Wir wurden gefragt

Verpackungsgesetz: Wer ist verantwortlich beim Dropshipping?

Veröffentlicht: 25.08.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Dropshipping-Schild

Seit 2019 beschäftigt das Verpackungsgesetz den Online-Handel. Kein Wunder eigentlich, betrifft es doch quasi jeden Unternehmer im E-Commerce, der physische Waren versendet. Aber apropos Versenden: Das machen Online-Händler, wenn sie Produkte verkaufen, nicht immer selbst. Manchmal gehören ihnen die Produkte zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden nicht mal. In solchen Konstellationen handelt es sich häufig um das sogenannte Dropshipping. Was aber sagt das Verpackungsgesetz dazu? Tragen Dropshipping-Händler hier auch Pflichten, oder können sie sich entspannt zurücklehnen, weil der Vertragspartner alles erledigen muss? Wir wurden gefragt. 

Was ist eigentlich Dropshipping? 

Wenn man sich fragt, wie die Regelungen im Hinblick auf Dropshipping lauten, muss man natürlich zuerst einmal wissen, was Dropshipping ist. 

Das Verpackungsgesetz selbst kennt dazu weder eine Definition noch eine konkrete Regelung, so viel kann man vorwegnehmen. Gemeinhin versteht man darunter aber eine Form des Streckengeschäfts. Praktisch betrachtet läuft es in etwa wie folgt: Ein Händler verkauft eine Ware an einen Käufer. Die Ware hat er aber gar nicht selbst. Vielmehr löst der Händler bei einem Drittanbieter (etwa Hersteller oder Großhändler) dann selbst eine Bestellung dieser Ware aus, die dieser verpackt und direkt an den Kunden des Händlers liefert, ohne dass es zu einem physischen Kontakt zwischen Ware und Händler kommt. 

Vom Fulfillment dürfte sich das Dropshipping insofern unterscheiden, als es sich beim Fulfillment um Ware des Händlers selbst handelt, die der Fulfillment-Dienstleister lediglich einlagert und im Falle einer Bestellung für den Händler abfertigt und auf den Weg bringt. 

Das sagt das VerpackG zu: Dropshipping im Inland 

Weder erklärt das Verpackungsgesetz, was dieses Dropshipping ist, noch, dass dafür spezielle Vorschriften gelten. Alles dreht sich also wie sonst um die Frage: Wer ist Hersteller, wer bringt die mit Ware befüllte Verpackung erstmals in Verkehr? Ist es derjenige, der versendet? Oder der Händler, der durch den Vertragsschluss mit seinem Kunden dafür sorgt, dass sich die Ware auf den Weg macht? Die Frage, wer als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt, ist deshalb wichtig, weil Aufgaben wie die Systembeteiligung oder Registrierung oder Datenmeldung von diesem erfüllt werden müssen. 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hilft bei dieser Konstellation auf die Sprünge. Der Dropshipping-Verkäufer sei kein Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes, da er die mit Ware befüllte Verpackung nicht erstmals selbst in Verkehr bringe. Das bedeutet: Wer als Online-Händler das Prinzip Dropshipping nutzt, muss sich grundsätzlich weder im Verpackungsregister LUCID registrieren noch eine Systembeteiligung (=Verpackungslizensierung) vornehmen. Diese Pflichten, so die Zentrale Stelle, liegen auf jeden Fall für die Versandverpackung beim jeweiligen Versender. Der Versender müsse zudem prüfen, ob er für weitere Verpackungen in der Pflicht stehe. Beispiel: Ist der Versender der Ware etwa auch deren Produzent, müsste er die Pflichten wie die Systembeteiligung auch im Hinblick auf die weiteren genutzten Verpackungen beziehen, also etwa die Produktverpackung. Soweit der Fall, wenn sich das Dropshipping im Inland, also innerhalb Deutschlands abspielt. 

Das sagt das VerpackG zu: Dropshipping international

Grundsätzlich sollte man aber zwei Situationen unterscheiden: Einerseits gibt es die Fälle, in denen sich das Dropshipping im Inland, also in Deutschland abspielt. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen der Versand von außerhalb Deutschlands erfolgt. 

Laut dem Verpackungsgesetz ist Hersteller einerseits „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Hersteller ist andererseits aber auch „derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“. Die Rede ist hier also vom Import nach Deutschland – umfasst sind auch Situationen, in denen der Import aus anderen EU-Staaten erfolgt. 

Hier kann die Verantwortungslage auch nach Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine andere sein, als es in einem rein inländischen Sachverhalt der Fall ist. Registrierungs- und systembeteiligungspflichtig ist demnach der Importeur. Das führt natürlich zu der Frage: Wer ist denn nun Importeur? Der Händler? Der Versender? Darauf gibt es keine pauschale Antwort. Als Importeur gilt hier nämlich, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Und wie der Fall hier gelagert ist, hängt von den konkreten Umständen ab, genauer von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Dropshipping-Händler und Versender. 

Verpackungsgesetz: Dropshipping, Marktplätze und Nachweise 

Die Verantwortlichkeiten zu klären, ist auch mit Blick auf den Handel auf Online-Marktplätzen wichtig. Die Betreiber von Marktplätzen dürfen Angebote nur dann zulassen, wenn sie sichergestellt haben, dass der in Verantwortung stehende Hersteller seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommt. Das muss beim Dropshipping nun eben nicht zwingend der Marktplatz-Händler selbst, sondern kann auch dessen Versender sein. Da aber der Händler der Vertragspartner des Marktplatzbetreibers ist, muss er sich darauf einstellen, die nötigen Nachweise erbringen zu können, auch wenn er nicht selbst als Hersteller gilt, sondern der Versender. Diese sollte man sich vom Verantwortlichen einholen. 

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