Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel in deutscher Sprache

Veröffentlicht: 06.09.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.09.2013

Um den eigenen kulinarischen Horizont zu erweitern, kann man als Kunde mittlerweile auf eine Vielzahl von Online-Shops mit einem ausgefallenen Sortiment an Lebensmitteln zurückgreifen. Vor allem Amerikanische und Britische Produkte sind ein Verkaufsschlager – besonders für jene Kunden, die die besagten Länder und ihre kulinarischen „Highlights“ noch nicht erleben durften.

Nährwertinformation

Unsere Redaktion erreichen immer wieder Fragen von Online-Händlern, wie eine Kennzeichnung der ausländischen Lebensmittel überhaupt zu erfolgen hat. Werfen wir dazu als erstes einen Blick in die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Dort werden die Anforderungen an die sprachliche Kennzeichnung geregelt:

Die Angaben sind auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Die Pflicht zur Kennzeichnung in deutscher Sprache ist auch für die Kennzeichnung von Nährwerten in der sog. Nährwertkennzeichnungsverordnung geregelt. Jedoch lassen sowohl die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung als auch die Nährwertkennzeichnungsverordnung folgende Ausnahme zu:

Die Angaben können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.

Bei der Verwendung einer Kennzeichnung wie „Black Sea Salt“ kann der durchschnittliche deutsche Verbraucher möglicherweise noch erkennen, dass es sich um Salz aus dem Schwarzen Meer handelt. Aber spätestens, wenn schwedische „Morotstårta“ oder dänische „Kransekage“ mit „fremdartigen“ Inhaltsstoffen angeboten werden, wird es für den Verbraucher nahezu unmöglich, zu erkennen, was verkauft wird und welche Inhaltsstoffe das Lebensmittel hat – zumal auch das Produktfoto nicht immer weiter hilft.

Praxishinweis

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die Vorschriften über die Kennzeichnung insbesondere das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die nährwertbezogenen Angaben Marktverhaltensregelungen darstellen, die bei Zuwiderhandlung kostenpflichtig abgemahnt werden können (BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az.: I ZR 72/11).

Verstöße gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung können außerdem einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen. Online-Händler, die ausländische Lebensmittel anbieten, sollten daher überprüfen, ob die angebotenen Lebensmittel über eine ausreichende Kennzeichnung in deutscher Sprache verfügen und hier ggf. nachbessern. Mehr zur Lebensmittelkennzeichnung erfahren Sie hier.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.