Dreist oder berechtigt

Kundin widerruft Kauf eines digitalen Schnittmusters

Veröffentlicht: 30.03.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.03.2023
Schnittmuster eines Oberteils auf einem braun-kariertem Stoff
In unserer neuen Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Dieses Mal geht es um das Widerrufsrecht: Eine Kundin hat bei einer Handmade-Anbieterin online ein Schnittmuster für eine Hose erworben. Nach dem Kauf steht das Schnittmuster direkt zum Download zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit macht die Kundin auch Gebrauch – und erklärt eine Woche später ihren Widerruf. Die Händlerin lehnt diesen ab. In der Widerrufsbelehrung steht immerhin eindeutig, dass das Widerrufsrecht für Download-Produkte ausgeschlossen ist. Außerdem hatte die Kundin ja nun auch genug Zeit, das Schnittmuster auszudrucken und zu verwenden. Die Käuferin bleibt aber hart und fordert die Rückzahlung des Kaufpreises. Ganz schön dreist, oder?

Grundsatz: Kein Widerrufsrecht für digitale Ware?

Digitale Produkte haben eine Sonderstellung im Widerrufsrecht: Im Normalfall dürfen Händler und Händlerinnen mit dem Zurverfügungstellen von diesen Produkten bis zum Ablauf der Widerrufsfrist warten. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Das Widerrufsrecht dient der Beschaffenheitsprüfung. Bei Downloadprodukten, wie etwa Bücher, Filmen oder Spielen, geht die Beschaffenheitsprüfung aber mit dem Konsum einher und der ist gerade nicht vom Widerrufsrecht gedeckt. 

Da das Abwarten der Widerrufsfrist aber gerade bei Downloadprodukten für die Kundschaft sehr unbefriedigend sein kann, gibt es eine Lösung: Man kann das Widerrufsrecht zugunsten einer direkten Erfüllung des Vertrages vorzeitig erlöschen lassen. Dazu muss die Kundschaft ausdrücklich zustimmen, dass das Produkt vor Ablauf der Widerrufsfrist bereitgestellt wird. Außerdem muss bestätigt werden, dass Kenntnis darüber besteht, dass das Widerrufsrecht damit verloren geht. Ein einfacher Hinweis in der Widerrufsbelehrung ist daher nicht ausreichend.

Fazit: Hinweis in Widerrufsbelehrung reicht nicht aus

Damit ist klar, dass der Verweis durch die Verkäuferin auf die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist. Sie hätte entsprechende Check-Boxen einrichten müssen, oder aber mit dem Zuverfügungstellen des Schnittmusters bis zum Ablauf der Widerrufsfrist warten müssen. Entsprechend kann die Kundin berechtigterweise den Widerruf erklären und das Geld 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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