Social Media & Recht Teil 7 – Social Plug-Ins im Online-Shop

Veröffentlicht: 02.06.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.06.2015

„Gefällt mir“, „Twittern“ oder „Pin it“ – Buttons die millionenfach auf Webseiten weltweit eingebunden sind. Über die Tragweite machen sich jedoch die wenigsten Gedanken, was fatal sein kann. Erst vergangene Woche hat die Verbraucherzentrale das Thema wieder auf den Plan gerufen, indem sechs große Unternehmen wegen ihres Like-Buttons abgemahnt wurden.

Social Media

(Bildquelle Social Media Bubbles: Rawpixel via Shutterstock)

Was sind eigentlich Social Plug-Ins?

Social Plug-Ins sind Funktionen und/oder Buttons von Social-Media-Plattformen wie z. B. Twitter, Facebook, Google, Pinterest usw., die auf einer Webseite integriert werden können. Das Plug-In ermöglicht Besuchern, über den einfachen Klick auf einen solchen Button mit dem Social-Media-Netzwerk zu interagieren.

Problemfeld Datenschutz

In der Datenschutzerklärung muss eine Klausel über die Verwendung von Social Plug-Ins (z.B. „Gefällt mir“-Button“ oder „google+“-Schaltfläche) enthalten sein. Gerade bei Facebook sehen die Datenschützer hier großen Handlungsbedarf, denn nicht immer ist klar, welche Daten erhoben werden und vor allem wofür sie genau verarbeitet und genutzt werden. Facebook gibt zum Like-Button immerhin in begrenztem Umfang Auskunft.

Vor allen in Deutschland ist die Einbindung von Social Plug-Ins wegen der rechtlichen Problematik nicht unumstritten, denn den Besuchern einer Webseite ist meist nicht klar, dass dabei auch oft auf den jeweiligen Social-Media-Account bezogene Daten auf anderen Servern anfallen und dort dauerhaft gespeichert werden.

Die Einbindung von Social Plug-Ins veranlasst einen (unbemerkten) Datentransfer von personenbezogenen Daten (insbesondere der IP-Adresse) mit den Servern des Betreibers des jeweiligen sozialen Netzwerks. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, ob der Webseitenbesucher überhaupt einen Account beim jeweiligen sozialen Netzwerk hat oder dort eingeloggt ist. Kritisch wird dabei gesehen, dass die Server der meisten sozialen Netzwerke ihre Standorte in den USA haben.

Social Plug-Ins: fehlende oder fehlerhafte Belehrung abmahnfähig?

Die Verwendung von Social Plug-Ins (z.B. facebook-“like“- oder „gefällt mir“-Button usw.) ist in Rechtsprechung und Literatur wettbewerbsrechtlich allgemein umstritten. Es gibt keine gesicherte Rechtsprechung, ob und welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen, die ggf. eine Abmahnung nach sich ziehen können.

Bislang ging man jedenfalls davon aus, dass die Vorschriften zum Datenschutz nicht im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten regeln, sondern dazu bestimmt sind, dem Schutz von Individuen zu dienen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az.: 5 W 88/11 – fehlende Belehrung zu Facebook-Like-Button).

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied jedoch später, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung und Belehrung wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12). Das Gericht kommt als wohl erstes oberes Gericht zu dem Ergebnis, dass die Belehrungspflicht des Nutzers über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung der Daten eine Marktverhaltensregel ist, die bei Verstößen kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Anders entschied das Landgericht Frankfurt a.M. später (Teilurteil vom 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14). Wir haben hier darüber berichtet.

Dass die Ungewissheit den Daten- und Verbraucherschützern keine Ruhe lässt, zeigt eine aktuelle Nachricht aus der vergangenen Woche. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat sechs große Unternehmen abgemahnt, die den Facebook „Gefällt mir“-Button auf ihren Webseiten verwendeten.

Praxistipp

Auch wenn derzeit nicht feststeht, in welchem Umfang eine fehlerhafte Datenschutzerklärung in Bezug auf die Verwendung von Social-Plug-Ins abmahnfähig ist. Online-Händler sollten auf Nummer sicher gehen und eine professionell erstellte Datenschutzerklärung verwenden. Neben drohenden Abmahnungen kann auch Ärger mit Webseitenbesuchern, deren personenbezogene Daten unbemerkt übermittelt wurden, als auch ein Bußgeld der Landesdatenschutzbeauftragten drohen.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 – Account-Eröffnung und Impressumspflicht

Teil 2 – Haftung für (fremde) Datenschutzverstöße

Teil 3 – Haftung für fremde Inhalte

Teil 4 – Werbung auf Sozialen Medien

Teil 5 – Veranstaltung von Gewinnspielen auf Facebook

Teil 6 – Zulässigkeit des Fankaufs

Teil 7 – Social Plug-Ins im Online-Shop

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