Wir wurden gefragt

Wer haftet für eine fehlerhaft zugestellte Warensendung?

Veröffentlicht: 30.01.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 30.01.2023
Hand schiebt Warensendung durch Briefkastenschlitz in roter Tür

Die Warensendung soll dafür sorgen, dass kleine Artikel und Bücher günstig und schnell bei den Empfängern ankommen. Im Idealfall landen die Umschläge auch vollständig im Briefkasten. In der Praxis durfte sich aber auch die Autorin des Beitrages bereits über halb herausschauende, geknickte Sendungen ärgern. Der eine oder andere Umschlag sonnte sich auch schon bei Regen auf dem Briefkasten. So mancher Sendung sind in der Vergangenheit auch auf magische Art und Weise Beine gewachsen. Die Frage, die sich hierbei nicht nur für die Käuferschaft, sondern auch für die Online-Shops stellt: Wer haftet für diese Art der Zustellung?

Deutsche Post: Keine Haftung für die Warensendung

Für diese Frage haben wir uns zunächst an die Deutsche Post gewandt. Immerhin würde man erwarten, dass man auch bei einer nichtversicherten Versandart zumindest damit rechnen darf, dass der Umschlag möglichst so bei der Zielperson landet, dass eben kein Schaden entsteht. 

Auf Nachfrage meinte die Deutsche Post allerdings, dass bei der Warensendung keine Haftung seitens des Unternehmens bestehe. Konkret heißt es weiter: „Entsprechend gibt es auch keinen Anspruch auf Schadenersatz unsererseits. Unsere Zustellerinnen und Zusteller sind gehalten, diese Sendungen vollständig in den Briefkasten einzulegen. Sollte das nicht korrekt durchgeführt werden, bitten wir unsere Kunden, sich an unseren Kundenservice zu wenden, damit wir betrieblich nachsteuern können.“

Im B2C-Bereich ein echtes Problem

Für Online-Shops, die an Personen mit Verbrauchereigenschaft liefern, kann diese Frage der Haftung aber zum echten Problem werden. Im B2C-Verhältnis haften Unternehmen nämlich für das sogenannte Transportrisiko. Das heißt, sie haften für die zufällige Verschlechterung (sprich: Beschädigung o.ä.) oder das Abhandenkommen des Produktes, und zwar bis zu dem Augenblick, indem die Ware wie vereinbart bei der Kundschaft zugeht.

 

Gibt die Kundschaft für ein Paket eine Abstellgenehmigung, so ist es mit der Haftung durch das verkaufende Unternehmen dann vorbei, wenn das Paket am vorgesehenen Ort abgestellt wird. Kommt es dann zum Verlust oder einer Beschädigung, ist das die Sache der Kundschaft.

Bei der Warensendung gibt es solche Abstellgenehmigungen aber nicht. Es gibt lediglich den Briefkasten. Ist dieser voll oder die Sendung sperrig, kann es schon mal vorkommen, dass der Umschlag nicht in den Kasten passt. Wünschenswert wäre sicherlich, wenn dann geklingelt wird oder der Umschlag in der nächsten Filiale landet. In der Praxis ist das nun aber einmal nicht immer der Fall. Kommt es dann zum Schaden, ist der Streit zwischen dem Online-Shop und der Kundschaft vorprogrammiert.

Wann gilt die Sendung als zugestellt?

Die Gretchenfrage im B2C-Bereich ist die, ab wann die Warensendung korrekt als zugestellt gilt. Denn erst bei einer Zustellung springt die Haftung vom Unternehmen auf die Kundschaft über. Die Aussage, dass Zustellerinnen und Zusteller „gehalten sind“, die Sendungen vollständig in die Briefkästen einzulegen, liest sich jedenfalls so, dass grundsätzlich schon eine feste Vorgabe mit Ermessensspielraum besteht. Eine wirkliche Hilfe ist die Antwort aber nicht. Im Zweifel müssen Unternehmen wohl davon ausgehen, dass sie gegenüber Verbraucher und Verbraucherinnen für die Schäden haften, die entstehen, wenn die Warensendung eben nicht vollständig im Briefkasten landet.

Haftung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass bei einer Beschädigung nacherfüllt werden muss. Im Falle eines Verlustes muss zwar kein Ersatz geliefert werden, allerdings verliert das Unternehmen seinen Anspruch auf den Kaufpreis und steht somit am Ende ohne Produkt und Geld da. 

Andere Regeln im B2B- und C2C-Bereich

In anderen Bereichen gilt diese Haftungsregel allerdings nicht. Wer als Unternehmen an ein Unternehmen ein Produkt verkauft oder als Privatperson an eine andere Privatperson, der trägt beim Versendungskauf gerade nicht das sogenannte Transportrisiko. Hier ist das Soll erfüllt, sobald die Ware in einer geeigneten Verpackung bei der Post abgegeben wurde. Kommt die Ware dann auf dem Versandweg abhanden oder wird beschädigt, hat die Kundschaft das Nachsehen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#2 oejendorfer 2023-02-01 20:59
Liebe redaktion,
sie schreiben in ihrem bericht immer von Warensendung. Aber welcher online Händler versendet den noch mit der sxterm lansamen Warensendung? Die meisten Händler, wir versenden mit der WARENPOST.
Darüber haben sie gar nichts geschrieben. Wie ist es da mit dem Thema ?

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Antwort der Redaktion

Hallo,

wir nehmen mal an, dass die Online-Händler, die uns Fragen zur Warensendung stellen, auch tatsächlich per Warensendung versenden.

Zur Warenpost: Da es sich hierbei ebenfalls um eine unversicherte Versandart handelt, kommt es unterm Strich zu den gleichen Problemen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#1 Nick Janson 2023-02-01 13:12
Der Kundendienst von DHL/Post lässt hier einiges an Potential offen und nutzt gerne die Methode "nicht richtig gelesen" und geht dann in die Taktik: Strauss über und meldet sich nicht mehr.

Ich hatte bereits einige Fälle, wo die Sendungen als zugestellt auftauchen, jedoch beteuert eine Kundin, dass sie nichts im Briefkasten vorgefunden hat.

Eine andere Sendung wurde ebenfalls als "zugestellt" aufgeführt, jedoch erhielt ich die Sendung als nicht zustellbar und in einem Zustand, wo ich mich frage, was DHL damit angestellt hat.
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