Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen

Veröffentlicht: 27.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2016

Bei Verträgen über Dienstleistungen, die über das Internet abgeschlossen werden, besteht zum Leidwesen aller betroffenen Online-Händler ein Widerrufsrecht. Dieses eingeräumte Widerrufsrecht kann jedoch in bestimmten Fällen vorzeitig erlöschen. Der folgende Überblick geht auf die rechtlichen Voraussetzungen ein.

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Was sind Dienstleistungen?

Nach der Verbraucherrechterichtlinie gilt als Dienstleistungsvertrag „… jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Dies können sein: Reparaturen, Webhosting-Verträge oder die Partnervermittlung.

Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungsverträgen

Die Widerrufsfrist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit Vertragsschluss und beträgt 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht, bevor der Verbraucher nicht vollständig über sein Widerrufsrecht unterrichtet wurde. Dies bedeutet, dass die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular im Online-Shop einsehbar sind und nach Vertragsschluss, spätestens bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail, Computerfax, DVD oder USB-Stick) noch einmal übermittelt wurden.

Das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungsverträgen

Bei Verträgen über Dienstleistungen, die über das Internet abgeschlossen werden, besteht zum Leidwesen vieler Händler ein Widerrufsrecht. Dieses eingeräumte Widerrufsrecht kann bei Dienstleistungsverträgen jedoch in bestimmten Fällen schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlöschen.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn:

  • mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, und
  • der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.

Diese ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers kann nicht durch entsprechende Regelungen in den AGB fingiert werden.

Das Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz hat zumindest für einen in einem Café geschlossenen Vertrag geurteilt, dass die Zustimmung des Verbrauchers auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen erteilt werden kann, solange sie ausdrücklich erfolgt (Urteil vom 09.04.2015, Az.: 1 C 28/15). Im konkreten Fall ging es um einen Vertrag mit einer Partnervermittlung. Durch eine gesonderte Unterschrift hat der Kunde folgenden durch Ankreuzen ausgewählten Passus auf der zweiten Seite des Vertragsformulars bestätigt: „Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. „Werbe-Service“ vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht.“ Das Gericht erachtete diese Erklärung als wirksame Zustimmung, was schließlich zum Ausschluss des Widerrufsrechtes führte. Urteile zur Umsetzung im Online-Bereich gibt es dazu aber bisher nicht.

Wertersatz bei Dienstleistungen

Widerruft der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag noch bevor die Dienstleistung vollständig erbracht ist, kann der Unternehmer bei ordnungsgemäß erfolgter Belehrung über das Widerrufsrecht Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachte Teilleistung verlangen.

Der Wertersatz kann aber nur dann verlangt werden, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Unternehmer muss das ausdrückliche Leistungsverlangen des Verbrauchers beweisen. Dieses „ausdrückliche Leistungsverlangen“ des Verbrauchers kann nicht durch AGB-Regelungen fingiert werden.

Muster-Text:

(  )  Ich verlange ausdrücklich und stimme gleichzeitig zu, dass Sie mit der in Auftrag gegebenen Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Ich weiß, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Vertrages erlischt.

Die Erklärung sollte über eine Opt-In-Checkbox auf der Bestellübersichtsseite eingebunden werden, die nicht vorangehakt ist. Wird die Checkbox vom Verbraucher nicht aktiviert, darf die Bestellung nicht ausgelöst werden können.

 

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