Wir wurden gefragt: Ist die Werbung mit einer „Lebenslangen Garantie“ zulässig?

Veröffentlicht: 08.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.04.2015

Es gibt Produkte, die halten nach Aussagen der Hersteller und Vertreiber ewig. Angepriesen werden die Produkte daher gerne mit aussagekräftigen Schlagwörtern wie „lebenslange Garantie“ oder "lifetime warranty". Hierbei sollten Online-Händler jedoch Vorsicht walten lassen.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Vollständige Garantiebedingungen notwendig

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Werbung mit Garantien als "Bonus" zum regulären Gewährleistungsrecht.

Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und die Informationen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, enthalten. Das sind insbesondere:

- die Beschreibung des Garantiefalls in einfacher und verständlicher Sprache (der Durchschnittskunde soll es verstehen können),

- die Angabe der Voraussetzungen tatsächlicher Art, von denen die Geltendmachung der Garantie abhängig ist (z.B. „regelmäßige Wartung“, „Unversehrtheit des Siegels“ etc.),

- die Dauer der eingeräumten Garantie,

- der räumliche Geltungsbereich der eingeräumten Garantie,

- der Garantiegeber (Name/zustellfähige Kontaktadresse),

- Informationen, wie der Kunde seine Rechte aus der Garantie geltend machen muss (z.B. innerhalb welcher Frist nach Eintritt des Garantiefall; in welcher Form (z.B. Textform/schriftlich/unter Rücksendung der Garantiekarte).

Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht berührt oder eingeschränkt werden.

Dauer der Garantie

Auch die Einräumung einer sehr langen Garantiedauer ist grundsätzlich zulässig. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.06.2008 (Az.: I ZR 221/05) bereits entschieden, dass es nicht unzulässig ist, über einen Zeitraum von 30 Jahren und mehr eine Garantie anzubieten. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Artikel auch tatsächlich über diese lange Lebensdauer verfügt und die Garantie damit für den Kunden nicht praktisch wertlos ist.

Ob aus diesem Urteil des BGH allerdings auch der Schluss gezogen werden darf, dass die Werbung mit „lebenslange Garantie“ zulässig ist, darf bezweifelt werden. Zum einen handelt es sich bei dem Schlagwort „lebenslange Garantie“ um einen Begriff, der unbestimmt ist (denn der Händler kann kaum abschätzen, wie lange der Kunde leben wird).

Zum anderen wird mit dieser Aussage regelmäßig eine Garantiedauer versprochen, die ggf. weit mehr als vier oder fünf Jahrzehnte betragen kann, so dass es zweifelhaft ist, ob der Garantiegeber überhaupt sicherstellen kann, dass sein Artikel über die versprochene Lebensdauer tatsächlich verfügt und die Garantie für den Kunden nicht praktisch wertlos wird.

Antwort

Wir empfehlen, die Dauer der Garantie konkret zu benennen (z.B. „40 Jahre“) und sicherzustellen, dass die versprochene Lebensdauer realistisch bemessen ist. Von der Verwendung unbestimmter Aussagen wie z.B. „lebenslanger Garantie“ bzw. „lifetime warranty“ raten wir ab.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.