Dreist oder berechtigt

Transportschaden nach 6 Wochen gemeldet – Ist das rechtens?

Veröffentlicht: 16.03.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 16.03.2023
zerbrochener Teller vor rosa Hintergrund
In unserer neuen Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Diesmal geht es wieder um einen Fall aus dem Gewährleistungsrecht: Eine Käuferin hat bei einem Online-Shop ein Tellerservice gekauft. Etwa sechs Wochen nach der Lieferung meldet sie sich bei dem Verkäufer und gibt an, dass einer der Teller zerbrochen ist. Dieser sei bereits beim Auspacken kaputt gewesen, sie habe es bisher nur noch nicht geschafft, den Schaden zu melden. Der Verkäufer zweifelt an dem Sachverhalt. Zwar handelt es sich um einen typischen Transportschaden, allerdings macht ihn die späte Meldung stutzig. Handelt es sich hier etwa um eine dreiste Kundin?

Grundsatz: Keine Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige

Für Verkäufer und Verkäuferinnen ist eine zeitige Mängelrüge sehr wichtig, um den Sachverhalt nachvollziehen zu können. Wurde gerügt, dass zu wenig geliefert wurde, kann die fehlerhafte Bestellabwicklung intern vielleicht sogar nachvollzogen werden. Je länger die Rüge hinter dem Sachmangel liegt, desto schwerer kann es werden. Wird beispielsweise ein Produkt trotz Mangels weiterverwendet, wird möglicherweise die vollständige Wahrnehmung des Prüfrechts erschwert.

 

Dennoch sieht das Gesetz keine Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige vor. Der EU-Gesetzgeber räumt den Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich das Recht ein, der Käuferschaft eine Frist, in der die Mängelanzeige erfolgen soll, aufzuerlegen; der deutsche Gesetzgeber hat sich aber bewusst gegen eine solche Regelung entschieden. Stattdessen beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel einfach zwei Jahre und diese Zeit darf genutzt werden. So kann die Kundschaft sich mit der Meldung eines Transportschadens theoretisch auch 23 Monate Zeit lassen. Eine Verwirkung des Gewährleistungsrechts durch eine späte Mängelrüge kommt jedenfalls nicht in Betracht.

Fazit: Kundin durfte sich Zeit lassen

Für den Fall bedeutet das, dass sich die Kundin tatsächlich Zeit lassen konnte. Bei dem Verkäufer mag dieses Vorgehen möglicherweise zu Recht Misstrauen wecken, allerdings handelt es sich bei dem zerbrochenen Teller um einen typischen Transportschaden. Entsprechend wird er hier im Rahmen der Nacherfüllung einen neuen Teller nachliefern müssen. Das Verhalten der Kundin ist also berechtigt. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#5 Siegfried 2023-03-22 22:35
Hallo Joanna, ja Du hast völlig Recht, die Kunden können nahezu alles bei uns abladen, da wird es höchste Zeit endlich mal die Verantwortliche n zur Verantwortung zu ziehen, das Lobbyismus Denken muss endlich mal aufhören! Wir selbst haben defekte Ware zurückbekommen, keine Chance den Kunden das in Rechnung zu stellen, gleichzeitig müssen wir auch noch die ersten Portokosten übernehmen, der Transport ist sowieso immer raus, da muss nur einer zahlen der Shop Betreiber!
Deshalb müssen bei uns die Kunden schon lange die Rücksendekosten tragen um nicht noch mehr Mühl und unüberlegte Bestellungen in Umlauf zu bringen. Es kann einfach nicht sein, wenn ein Produkt für einen bestimmten Motor passt oder Pumpe passt, dass der wieder zurückkommt, passt nicht!
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#4 Rolandd Bär 2023-03-22 15:50
welch eine schwachsinnige Rechtssprechung . Offensichtlich war und ist der "Richter gnadenlos" nur einer der irgendwas nimmt um auf solche Urteile zu sprechen.

Alles andere als innerhalb von max. 3 Werktagen ist unsinnig.
Wer "keine" Zeit hat sollte nicht bestellen.
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#3 Ralf 2023-03-22 15:46
Sehe ich genau so wie Johanna, egal ob gesetzlich geregelt, aber trotzdem unfair gegenüber dem Händler.

Wieso soll der Händler für etwas haften, was der Endkunde z.B. nach 22 Monaten nach einer Lieferung als vermeintlichen Transportschade n meldet. Micht "GERECHTIGKEIT" hat das mal so gar nichts zu tun! Nun gut, mit "GERECHTIGKEIT" scheint man ja in unserer sogen. Demokratie eh nicht mehr viel am Hut zu haben. Mit solchen gesetzlichen Regelungen öffnet der Staat Betrug Tür und Tor. Aber wen wundert es.

