Dreist oder berechtigt

Käuferin besteht auf Einhaltung des falschen Lieferumfangs

Veröffentlicht: 31.05.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.06.2023
Pool mit Gartenliegen
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es um einen Fehler in einer Produktbeschreibung: Ein Händler bietet Auflagen für Gartenstühle an. In der Beschreibung steht, dass es sich um ein Set von vier Auflagen handelt. Eine Kundin bestellt die Ware und ist nach der Lieferung direkt enttäuscht. Statt vier Auflagen befinden sich nur zwei in der Produktverpackung. Sie meldet sich umgehend beim Verkäufer. Dieser entschuldigt sich und meint, dass zwei schon die richtige Anzahl sei. Er habe den Lieferumfang falsch vom Hersteller übernommen. Ihn treffe keine Schuld. Zur Versöhnung bietet er der Kundin einen Rabatt von 20 Prozent an. Die Kundin ist damit allerdings nicht zufrieden und fordert stattdessen die Nachlieferung der zwei fehlenden Auflagen. Zu Recht?

Grundsatz: Verkäufer:innen haften für Produktbeschreibung

Die Produktbeschreibung hat den Zweck, die Kundschaft über alle wesentlichen Merkmale des Produktes zu informieren. Zu den wesentlichen Merkmalen gehört auch der Lieferumfang. Schließlich spielt es schon eine große Rolle für die Kaufentscheidung, wie viel Ware man für den geforderten Preis bekommt.

Hat das Produkt eine andere Beschaffenheit als die beschriebene, handelt es sich in der Regel um einen Mangel. Typische Fehler bei Produktbeschreibungen können falsche Größenangaben oder unsaubere Farbangaben sein – und eben auch unkorrekte Lieferumfänge. Da der Vertrag nun aber spätestens mit der Lieferung der Ware zustande kommt, müssen sich Händler:innen erst einmal auf die Produktbeschreibung festnageln lassen und entsprechend damit rechnen, dass die Kundschaft auf das Gewährleistungsrecht zurückgreift. 

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Fazit: Kundin darf auf Nachlieferung bestehen

Für den Fall bedeutet das, dass das Rabattangebot des Verkäufers sicherlich lieb gemeint war; allerdings ist die Kundin nicht dazu verpflichtet, sich darauf einzulassen. Sie darf im Rahmen des Gewährleistungsrechts sogar darauf bestehen, dass die zwei fehlenden Stuhlauflagen nachgesendet werden. Der Händler könnte den Vertrag zwar möglicherweise wegen der falschen Angabe anfechten; von diesem Recht macht er nun aber gerade keinen Gebrauch. Entsprechend ist die Forderung der Käuferin berechtigt.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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