Besonders im Internet werden Markenprodukte – sehr zum Missfallen der Markenhersteller – unterhalb der UVP angeboten. Hersteller wollen diesen Umstand nicht hinnehmen und fordern die belieferten Online-Händler dazu auf, ihre Preise nach oben zu korrigieren. Müssen Händler dieser Aufforderung nachkommen?

Der Frage, inwieweit Hersteller einen Verkauf gemäß der UVP verlangen können und ab wann eine unzulässige Beeinflussung der Preisgestaltung des Händlers vorliegt, widmete sich bereits der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH).
Ein Mitarbeiter eines bekannten Herstellers von Schulranzen und Rucksäcken setzte sich mit einem Händler in Verbindung, der diese Produkte unter der UVP vertrieb. Der Online-Händler fühlte sich durch den Anruf und die Aussagen zu seiner Preisgestaltung vom Hersteller unter Druck gesetzt und verklagte ihn auf Unterlassung. Demnach sollte der Hersteller es zukünftig unterlassen ihn wörtlich oder sinngemäß zur Einhaltung der UVP aufzufordern.
Dem Kartellgesetz folgend, dürfen einem Unternehmen keine Nachteile angedroht oder zugefügt werden, die sie zu einem kartellrechtlich unzulässigen Verhalten veranlassen sollen, so der BGH. Das gilt besonders für die Freiheit der Preisgestaltung, da diese eine der wichtigsten Grundsätze des Kartellrechts ist. Dringt ein Hersteller auf die Durchsetzung der UVP liegt demnach eine Verletzung des Kartellgesetzes vor (BGH, Beschluss vom 06.11.2012 AZ.: KZR 13/12).
In den Augen der Richter ist es dazu nicht notwendig, den Nachteil wörtlich anzudrohen, es genügt, wenn sich dieser aus den Umständen des Einzelfalles ergibt.
Antwort
Online-Händler müssen nicht gemäß der UVP des Herstellers verkaufen.
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Kommentare
Die Hersteller, die keine eigene Geschäfte haben versuchen Ihren Showroom zu erhalten, denn wenn die Ware nirgendwo mehr Life zu finden ist, kann das Produkt auch einfach aussterben. Brauchen tun wir es ja nicht unbedingt. Da kann ich die Marken verstehen, die möchten, dass es während der Saison preislich gesittet ablaufen soll, damit alle etwas davon haben.
im Beschluss heisst es nur, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers deutlich unterschritten wurde. Der Fall war jedoch so, dass der Händler mittels Telefonanrufen unzulässigen Druck auf die Preisgestaltung ausgeübt hat. Dieses Verhalten sei nicht hinzunehmen.
Die Redaktion
wie Robert schon korrekt dargestellt hat, gibt es bei Büchern keine UVP, sondern in aller Regel einen festen Buchpreis. Dieser darf natürlich nicht über- bzw. unterschritten werden.
Die Redaktion
Was nützt es im Übrigen, wenn ich die Preise unterbiete, der Hersteller das nicht möchte und mich aus diesem Grunde nicht mehr beliefern will.
Verklagen würde da nichts bringen, außer Frust auf beiden Seiten.
Davon abweichen darf man bei gebrauchten Büchern oder z.B. bei als soche gestempelten Mängelexemplare n.
Leidtragende sind wieder einmal die vielen kleinen Händler und Kleingewerbetri benden, die keine 80%ige Rabatte der Hersteller bekommen und deswegen zu reellen Preisen verkaufen müssen bzw. dies versuchen und angesichts der drückenden Konkurrenz der Billigheimer scheitern.
Letztendlich sind die Hersteller selbst schuld an der Misere.
Wer Qualität herstellt und im Markt einen Namen hat, der sollte nicht um jeden Preis (im wahrsten Sinne des Wortes) in ein ALDI-, AMAZON- oder sonstiges Billigsortiment drängen sondern lieber auf ein paar Euro verzichten um letztendlich seine eigene Marke zu schützen.
Bestes Beispiel z.B. Milka, Wer kauft den heute noch diesen Schrott, dessen Qualität seit Einführung bei den Discountern stetig nachgelassen hat? Man schmeckt mittlerweile ganz deutlich die künstlichen Aromen und ein Liebhaber aus den 80ern und 90ern isst die lila Versuchung heute bestimmt nicht mehr.
Seit 12 Jahren am Markt beobachten wir dieses Karusell, dass sich zunehmend schneller dreht.
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