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Ist die Angabe des Versanddienstleisters im Online-Shop verbindlich?

Veröffentlicht: 26.08.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.08.2022
Hund mit Hoody und Brille, der am Rechner Hundesachen erledigt.

Viele Unternehmen geben in ihren Online-Shops an, auf welche Versanddienstleister sie zurückgreifen. Für die Käuferschaft kann diese Angabe sehr hilfreich sein. Immerhin wissen sie am besten, welcher Paketshop bei Abwesenheit für sie eine gute Erreichbarkeit hat. Aber ist die Angabe überhaupt Pflicht und was passiert, wenn dann doch ein anderer Dienstleister gewählt wird?

Angabe grundsätzlich nicht verpflichtend

Ganz grundsätzlich muss im Online-Shop schon mal nicht angegeben werden, mit welchem Dienstleister die Ware verschickt wird. Auch die Versandart spielt zumindest im B2C-Geschäft keine große Rolle, denn hier haftet ohnehin das Unternehmen für den Versandweg zum Kunden. 

Allerdings ist die Angabe des Dienstleisters eine Service-Information, die durchaus interessant für die Käuferschaft ist. Denn in der Regel weiß ein Kunde, wann welcher Zusteller bei ihm klingeln wird. Entsprechend kann es durchaus sein, dass eher bei einem Shop bestellt wird, der beispielsweise DHL als Versanddienstleister angibt, als bei einem, der nicht über diesen Umstand informiert.

Abmahnung wegen eines falschen Versanddienstleisters

Was ist nun aber, wenn beispielsweise angegeben wird, dass das Produkt mit Firma A versendet wird, dann aber mit Firma B ankommt? Das kann tatsächlich zu einer Abmahnung führen. So erging es zumindest kürzlich einer Händlerin: Diese gab an, dass die Ware via DHL versendet werden soll. Bei einer Testbestellung stellte eine Mitbewerberin allerdings fest, dass die Ware stattdessen in einem Umschlag mit der Deutschen Post versendet wurde. Die Folge war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Aber: Ist das überhaupt rechtens?

Versanddienstleister kann kaufentscheidend sein

Rechtsprechung zu Abmahnungen dieser Art gibt es nicht. Daher kann hier nur auf das Gesetz zurückgegriffen werden. Es lässt sich durchaus gut argumentieren, dass es sich um eine irreführende, geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt. Die Angabe des Versanddienstleisters kann für die Kundschaft eine Information sein, die kaufentscheidend ist. So weiß die Käuferschaft im Zweifel, wann welcher Versanddienstleister klingelt. Vielleicht befindet sich auch direkt gegenüber ein Hermes-Shop, dann werden sehr wahrscheinlich Shops favorisiert, die via Hermes versenden. Kommt das Paket dann im weiter entfernten DHL-Shop an, kann das zu Frust führen. Es ist daher durchaus überzeugend, dass sich die Kundschaft auf die Angabe des Versanddienstleisters im Online-Shop verlässt und entsprechend eine Kaufentscheidung trifft. 

Ein anderes Argument könnte die Sendungsverfolgung sein. So ganz überzeugen kann das Argument aber nicht. Im konkreten Fall wurde kritisiert, dass die Kundschaft sich bewusst für den Shop wegen der DHL-Angabe entscheidet, da es bei DHL im Gegensatz zur Briefsendung den Vorteil der Sendungsverfolgung gäbe. Bei DHL gibt es eine Sendungsverfolgung, aber nur für Pakete, nicht für Päckchen. Die Angabe im Shop, dass mit DHL versendet wird, ist also nicht gleichbedeutend mit einer Versendung mit Sendungsnummer. 

Fazit: Abmahnungen möglicherweise gerechtfertigt

Wird ein Versanddienstleister angegeben, sollte dieser auch verwendet werden. Es gibt durchaus Kundschaft, die sich genau an dieser Angabe orientiert. Daher kann mit guten Argumenten eine wettbewerbsrelevante Irreführung angenommen werden. Ob wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in solchen Fällen tatsächlich gerechtfertigt sind, wurde allerdings bisher durch kein Gericht geklärt. Bekommt man wegen einer falschen Angabe also so eine Abmahnung, sollte man sich auf jeden Fall, wie bei jeder anderen Abmahnung auch, anwaltlich beraten lassen.

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#1 gunnar 2022-08-29 12:01
ich kaufe auch lieber bei geschäften, wenn post / dhl angegeben ist.
hermes, gls usw ist hier viel zu unverlässig und dauernd andere unbekannte fahrer.
da gebe ich keine abstellgenehmigung.
da dort dann auch andere pakete usw stehen.
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