Datenschutz im Unternehmen

Darf der Betriebsrat Einsicht in Personalakten nehmen?

Veröffentlicht: 12.09.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 15.09.2022
Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung in Betrieben und dafür zuständig, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermitteln. Dabei ist es natürlich hilfreich, wenn der Betriebsrat so viele Eindrücke wie möglich erhält. Sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite.  

Ein generelles Einsichtsrecht?

Das LAG Düsseldorf musste im Jahr 2020 (Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 TaBV 65/19) über eine Betriebsverordnung entscheiden, die dem Betriebsrat ein generelles Einsichtsrecht in die Personalakten der Mitarbeiter erlaubte. Die Personalakten wurden im Betrieb digital geführt. Die Regelung wurde vom Betriebsrat so begründet, dass er seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe nur nachkommen kann, wenn er stichprobenartig die elektronischen Personalakten einzelner Arbeitnehmer überprüfen kann.

Der Betriebsrat will damit zum Beispiel prüfen, ob die sensiblen Informationen entgegen der Vereinbarung auch anderen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem könne er nur so seine Pflichtaufgabe erfüllen, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Die dazu erforderlichen Informationen befinden sich in der Betriebsakte, in die der Betriebsrat daher Einsicht haben muss. Der Betriebsrat machte deutlich, dass das Recht nur genutzt wird, wenn es zur Ausübung der Aufgaben notwendig ist.

Das Gericht sah das jedoch anders. Es gibt keine Notwendigkeit, für ein solches allgemeines Recht des Betriebsrates. Eine solche Regelung in der Betriebsverordnung spricht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Denn den Betriebsratsmitgliedern würden so persönliche Lebenssachverhalte, Unterhaltspflichten, Stammdaten und Pfändungen der Mitarbeiter offenbart werden. Das steht nicht im Verhältnis des Zweckes, der mit einer solchen Regelung verfolgt werden soll. 

Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes

Wenn ein Arbeitnehmer in seine eigene Personalakte Einblick haben möchte, hat er jedoch das Recht darauf, ein Mitglied des Betriebsrates hinzuzuziehen. Das gibt § 83 Abs. 1 BetrVG vor. Hier ist auch geregelt, dass das Betriebsratmitglied Stillschweigen über den Inhalt der Akte halten muss, es sei denn, der Arbeitnehmer hat ihn von dieser Pflicht entbunden. Die strenge Regelung der Norm deutet auch darauf hin, dass ein allgemeines Einsichtsrecht des Betriebsrates nicht in Ordnung ist. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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