Dreist oder berechtigt?

Schlechte Bewertung wegen falscher Versandart

Veröffentlicht: 03.02.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.03.2023
Schnurr liegt in Schlaufen auf blauem Hintergrund als Symbol für einen Umweg
In unserer neuen Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche hat sich ein Kunde fürchterlich bei einer Händlerin beschwert: Er hatte bei ihr ein bestimmtes Produkt bestellt. Geliefert werden sollte das ganze laut Angabe im Online-Shop mit DHL. Wenige Tage nach der Bestellung fand er allerdings ein Benachrichtigungs-Kärtchen von Hermes vor. Er gab der Händlerin darauf hin bei Google einen Stern und kommentierte, dass er nun einen Umweg in Kauf nehmen müsse und die Händlerin sich nicht an Abmachungen halte. Zu Recht?

Grundsatz: Versanddienstleister muss nicht im Shop angeben werden

Das Gesetz schreibt – gerade im B2C-Bereich – zwar eine Reihe von Informationspflichten vor. Die Angabe, welcher Versanddienstleister von dem Shop beauftragt wird, gehört allerdings nicht dazu. Daher ist es Unternehmen stets selbst überlassen, ob sie Angaben dazu machen wollen oder eben nicht. 

 

Für die Kundschaft kann die Angabe aber durchaus wertvoll sein: Vielleicht kommt DHL grundsätzlich Vormittags, was für Berufstätige eher ungünstig ist? Vielleicht ist der Hermes-Shop genau gegenüber? Oder möglicherweise ist der DPD-Bote immer besonders freundlich und bringt das Paket sogar bis in den 3. Stock? Es kann also durchaus sinnvoll sein, im Online-Shop über die Auswahl des Versanddienstleisters zu informieren. Aber: Ist diese Information denn auch verbindlich?

Fazit: Information schafft Verbindlichkeit

Da nicht unwahrscheinlich ist, dass die Angabe eines bestimmten Versanddienstleisters im Einzelfall ein kaufentscheidendes Kriterium ist, trägt die Information eine gewisse Verbindlichkeit in sich. Die Kundschaft muss sich darauf verlassen können, dass die Angaben im Online-Shop korrekt sind. Das gilt erst recht, wenn die Kundschaft zwischen unterschiedlichen Versanddienstleistern wählen kann.

In unserem Fall stellte die Händlerin zwar keine Auswahlmöglichkeit zur Verfügung, aber sie hätte sich dennoch an die Angabe in ihrem Shop halten müssen. Die schlechte Bewertung durch den Kunden ist zwar ärgerlich, aber berechtigt. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#2 Dennis Bernhöft 2023-02-09 10:55
DHL musste letztes Jahr für andere Paketdienstleis ter die Pakete ausliefern. Die Menge war zu groß für den Anbieter. Da kann der Verkäufer auch nichts dran ändern.
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#1 Dirk Skowronek 2023-02-06 17:30
Wie sieht es denn aus, wenn man zwei Versanddienstle ister angibt, aber ohne Auswahl? Wenn man pauschale Versandkosten hat, und angegeben hat: "Versand per DHL Deutsche Post / Hermes"?

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Antwort der Redaktion

Hallo Dirk,

solang transparent dargestellt wird, dass die Lieferung entweder mit DHL oder Hermes erfolgt, gibt es da kein Problem.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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