Verkauf von Trägermedien und der Jugendschutz: Machen Sie alles richtig?

Veröffentlicht: 18.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.09.2022

Trägermedien, welche beispielsweise eine Freigabe „ab 18 Jahren“ haben, dürfen nur von Personen bestellt werden, die dem Händler das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben. Außerdem darf ausschließlich an diese Personen ausgeliefert werden. Dieser Voraussetzungen lassen sich besonders im Online-Handel nur sehr umständlich und kostenintensiv umsetzen.

 

Kind auf Sackkarre
(Bildquelle: Junge auf Sackkarre: Andresr via Shutterstock)

Manipulations- und Täuschungspotential

In vielen Online-Shops mit Trägermedien findet sich dazu die Abfrage des Alters im Bestellvorgang. Es ist jedoch nicht ausreichend, im Bestellvorgang das Alter abzufragen oder einen sog. Personalausweis-Check durchzuführen (also sich den Personalausweis oder Führerschein des Bestellenden in Kopie/per Scan/per Fax zusenden zu lassen), da hier nur die Übereinstimmung eines Dokumentes bestätigt wird, aber keine Identifizierung einer Person vorgenommen wird. Es bleibt bei diesem Vorgehen ein erhebliches Manipulations- und Täuschungspotential bestehen.

2-stufige Verifikation erforderlich

Es ist beim Verkauf von Trägermedien vielmehr nach der Rechtsprechung erforderlich, dass in zwei Stufen kontrolliert und sichergestellt wird, dass die Trägermedien ausschließlich Personen mit dem erforderlichen Mindestalter zugänglich gemacht wird.

Erste Stufe:

Vor dem Einlegen der Trägermedien in den Warenkorb wird eine Altersverifikation/-kontrolle durchgeführt (z.B. das Altersverifikationsverfahren von SofortIdent). Das Altersverifikationsverfahren muss durchgeführt werden, bevor der Kunde die USK-/FSK 18-Artikel in den Warenkorb legen kann – eine Kunde, welcher die Volljährigkeit nicht nachweist, darf den Artikel nicht in den Warenkorb legen können.

Zweite Stufe:

Bei der Lieferung wird durch eine persönliche Prüfung sichergestellt, dass die Sendung ausschließlich an die Person adressiert und übergeben wird, welche per Altersverifikationsverfahren vor dem Auslösen der Bestellung das erforderliche Mindestalter nachgewiesen hat (z.B. das „Postident-Comfort-Verfahren“ der Deutschen Post).

Dies wurde zuletzt vom Oberlandesgereicht Frankfurt (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14) bestätigt, nach dem sicherzustellen ist, „dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Ein den Anforderungen genügendes Altersverifikationssystem setzt zum einen eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien voraus. Zum anderen muss auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird. Die Ware muss in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden (BGH GRUR 2007, 890 Rn. 48 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Unklare Rechtslage für den Verkauf von Trägermedien

Das JuSchG enthält derzeit keine Regelungen, wie eine Alterskontrolle beim Verkauf der Trägermedien durchzuführen ist. Hier muss auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zurückgegriffen werden (s.o.). Speziell im Bereich der Trägermedien sollten die aufgezeigten Grundsätze des BGH zur Alterskontrolle in Gesetzesform gegossen werden. Der Verstoß gegen jugendschützende Vorschiften kann auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wie das oben erwähnte Urteil des OLG Frankfurt a.M. außerdem entschieden hatte.

Rechtslage auch bei Tabak und Alkohol unklar

Die JuSchG-Vorschriften zu Alkohol- und Tabakwaren enthalten momentan überhaupt keine Vorschriften, welche das „Wie“ der Abgabe im Online-Handel regeln, noch können die derzeitigen Grundsätze zur Abgabe von Trägermedien sinngemäß angewendet werden. Die Rechtsprechung weist ebenfalls auf ein erforderliches Tätigwerden des Gesetzgebers hin, (z.B. das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 13.8.2007, Az.: 4 HK O 120/07). Online-Händler, die Alkoholika anbieten, sollten dennoch über die Durchführung von geeigneten und effektiven Altersverifikationsverfahren sicherstellen, dass Alkoholika ausschließlich an Personen mit dem erforderlichen Mindestalter abgegeben werden. Dies kann z.B. durch ein Altersverifikationsverfahren, welches in den Bestellvorgang integriert ist (z.B. Sofort-Ident) und durch die Auswahl von Spezialversandarten, bei denen eine Altersprüfung durchgeführt wird (z. B. „Postident Comfort-Dienst“ der Deutschen Post) sichergestellt werden.

 

Online-Händler von jugendgefährdenden und entwicklungsbeeinträchtigenden Trägermedien (z.B. sexuelle oder gewaltverherrlichende Filme) müssen sich zwangsläufig auch mit der Bereitstellung eines Jugendschutzbeauftragten auseinandersetzen. Nähere Informationen dazu finden Online-Händler auf der Webseite des Händlerbundes.

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