Datenschutz im Unternehmen

Dürfen Arbeitgeber von Bewerbern Führungszeugnisse anfordern?

Veröffentlicht: 11.08.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 11.08.2022
Personen warten auf Bewerbungsgespräch

Die Suche nach den richtigen Mitarbeitenden kann mitunter ganz anspruchsvoll sein, und natürlich möchte man als Arbeitgeber die Stelle auch möglichst sinnvoll besetzen. Berechtigterweise ist man dazu auf eine Vielzahl von Informationen angewiesen, vom Lebenslauf bis hin zu Soft Skills. Was aber, wenn der potenzielle Bewerber in seiner Vergangenheit schon mit den Strafgesetzen in Konflikt gekommen ist? Herausfinden könnten Arbeitgeber das über das Führungszeugnis. Aber darf das überhaupt von Bewerbern verlangt werden? 

Führungszeugnis – was ist das? 

Das Führungszeugnis, teils auch polizeiliches Führungszeugnis genannt, ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Es stellt eine behördliche Bescheinigung über bislang registrierte Vorstrafen der jeweiligen Person dar. Neben rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte enthält es auch Vermerke über Schuldunfähigkeit sowie einzelne weitere Details – so können sich darin zum Beispiel auch ausländische Verurteilungen finden. Hinsichtlich der Bescheinigung existieren verschiedene Formen mit unterschiedlichem Inhalt, beispielsweise für private Zwecke oder für die Vorlage bei Behörden.

Dürfen Arbeitgeber ein Führungszeugnis anfordern und dessen Daten verarbeiten?

Dass Arbeitgeber das Führungszeugnis eines Bewerbers eigenständig beim Bundesamt für Justiz anfordern, kommt nicht infrage – beantragen kann das immer nur der Betroffene selbst. Wo das nicht geht, könnte nun der Bewerber aufgefordert werden, ein Führungszeugnis zu besorgen und den potenziellen Arbeitgeber einen Blick hineinwerfen zu lassen. Wäre das erlaubt? 

Ein Blick ins Gesetz zeigt: Nein, grundsätzlich dürfen Arbeitgeber kein Führungszeugnis vom Bewerber fordern. In § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses geregelt. Demnach dürfen „personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses (...) erforderlich ist“. Da das Führungszeugnis auch Daten über das Verhalten des Betroffenen im außerdienstlichen Bereich enthalten kann, das in keinem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, kann ein Führungszeugnis also in der Regel nicht verlangt werden. 

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen kann es allerdings durchaus geben, schließlich dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Bewerbers verarbeiten, soweit das erforderlich ist. Hier kann beispielsweise die Art oder der Bereich der Beschäftigung eine Rolle spielen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses etwa im Bereich der Jugendhilfe oder wenn der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit in Kontakt mit Minderjährigen kommen kann. Oder, wenn es bei der Tätigkeit um Bewachung und Sicherheit geht. Da sieht die Gewerbeordnung vor, dass der Arbeitnehmer die nötige Zuverlässigkeit besitzen muss. Hier müsste der Arbeitgeber im Bewerbungsprozess also unter Umständen sogar ein entsprechendes Führungszeugnis verlangen. Braucht es ein erweitertes Führungszeugnis, wie bei der Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen, muss gar eine schriftliche Aufforderung des potenziellen Arbeitgebers vorliegen – ohne könnte der Bewerber das erweiterte Führungszeugnis nämlich gar nicht erhalten. Ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen – diese Prüfung ist dabei die Aufgabe des Arbeitgebers. 

Denkbar ist in manchen Fällen auch, dass der Arbeitgeber zwar kein Führungszeugnis verlangen, aber nach konkreten Vorstrafen fragen kann, die einen Bezug zur Tätigkeit aufweisen – grenzenlos ist das Fragerecht hier insofern aber auch nicht. 

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Kommentare  

#1 Julia 2023-08-20 16:10
Hi,

ich arbeite für ein Unternehmen, dass für das amerikanische Militär ein Lager mit medizinischen Materialien betreibt. Nun wird von mir verlangt, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Soweit ich das verstehe, würde ich gar keins bekommen, da ich nicht mit Kindern, Jugendlichen oder älteren Menschen arbeite, oder?

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Antwort der Redaktion

Hallo Julia,
die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist lediglich ein Beispiel für eine Situation, in der es auf ein Führungszeugnis ankommen kann. Wie die Lage in dem von dir beschriebenen Fall ist, das können wir als Redaktion bedauerlicherwe ise nicht beurteilen.

Beste Grüße
die Redaktion
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