Wir wurden gefragt

Dürfen Privatpersonen teure Artikel in Briefsendungen retournieren?

Veröffentlicht: 14.07.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 16.03.2023
Ringe und Ketten

In unserem letzten Artikel zum Thema Retouren ging es um die Frage, wer dafür haftet, wenn nach einem Widerruf die Ware nicht wieder beim Verkäufer ankommt, obwohl sie abgesendet wurde. Die Antwort, dass für den Rückweg das Unternehmen haftet, stieß auf einigen Unmut. Immerhin müssten die Käufer nur nachweisen, dass die Ware abgesendet wurde. Wurde für den Rückversand ein einfacher Brief verwendet, reicht am Ende die Behauptung beziehungsweise die Bestätigung durch einen Zeugen. 

In den Zuschriften der Leser wurde der Fall konstruiert, was denn passiere, wenn Verbraucher angeben, ein teures Produkt, wie etwa ein Armband im Wert von mehreren hundert Euro, nach erklärtem Widerruf per Brief zurück geschickt zu haben – obwohl das nicht passiert ist. Einen Versandnachweis gibt es nicht, im Zweifel könne ein guter Freund den Augenzeugen geben. Öffnet das nicht Tür und Tor für Warenbetrug? 

Auch Verbraucher haben Pflichten

Die kurze Antwort lautet: Nein, es werden nicht Tür und Tor für einen Betrug geöffnet. Zwar ist es im B2C-Geschäft so, dass vor allem die Unternehmen wahnsinnig viele Pflichten tragen; aber auch Verbraucher haben ihr Soll zu erfüllen. Und dieses Soll ist bereits in dem Moment nicht erfüllt, in dem der Verbraucher behauptet, den Luxusartikel in einer einfachen Briefsendung zurückgeschickt zu haben.

Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages verpflichten sich die Käufer, den Kaufpreis zu zahlen und die Verkäufer die Ware zu übergeben. Dabei handelt es sich um die sogenannten Hauptpflichten. Die Einräumung des Widerrufsrechts ist ebenfalls eine Pflicht. Nebenvertragliche Pflichten sind solche, die sich aus diesen Hauptpflichten ergeben. Dass der Käufer bei einem Widerruf die Ware so zu versenden hat, dass diese überhaupt die Möglichkeit hat, heil beim Händler anzukommen, ist so eine Nebenpflicht. Zwar trägt das Unternehmen das Risiko des Rücktransportes, muss also bei Verlust oder Beschädigung mit dem Schaden leben, dass stellt aber noch keinen Freifahrtschein für die Kaufenden dar.

So muss die Ware so verpackt werden, dass sie nicht zu Bruch gehen kann. Es muss für ausreichend Polsterung gesorgt werden. Der Händler muss nur dann für einen Transportschaden haften, wenn dieser nicht auf einen Fehler des Kunden zurückzuführen ist. Wird eine Vase ohne ausreichende Polsterung retourniert, so handelt es sich um einen Fehler des Verbrauchers, für den er selbst gerade stehen muss. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Luxusprodukt per einfacher Briefsendung den Rückweg eintritt und dann verloren geht. Hier stellt die Wahl der Versandart schon eine Pflichtverletzung dar, weil sie eben nicht angemessen ist. 

Diese Pflicht resultiert daraus, dass der Verbraucher, nachdem er den Widerruf erklärt hat, dazu verpflichtet ist, die Ware zurück zu senden. Es handelt sich um eine sogenannte Schickschuld und bei einer solchen muss der Kunde alles Erforderliche dafür tun, dass die Ware auch heil ankommt. Er muss also eine passende Versandart und -verpackung wählen. 

Verletzung der Vertragsbedingungen der Deutschen Post

Noch eindeutiger wird der Fall, wenn man einen Blick auf die Homepage der Deutschen Post wirft. Dort heißt es unter dem Punkt „Haftung bei Verlust oder Beschädigung“ für Briefsendungen: „Es dürfen keine wertvollen Gegenstände und kein Bargeld verschickt werden.“ Für Einschreiben wird folgende Regelung aufgestellt: „Wertvolle Inhalte der Valorenklasse II (z.B. Schmuck, Edelsteine, Münzen, Tickets oder wichtige Dokumente) bis zu einem Wert von 500 € pro Brief oder Bargeld und andere Zahlungsmittel bis zu einem Wert von 100 € pro Brief dürfen als EINSCHREIBEN Wert (ehml. Wertbrief) verschickt werden.“

Die Deutsche Post an sich verbietet also schon die Versendung von Wertgegenständen in einem normalen Brief. Nutzt ein Verbraucher diese Versandart nun für ein teures Armband, so handelt er rechtswidrig. Er hätte mindestens das Einschreiben als Versandart verwenden müssen und hätte dann auch einen Versandnachweis. 

Fazit: Auch im B2C-Handel müssen sich Unternehmen nicht alles gefallen lassen

Auch wenn die Verlockung groß ist: Kleine, aber teure Artikel, wie etwa Ringe oder Armbänder dürfen nicht einfach so von den Verbrauchern in einer einfachen Briefsendung retourniert werden. Damit verletzt der Verbraucher nicht nur eine vertragliche Nebenpflicht, sondern verstößt auch gegen die Bedingungen der Deutschen Post. Selbst wenn er tatsächlich beweisen kann, dass die Ware in einer Briefsendung zurückgesendet wurde, handelt es sich um eine unsachgemäße Verpackung. Außerdem erfordert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtname, dass der Verbraucher eine Versandart wählt, bei der bei Verlust oder Beschädigung der Händler zumindest die Möglichkeit hat, den Schaden beim Versanddienstleister wiederzubekommen. 

Rechtsprechung zu solchen Fällen gibt es allerdings nicht. Das mag daran liegen, dass die meisten Verbraucher ein Interesse daran haben, eben nicht rechtswidrig zu handeln. Die meisten Verbraucher dürften bei einer Retoure – gerade, wenn es um teure Produkte geht – eine Versandart wählen, die sie mit einem Versendungsnachweis belegen können. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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