eine signifikant große Rolle. Diese kann z.B. mit der Gründung einer GmbH – oder der kleinen Schwester UG – bis auf einen Mindestbetrag von einem Euro beschränkt werden. 

Aber auch andere Aspekte wie Flexibilität im täglichen Geschäftsleben, Reputation und Kreditwürdigkeit sollten unbedingt beachtet werden. Schließlich spielen auch steuer(rechtliche) Themen eine nicht unerhebliche Rolle. Vor der Gründung eines Unternehmens empfiehlt sich daher eine umfassende und fundierte Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Was, wenn sich im Laufe der Zeit herausstellt, dass eine andere Rechtsform geeigneter wäre. Lässt sich diese ändern?

Dies ist grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich. Das Umwandlungsgesetz regelt die entsprechenden Möglichkeiten für eine Umstrukturierung. Ggf. kommt sogar eine (wirtschaftliche) Neugründung in Betracht. 

Nach der Rechtsprechung liegt eine wirtschaftliche Neugründung dann vor, wenn eine zuvor noch nicht geschäftlich tätige Vorratsgesellschaft erstmals ein Unternehmen aufnimmt oder ein unternehmensloser GmbH-Mantel mit zwischenzeitlich eingestelltem Geschäftsbetrieb reaktiviert wird.

Eine wirtschaftliche Neugründung ist somit nicht gleichzusetzen mit einer tatsächlichen Erstgründung einer Gesellschaft. Die alte Gesellschaft bleibt grundsätzlich bestehen, es können jedoch essenzielle Bestandteile (wie beispielsweise die Firma der Gesellschaft, der Zweck oder eben die Rechtsform) geändert werden.

Was muss in den Gesellschaftsvertrag?

Welche Inhalte sollten im Gesellschaftsvertrag geregelt werden?

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Grundsätzlich sollten die Inhalte individuell und auf das konkrete Geschäftsmodell und die Gesellschafterstruktur abgestimmt und ausgestaltet werden. Bei einer GmbH z.B. gibt es diesbezüglich auch einen breiten Dispositionsspielraum.

Allerdings sieht das GmbHG aber auch gesetzliche Mindestanforderungen vor, was zwingend im Gesellschaftsvertrag zu regeln ist. So ist im Gesellschaftsvertrag z.B. zwingend zu regeln, welchen (Geschäfts-)Zweck die Gesellschaft verfolgt, unter welchem Namen sie am Rechtsverkehr teilnimmt (Firma) und wo der Sitz der Gesellschaft ist. Ferner ist zwingend die Höhe des von den Gesellschaftern eingebrachten Stammkapitals anzugeben.   

Besteht eine Verpflichtung, sich bei der IHK oder einer anderen Kammer zu registrieren?

Eine IHK-Mitgliedschaft benötigen insbesondere Einzelunternehmer und GbRs - kurz alle Kleingewerbetreibenden. Eine Registrierungspflicht besteht darüber hinaus grundsätzlich auch für alle im Handelsregister eingetragene Unternehmen und Gesellschaften (OHGs, der eingetragene Kaufmann, Kapitalgesellschaften, etc.) – die Pflicht kann somit auch Angehörige freier Berufe, die als Rechtsform z.B. die GmbH gewählt haben, umfassen.

Parallel gibt es für sämtliche Handwerksberufe allgemein die Pflicht zur Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer. Die zulassungspflichtigen Handwerke werden dabei in die sogenannte Handwerksrolle eingetragen. Für die zulassungsfreien Handwerksberufe und die handwerksähnlichen Gewerbe gibt es ein separates Verzeichnis. Allerdings kann es durchaus sein, dass auch bereits in der Handwerkskammer eingetragene Unternehmen unter Umständen eine IHK-Mitgliedschaft benötigen. Dies betrifft sogenannte gemischt-gewerbliche Unternehmen.

Vielen Dank für das Gespräch!


Florian Lenck

Florian Lenck ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft. Neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert er sich besonders auf Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht sowie Prozessführung. 





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Über die Autorin

Ricarda Eichler
Ricarda Eichler Expertin für: Nachhaltigkeit

Ricarda ist im Juli 2021 als Redakteurin zum OHN-Team gestoßen. Zuvor war sie im Bereich Marketing und Promotion für den Einzelhandel tätig. Das Schreiben hat sie schon immer fasziniert und so fand sie über Film- und Serienrezensionen schließlich den Einstieg in die Redaktionswelt.

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