Der SEO-Vertrag unter die Lupe genommen

Veröffentlicht: 22.10.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.10.2013

Auf den ersten Rängen der Google Ergebnisliste angezeigt zu werden, ist Ziel der sogenannten Suchmaschinenoptimierung. Häufig wird die arbeits- und zeitintensive Suchmaschinenoptimierung an professionelle SEO-Agenturen übertragen. Worauf Online-Händler beim Abschluss eines SEO-Vertrags achten müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Der SEO-Vertrag unter der Lupe

Im Zuge des Internet-Booms wächst auch der Online-Handel und damit die wirtschaftliche Bedeutung des Internets stetig an. Um im großen Teich des Internets nicht unterzugehen, haben in den letzten Jahren Online-Händler zur Suchmaschinenoptimierung (kurz: SEO für Search Engine Optimization) vermehrt die Angebote von SEO-Dienstleistern und SEO-Agenturen in Anspruch genommen.

Da die Rechte und Pflichten eines SEO-Vertrags für Online-Händler ein Buch mit Sieben Siegeln ist, soll dieses Thema einmal näher beleuchtet werden.

Inhalte eines SEO-Vertrages

Auf den ersten Rängen der Google Ergebnisliste angezeigt zu werden, um die eigenen Waren oder Dienstleistungen besser vermarkten zu können, ist Ziel der sogenannten Suchmaschinenoptimierung. SEO kann einen Großteil der hohen Aufwendungen für Werbung ersetzen, ist aber arbeits- und zeitintensiv. Hier kommen daher meist SEO-Agenturen ins Spiel, die diese Aufgabe für ihren Auftraggeber übernehmen.

Ein SEO-Vertrag kann vielfältig ausgestaltet sein. Diverse Leistungen wie das Setzen von (Back-)Links oder die On-Page-Optimierung können von einem SEO-Vertrag umfasst sein.

Beim Abschluss eines SEO-Vertrages sollte stets genau abgeklärt werden, welche Leistung und ggf. welcher konkrete Erfolg gewünscht ist und diese sollten als genaue Vertragsbestandteile auch in die Formulierung eines SEO-Vertrages aufgenommen werden.

Werk- oder Dienstvertrag?

Die Einordnung eines SEO-Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag ist nicht leicht, denn dies hängt stets von der konkreten Vereinbarung ab.

Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag, der zur Herstellung eines bestimmten Werkes zu einem bestimmten Zeitpunkt und zur Zahlung einer festgesetzten Vergütung verpflichtet. Geschuldet ist keine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis in Form eines bestimmten Erfolges. Ein wesentliches Merkmal ist außerdem, dass die Herstellung des Werkes regelmäßig mit den eigenen Mitteln und Ressourcen des Auftragnehmers erfolgt.

Davon abzugrenzen ist der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag, dessen Kennzeichen für ein Weisungsrecht des Auftraggebers und die damit einhergehende Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation ist. Hier steht das Tätigwerden im vereinbarten Umfang im Vordergrund und kein konkreter Erfolg.

Wird im Rahmen eines SEO-Vertrags ein konkreter Erfolg gewünscht, der beispielsweise in der Setzung einer bestimmten Anzahl von Links besteht, spricht Einiges für die Einordnung als Werkvertrag. Eine Einordnung eines SEO-Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag ist jedoch letztlich nur im Einzelfall durch Auslegung möglich, wobei es auf die bloße Bezeichnung des Vertrages nicht ankommt.

Das Landgericht Amberg hatte vergangenes Jahr entschieden, dass Backlink-Verträge Werkverträge sind, bei dem die SEO-Agentur dem Auftraggeber einen konkreten und messbaren Erfolg schuldet (Urteil vom 22.08.2012, Az.: 14 O 417/12). Im Fall, den das Landgericht Amberg zu entscheiden hatte, war die Setzung von 684 Backlinks über einen Zeitraum von drei Monaten zu einem monatlichen Entgelt von 177,00 € geschuldet. Wir hatten hier über den Fall berichtet.

Welche Folgen hat die Einordnung als Werkvertrag?

Wurde ein bestimmter Erfolg vereinbart, und bleibt dieser Erfolg aus, fordern Kunden nicht selten die geleisteten Zahlungen zurück oder möchten die bestehende Verträge ganz beenden.

Grundsätzlich gilt dabei, dass Zahlungs- und Mängelansprüche seitens des Auftraggebers erst nach erfolgter Abnahme des Werkes möglich sind. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, das Werk – wie im Kaufrecht die Kaufsache - frei von jeglichen Mängeln zu übergeben. Ist die Werkleistung mangelhaft, hat der Auftraggeber neben dem Recht auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz und Rücktritt auch ein Kündigungsrecht.

Welche Folgen hat die Einordnung als Dienstvertrag?

Wird kein spezieller Erfolg versprochen, sondern soll die SEO-Agentur längerfristig auf Grundlage festgelegter Leistungen mit einem finanziellen Rahmen tätig werden, spricht Einiges für einen Dienstvertrag. Zwar kann oder soll der Dienstherr aus der Tätigkeit auch in irgendeiner Weise profitieren. Eine Garantie für den Eintritt des Erfolgs, z. B. die Verbesserung des Suchmaschinenrankings ist, aber nicht geschuldet. Bei Nichteintritt kann die SEO-Agentur also auch nicht in Anspruch genommen werden.

Anders als bei Kauf- und Werkverträgen gibt es bei Dienstverträgen keine Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern. Die Beendigung und die Kündigungsmodalitäten gestalten sich je nach Vereinbarung. Ansonsten richtet sich die Kündigungsfrist danach, in welchen zeitlichen Abständen die Vergütung zu entrichten ist. Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht besteht auch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.

Unsere Empfehlung

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte beim Abschluss eines SEO-Vertrages stets genau abgeklärt werden, welche Leistung und ggf. welcher konkrete Erfolg gewünscht ist und diese sollten als genaue Vertragsbestandteile auch in die Formulierung aufgenommen werden.

Aufgrund der derzeit recht unsicheren Rechtslage ist abzuwarten, ob auch andere Gerichte ähnliche Fälle in zukünftigen Urteilen entscheiden werden. Online-Händler sollten daher die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung und Praxis verfolgen.

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