Verbraucherrechte

So sieht es mit dem Widerrufsrecht bei den beliebtesten Weihnachtsgeschenken aus

Veröffentlicht: 06.01.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.01.2023
Weihnachtsgeschenke auf dunklem Hintergrund

Geschenkgutscheine, Süßigkeiten bzw. Lebensmittel im Allgemeinen, Kleidung und Kosmetika gehörten auch im Jahr 2022 zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken (Quelle: Statista). Da viele Online-Shops gerade zur Weihnachtszeit die Widerrufsfrist auf einen Monat ausdehnen, stellt sich auch jetzt noch die Frage: Können unpassende Geschenke zurückgeschickt werden?

Kein Widerrufsrecht bei Geschenkgutscheinen?

Fangen wir mit dem 1. Platz an: dem Geschenkgutschein. Gutscheine kommen oftmals in zwei Varianten daher: einmal als Papierform und einmal als digitale Variante. Beim Gutschein in Papierform ist die Lage recht klar: Es geht den Verbrauchern und Verbraucherinnen um den verkörperten Gegenwert, der als Zahlungsmittel eingesetzt werden kann. Damit handelt es sich um einen Sachwert, mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht besteht. Beim digitalen Gutschein könnte man denken, dass es sich um ein digitales Gut handelt, für welches man das Widerrufsrecht frühzeitig zum Erlöschen bringen kann. Dem ist aber nicht so: Auch beim digitalen Gutschein geht es um den Gegenwert. Auf die Art der Bereitstellung kommt es der Käuferschaft hingegen nicht an, weswegen auch hier ein Widerrufsrecht besteht:

Fazit: Ob digital oder in Papierform – für Gutscheine besteht ein Widerrufsrecht.

Lebensmittel: Auf die Verderblichkeit kommt es an

Bei Lebensmitteln lässt sich die Frage nach dem Widerrufsrecht nicht so leicht beantworten. Einen generellen Ausschluss gibt es jedenfalls nicht. Allerdings sind leicht verderbliche Lebensmittel oder Waren, deren Verfallsdatum (nicht das MHD!) schnell überschritten wird, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Wer einen frischen Lachs unterm Weihnachtsbaum liegen hatte, hat also Pech. 

Außerdem können auch angerissene Lebensmittel vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Hintergrund ist natürlich der Gesundheitsschutz. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die Ware „versiegelt“ ist. Ob hierfür eine einfache Verpackung ausreicht, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. 

Fazit: Bei Lebensmitteln kommt es darauf an. Für ungeöffnete, haltbare Lebensmittel dürfte allerdings in den allermeisten Fällen ein Widerrufsrecht bestehen.

Kleidung kann auch getragen zurückgeschickt werden

Grundsätzlich besteht bei Kleidungsstücken ein Widerrufsrecht. Weitverbreitet ist allerdings der Glaube, dass ein retourniertes Kleidungsstück, welches eindeutig getragen wurde, abgelehnt werden darf. Die rechtlich korrekte Lösung lautet hier: Wertersatz. Was bedeutet das also in der Praxis? Stellen wir uns vor, die neue Jeans wird direkt anprobiert. Sie sitzt gut und passt. Alles super, Beschaffenheitsprobe bestanden. Also ab direkt zur Weihnachtssause mit den Freunden. Dort wird geraucht, getrunken und so passiert es schnell, dass sich neben dem Glühweinfleck auch ein Brandfleck abzeichnet. Dazu kommt noch, dass die anderen finden, dass die Farbe der Jeans dem Beschenkten so gar nicht steht. Es kommt also zum Widerruf.

Diesen Widerruf muss sich der Händler gefallen lassen. Allerdings darf er den Schaden, der durch das tatsächliche Tragen, welches über das Prüfen der Beschaffenheit hinausgeht, entstanden ist, beim Kunden geltend machen. Kann er das Produkt gar nicht mehr weiterverkaufen, kann dieser Wertersatz sogar 100 Prozent betragen.

Fazit: Für Kleidung besteht ein Widerrufsrecht. Wird diese aber nicht nur anprobiert, sondern tatsächlich getragen, kann dem Unternehmen ein Wertersatz zustehen. 

Kosmetik: Alles nicht so einfach

In Sachen Widerrufsrecht haben es Unternehmen, die Kosmetik verkaufen, alles andere als leicht. In seiner viel beachteten Entscheidung hatte das OLG Köln (Beschluss vom 27.04.2010, Az.: 643/10) jedenfalls seinerzeit festgestellt, dass ein Unternehmen das Widerrufsrecht für geöffnete und benutzte Cremes nicht ausschließen kann. Beachtet wurde die Entscheidung unter anderem auch deswegen, da das Gericht die Ansicht vertrat, dass es schließlich auch einen Markt für gebrauchte Cremes gäbe und Unternehmen somit benutzte Kosmetik einfach weiterveräußern könne. 

Die Entscheidung zeigt, dass Online-Shops sich bei der Formulierung der Widerrufsbedingungen an den Gesetzeswortlaut halten und diesen nicht ergänzen sollten. Gesetzlich ist die Lage so, dass bei Kosmetika dann das Widerrufsrecht erlischt, wenn ein Hygienesiegel gebrochen wurde und die Rücknahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zu verantworten ist. Auch für schnell verderbliche Kosmetika darf das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. 

Fazit: Bei Kosmetika kommt es, wie bei Lebensmitteln, auf die Beschaffenheit an. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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