Datenschutz für Unternehmen

Darf ich Fotos von Angestellten einfach ins Netz stellen?

Veröffentlicht: 09.09.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 09.09.2022
Zusammenstellung von unterschiedlichen Portraitaufnahmen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos wird in den meisten Fällen eine datenschutzkonforme Einwilligung benötigt.
  • Ausnahmen gelten lediglich für Fotos, bei denen die Abbildung von Personen nicht im Fordergrund steht.
  • Die Einwilligung sollte schriftlich erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden.

Viele Unternehmen haben heutzutage einen Social-Media-Auftritt oder aber zumindest eine Homepage, auf der man seinem Geschäft Persönlichkeit verleiht. Teil dieser Persönlichkeit sind oftmals auch die Mitarbeiter. Diese werden beispielsweise gern mit Bild einzeln vorgestellt. Auch Fotos von Firmenevents werden nicht selten veröffentlicht. Aber: Dürfen das Arbeitgeber so einfach?

Einwilligung zwingend erforderlich

Fotos von Personen dürfen nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Dieser einfache Grundsatz ist im Kunsturhebergesetz festgehalten. Aber welche Rolle spielt eigentlich die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)? Nun, bei Fotos von Personen handelt es sich um personenbezogene Daten und die Verarbeitung dieser wird über die DSGVO geregelt. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob es sich um eine Portraitaufnahme handelt oder ein Foto von der Rückseite der Person: Sobald für irgendeine Person der abgebildete Mensch identifizierbar ist, muss die DSGVO berücksichtigt werden. Die DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten nicht ohne Grund verarbeitet werden dürfen. Ein Grund könnte eine Einwilligung sein, oder aber das berechtigte Interesse des Arbeitgebers.

Zusammenspiel von DSGVO und Kunsturhebergesetz

Wie aber spielen die beiden Gesetze zusammen? Diese Frage wird vor allem dann spannend, wenn der Arbeitgeber Fotos seiner Angestellten ohne Einwilligung veröffentlichen will. Allerdings muss er sich dabei zwangsläufig auf irgendeine Begründung stützen, denn: ohne Grund, keine rechtmäßige Datenverarbeitung. Bei manchen Fotos kann sich der Arbeitgeber auf ein berechtigtes Interesse stützen. Ob ein solches Interesse vorliegt, kann das Kunsturhebergesetz beantworten. Dieses sieht nämlich bereits Ausnahmen vom Einwilligungsvorbehalt vor. Liegt eine solche Ausnahme vor, so darf sich das Unternehmen auf das berechtigte Interesse berufen und auch ohne Einwilligung Fotos veröffentlichen. Eine solche Ausnahme liegt beispielsweise dann vor, wenn Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit sind oder aber bei Fotos von Versammlungen.  Aber Achtung: Das bedeutet nicht, dass für Gruppenfotos keine Einwilligung notwendig ist. Mit Fotos von Versammlungen meint das Kunsturhebergesetz viel mehr die klassische Eventfotografie, bei der es um die Dokumentation einer Veranstaltung geht. Bei einem Gruppenfoto steht aber die Abbildung von Personen im Vordergrund, weswegen für die Veröffentlichung solcher Bilder in aller Regel ebenfalls eine Einwilligung erforderlich ist. 

Rechtssichere Einwilligung von Angestellten

Das Zusammenspiel von DSGVO und Kunsturhebergesetz zeigt, dass Unternehmen in den meisten Fällen die Einwilligung ihrer Mitarbeiter für die Veröffentlichung von Fotos brauchen. Diese Einwilligung muss datenschutzkonform eingeholt werden, das heißt, sie muss freiwillig geschehen. Daher sollte in jedem Fall schriftlich festgehalten werden, dass dem Angestellten keine negativen Folgen drohen, sollte er mit der Veröffentlichung von Fotos nicht einverstanden sein. Ebenfalls wichtig ist, dass der Arbeitnehmer darüber informiert wird, in welchem Kontext die Fotos veröffentlicht werden und dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Eine Vorlage für eine datenschutzkonforme Einwilligung kann über den HB-Marketplace erworben werden.

Die Antwort auf die Frage, ob Fotos von Angestellten einfach ins Netz gestellt werden dürfen, heißt also meistens nein. Bis auf wenige Ausnahmen benötigen Arbeitgeber immer die Einwilligung durch den Angestellten. Anders sieht die Lage natürlich aus, wenn die Darstellung als Person Teil des Arbeitsvertrages ist, weil die Person beispielsweise als Referent für Webinare angestellt ist. Hier gehört die Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial mit zu den arbeitsvertraglichen Pflichten. 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrechtpaketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.