Auch wundern wir uns immer, wie die Händlerbund-Red aktion solch irren Gesetzen noch per argumentativen Zustimmungen beipflichtet, anstatt auch vielmehr ihren Unmut im Sinne der Händler kund zu tun bzw. Händler bei den politischen Verantwortlich entsprechend vertritt und dies auch öffentlich schildert. Schade

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Antwort der Redaktion

Lieber Ralf,

Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Wir können Ihre Kritik sehr gut nachvollziehen!

Die OnlinehändlerNe ws gehören zwar zum Händlerbund, sind jedoch ein eigenständiger Newsblog, der von einer unabhängigen Redaktion betrieben wird. Daher hoffe ich, dass Sie verstehen können, dass wir lediglich über bestehenden Gesetze berichten und auf diese keinerlei Einfluss haben.

Beste Grüße
die Redaktion
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#2 JUS 2023-03-22 14:45
Sorry, was für eine billige Aussage, es steht im Gesetz!
Es hat kein Handel etwas gegen die Haftungsfrage, aber es ist unverschämt und dreist wenn der Verbraucher 24 Monate Zeit bekommt um einen Schaden zu melden.
Was ist daran unzumutbar die Ware nach Empfang zu prüfen?
Jetzt nicht das Gequatsche, schwächstes Glied, das ist absoluter Unfug.

Bildliche Vorstellung, Verbraucher kauft sich ein E-Bike und nach 23 Monaten reklamiert er einen Schaden.
Denn das E-Bike stand jetzt 23 Monate verpackt im Keller. Ob dieser Dummheit wird mir übel.

Was tut der Händlerbund, das derartiger Unfug nicht zum Gesetz erhoben wird?
Die Kollegen im Onlinehandel ackern und ackern und werden am Ende derart beschissen.
Auch das sei gesagt, nicht alle Verbraucher sind derartige Schlitzohren.
Das gro sind nette, feundliche und korrekte Kunden die Wert auf einen repektvollen Umgang Wert legen.

Und hier noch ein Beispiel aus dem echten Leben.
Verbraucher kauft bei mir Ware für 850 €, via Bankeinzug.
Geld ist , Ware wird versendet, ups die Bank bucht die Kohle zurück.
Geld weg, Ware auch weg. Also Anzeige, da der Kunde nicht mehr reagiert.
Nach ca. 8 Monaten bei den Strafverfolgung sbehörden nachgefragt.
Aussage, der Fall ist abgeschlossen, Strafbefehl über 2.000 € erlassen. Frage, und wo bleiben wir, das interessiert uns nicht. Sie können zivilrechtlich gegen den Käufer vorgehen, noch Fragen.

Schönen Tag und weiterhin gute Umsätze ohne A, e, O und andere!

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Antwort der Redaktion

Lieber Ralf,

Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Wir können Ihre Kritik sehr gut nachvollziehen!

Die OnlinehändlerNe ws gehören zwar zum Händlerbund, sind jedoch ein eigenständiger Newsblog, der von einer unabhängigen Redaktion betrieben wird. Daher hoffe ich, dass Sie verstehen können, dass wir lediglich über bestehenden Gesetze berichten und auf diese keinerlei Einfluss haben.

Beste Grüße
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#1 Joanna 2023-03-16 16:17
Ja, ja der Kunde ist König und hat immer Recht. Warum muss der Shop für Transportschäde n zahlen, auch wenn der Transport versichert war? Weil der Kunde hat Zeit und der Shop - keine. Die Spedition verlangt den Transportschade n innerhalb von 7 Tagen zu melden. Wer kommt zu spät ist selber Schuld - und (der Shop) muss Zahlen. Wenn der Kunde die Lieferung nicht beim Empfang prüft, dann wird die Reklamation sowieso von der Spedition nicht angenommen, da "der Empfänger hat das Paket vorbehaltlos angenommen".
Wer Zahlt auch dann den Schaden? Na wer wohl ???
Wie du dich - lieber Händler - nicht umdrehst, dein Arsch ist hinten.

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Antwort der Redaktion

Hallo Joanna.

der Grund dafür liegt einfach im Gesetz: Nach diesem muss der Händler im B2C-Geschäft für den Versand zum Kunden haften. Inwiefern das Versandunterneh men eine Haftung übernimmt, ist dabei irrelevant; immerhin könnte der Schaden auch auf einer unzureichenden Verpackung beruhen.

Der Gesetzgeber hat sich hier sehr bewusst für diese Haftungsregelun g entschieden, da der Verbraucher im B2C-Geschäft als das schwächere Glied angesehen wird und dieses Kräfteverhältni s durch verbraucherschü tzende Normen ausgeglichen werden soll.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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