Wir wurden gefragt

Wer haftet, wenn der Kunde das Paket umleitet?

Veröffentlicht: 12.10.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.10.2022
Umleitungsschild in der Natur

Im Fernabsatzgeschäft sind Kunden mit Verbrauchereigenschaft sehr gut geschützt. So haftet der Online-Shop für den Versendungsweg, bis das Paket dann endlich bei der Kundschaft liegt. Was ist aber, wenn das Paket nicht bei der Lieferanschrift zugestellt wird, sondern im Paketshop landet? Und was ist, wenn das sogar auf eigenen Wunsch des Kunden passiert?

Das verschwundene Paket

Der Ausgangsfall ist folgender: Ein Kunde bestellte bei einer Händlerin ein Produkt. Dieses sollte über DPD zugestellt werden. Nachdem der erste Zustellversuch scheiterte, wurde die Sendung in einen Paketshop umgeleitet. Als der Kunde es abholen möchte, ist diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht mehr da. 

Die Händlerin hat nun zwei Fragen: Muss sie für den Verlust haften? Und wie sieht es aus, wenn die Sendung auf Wunsch des Kunden umgeleitet wurde?

Haftung bei Abgabe bei Nachbarn und Co.

Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass Pakete, die nicht an der Lieferadresse zugestellt werden können, beim Nachbarn oder in einem Paketshop landen. Wer aber haftet, wenn der Paketshop über Nacht abbrennt oder der Nachbar die Ware unterschlägt? An dieser Stelle ist das Gesetz sehr eindeutig: Das Unternehmen trägt im B2C-Geschäft das sogenannte Transportrisiko, bis die Ware wie bestellt bei der Lieferadresse eintrifft bzw. die Kundschaft diese abholt. Das gilt auch für die Zeit, in der das Paket beim Nachbarn oder eben im Paketshop liegt. Geht die Ware dort verloren, so muss der Online-Shop das Geld erstatten. Eine Neulieferung wird allerdings nicht geschuldet.

Unberührt bleiben in so einem Fall natürlich Schadensersatzansprüche der Shopbetreiber: Diese können den entstanden Schaden gegebenenfalls von dem Nachbarn mit den langen Fingern oder dem im Lager rauchenden Paketshopbetreiber ersetzen lassen.

Die Wunschzustellung 

Anders sieht der Fall allerdings bei der Wunschzustellung aus. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen Shop oder Nachbarn umgeleitet, so endet die Haftung des Online-Shops in dem Moment, in dem der Versanddienstleister den Wunsch des Empfängers erfüllt hat. Für die Risiken, die nach dieser Wunschzustellung passieren, muss der Kunde selbst haften. Das gleiche gilt übrigens auch, wenn der Kunde einen Ablageort bestimmt hat und das Paket von eben diesem gestohlen wird oder durch Witterung zu Schaden kommt. 

Auf den Einzelfall kommt es an

Es kommt also wie immer auf den Einzelfall an. Hintergrund der unterschiedlichen Lösungen auf die zwei doch recht ähnlichen Fragen ist einfach der, dass der Kunde im ersten Fall keinerlei Einfluss auf den Versendungsweg ausübt.  

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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