Der gewerbliche Weiterverkauf von Konzerttickets – Was ist erlaubt?

Veröffentlicht: 06.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2015

Der Sommer ist bereits in vollem Gange. Die Temperaturen klettern auf Mittelmeer-Feeling und die Menschen zieht es ins Freie. Besonders Festivals und Freiluft-Konzerte sind in den kommenden Monaten angesagt. Um an der Marktmacht der großen Ticket-Händler wie Eventim vorbeizukommen, bedarf es jedoch eines langen Atem für kleinere Händler.

Zuschauermenge bei einem Konzert

(Bildquelle Konzert: Goran Djukanovic via Shutterstock)

Der Handel mit Konzerttickets ist vielen Veranstaltern ein Dorn im Auge. Sie wollen den Verkauf selbst durchführen oder nur ausgewählte, autorisierte Ticket-Händler mit dem Weiterverkauf betrauen. Daher finden sich in vielen AGB sowie auf den Tickets selbst Hinweise wie „Ein gewerblicher Weiterverkauf der Konzerttickets ist nicht gestattet.“ Als Grund wird in den meisten Fällen die Wahrung eines Preigefälles genannt, nach dem der Verkauf der Konzerttickets zu teilweise horrenden Schwarzmarkt-Preise unterbunden werden soll. Eine gesetzliche Grundlage zur Zulässigkeit des Weiterverkaufs bzw. dessen Verbot findet sich zwar nicht. Jedoch haben sich in den letzten Jahren einige Gerichte mit dem Thema befassen müssen. Hier ein kurzer Überblick.

Darf der Weiterverkauf vertraglich ausgeschlossen werden?

Privaten Käufern von nicht-personalisierten Konzerttickets kann der spätere Weiterverkauf in AGB-Klauseln nicht verboten werden, auch wenn die AGB der meisten Veranstalter und Ticket-Händler anders aussehen. Derartige Klauseln sind gegenüber Käufern, die die Konzertkarten lediglich zum privaten Verkauf erwerben, nicht wirksam (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2008, Az.: I ZR 74/06).

Umfasst von diesem Leitsatz sind jedoch keine Einkäufe unter Verheimlichung der späteren Weiterverkaufsabsicht (sog. „Schleichbezug“). Bei einem solchen gewerblichen Einkauf und späterem Weiterverkauf sieht die Rechtslage anders aus. Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der gewerbliche Weiterverkauf von Konzerttickets in den AGB im Grundsatz wirksam ausgeschlossen werden kann. Wollen Online-Händler Konzertkarten weiterverkaufen, lohnt deshalb erst einmal ein Blick in die AGB des Vertreibers der Konzerttickets, um etwaige Vertriebsbeschränkungen zu klären.

Werden die Konzerttickets entgegen den Regelungen in den AGB doch weiterverkauft, stellt dies nicht nur eine Vertragsverletzung dar, sondern kann auch wettbewerbsrechtlich geahndet werden.

Auch das Landgericht Hamburg urteilte ähnlich (Urteil vom 02.10.2014, Az.: 327 O 251/14). Die Klausel „Ein gewerblicher Weiterverkauf der Konzerttickets ist nicht gestattet. Die Konzerttickets dürfen nicht zu einem höheren Preis, als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zugangsberechtigung zu der jeweiligen Veranstaltung. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit.“ wurde für gültig erachtet.

 

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