Wir wurden gefragt

Muss der Inhalt eines Adventskalenders im Shop angegeben werden?

Veröffentlicht: 14.10.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.10.2022
Adventskalender aus Holz, bei dem die Tür mit der Nr. 25 geöffnet wird.

Die Ostereier sind kaum aus dem Sortiment verschwunden, schon gibt es die ersten Adventskalender. Diese werden natürlich auch online verkauft und gibt es in vielen unterschiedlichen Varianten. Von klassischen Pralinen, bis hin zu Bastelkram und Spielzeug für zweisame Momente ist alles dabei.

Nun wurden wir gefragt, ob im Shop denn eigentlich der Inhalt des Adventskalenders angegeben werden muss.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Werden Adventskalender angeboten, muss nicht in jedem Fall eine konkrete Angabe der einzelnen, enthaltenen Produkte erfolgen. Ist Kern des Angebotes der Überraschungseffekt, reichen Eckpunkte, wie etwa die enthaltenen Produktgruppen und der Warenwert.
  • Allerdings sollten gesetzliche Informationspflichten nicht vergessen werden: Je nach Produktgruppe ist es gar nicht möglich, den Inhalt des Kalenders nicht anzugeben. Das betrifft beispielsweise Lebensmittel, da die Lebensmittelkennzeichnung eine Bezeichnung der Lebensmittel als Pflichtangabe vorsieht. 

Wesentliche Informationen contra Überraschungsmoment

Adventskalender gibt es bereits seit 1838. Damals bestanden sie lediglich aus Kerzen. Später kamen die ersten Adventskalender mit Bildchen hinter Türchen dazu. Im Fokus stand dabei stets das Herunterzählen der Tage in der Adventszeit. Es ging im Ursprung also gar nicht darum, überrascht zu werden.

Auch noch dürfte es meistens um das Herunterzählen der Tage gehen. Allerdings gibt es sicherlich auch Kundschaft, die sich gern überraschen lässt und lieber auf eine konkrete Angabe der einzelnen Produkte im Kalender verzichten will. Was aber sagt das Gesetz?

Das Einführungsgesetz BGB (EGBGB) sieht in Art. 246 eine Reihe von Informationspflichten vor. So muss bereits vor Abgabe der Bestellung über „die wesentlichen Eigenschaften der Waren“ informiert werden. Wird diese Pflicht vernachlässigt, droht eine Abmahnung. Klingt also erst mal danach, als müsste der Inhalt des Adventskalenders zwingend in der Produktbeschreibung angeben werden.

Was wird denn verkauft?

Wie ist diese Pflicht aber mit Überraschungs- und Resteboxen in Einklang zu bringen, die es vollkommen unabhängig von Feiertagen das ganze Jahr in unterschiedlichen Shops zu kaufen gibt? Die Antwort ist ganz einfach: Die wesentlichen Merkmale eines Produktes sind immer nur in dem Umfang anzugeben, wie es gegenüber dem angebotenen Produkt angemessen ist.

Kauft die Käuferschaft eine angebotene Überraschung, so ist die Liste der wesentlichen, kaufentscheidenden Merkmale kurz: So wird für den Kunden entscheidend sein, aus welcher Produktsparte die Überraschung stammt und welchen Warenwert sie hat. Wird Meterware oder Kiloware als Überraschung angeboten, so ist sicherlich auch die Menge ein kaufentscheidendes Kriterium.

Übertragen auf den Adventskalender ergibt sich daher einmal mehr die Antwort: Es kommt darauf an. Wird der Adventskalender als Überraschungsbox verkauft, fällt die Produktbeschreibung kürzer aus, als wenn es um den Verkauf eines Kalenders mit konkreten Produkten geht. Beim Verkauf von Kalendern, in denen jeden Tag die gleiche Vollmilchschokolade nur in einer anderen Form enthalten ist, werden eben diese einzelnen Formen für die Kundschaft nur eine untergeordnete Rolle spielen. Bei einem Pralinen-Kalender wird den Käufer hingegen schon interessieren, ob beispielsweise Pralinen mit Alkohol oder Nüssen enthalten sind. Wichtig ist vor allem eines: Transparenz. Hier sollten sich Online-Händler grundsätzlich Gedanken über ihr Angebot machen und sich genau überlegen, was die Kundschaft möchte.

Gesetzliche Pflichtangaben nicht vergessen

Was aber auf keinen Fall vergessen werden sollten, sind die gesetzlichen Pflichtangaben. Es gibt eben Produktgruppen, bei denen Unternehmen kaum um eine Inhaltsangabe herumkommen. So sieht die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gleich eine ganze Liste an Angaben vor, die im Online-Shop zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu gehört zwingend die Bezeichnung des Lebensmittels, ein Zutatenverzeichnis, die Menge bestimmter Zutaten und die Nährwertdeklaration. Auch Allergiehinweise müssen erfolgen. Sobald es sich um einen Kalender mit Lebensmitteln handelt, kommt man als Unternehmen also gar nicht darum herum, den konkreten Inhalt anzugeben.  

Auch für andere Produktgruppen gibt es Informationspflichten: Bei Kleidung muss die Textilkennzeichnungsverordnung eingehalten werden und beim Verkauf von Elektrogeräten muss gegebenenfalls der Batteriehinweis erfolgen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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