Probleme bei Amazon: Unzureichende Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten

Veröffentlicht: 07.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.07.2015

Amazon bietet Händlern die Möglichkeit, in den Shop-Einstellungen das Impressum, die Widerrufsbelehrung(en) inkl. Muster-Widerrufsformular, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen sowie die Datenschutzerklärung zu hinterlegen. Finden wird der Kunde diese Informationen jedoch eher durch Zufall. Einige der Kernprobleme sollen nachfolgend beleuchtet werden.

Amazon logo: Weiß auf Schwarz

360b / Shutterstock.com

Erfüllung der Informationspflichten vor Einleitung der Bestellung

In Online-Shops finden sich die erforderlichen Rechtstexte in aller Regel unter entsprechenden Schaltflächen, die zentral einsehbar und jederzeit im Online-Shop abrufbar sind. Bei Amazon ist dies jedoch nicht ohne Weiteres möglich, da die Plattform keinen Raum für eigene Anpassungen zulässt. Zwar kann der Online-Händler die entsprechenden Rechtstexte in seinem Shop auf der Seite „Detaillierte Verkäuferinformationen“ (mehr oder minder übersichtlich) hinterlegen, dennoch ist dies nur die halbe Miete.

Das Problem: Diese Seite wird vom Käufer bei Bestellung von Waren nicht zwingend zur Kenntnis genommen oder durchlaufen. Der einzige Verweis findet sich am eingestellten Artikel mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch [Verkäufername]. Für weitere Informationen, Impressum, AGB und Widerrufsrecht klicken Sie bitte auf den Verkäufernamen.“

Bei Klick auf den Verkäufernamen gelangt man in den Shop des Verkäufers und erst durch einen weiteren Klick, beispielsweise auf „Detaillierte Verkäuferinformationen“, zu den rechtlichen Hinweisen.

Diese Shop-Seite muss aber im Rahmen einer Bestellung vom Käufer eben nicht zwingend aufgerufen werden, sodass der Käufer – bedingt durch die Gestaltung der Plattform – vor Einleitung des Bestellvorganges die Informationen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Verfügung gestellt bekommt.

Erfüllung der Informationspflichten Bestellablauf

Die Erfüllung der Informationspflichten ist auch im Bestellablauf von Amazon nicht sichergestellt.

Im gesamten Bestellablauf finden sich keinerlei Hinweise auf die Verbraucherinformation des Verkäufers (z.B. die AGB und Kundeninformationen, Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, Zahlungs- und Versandbedingungen). Vielmehr ist auf der Bestellübersichtsseite folgender Hinweis angebracht: „Bitte prüfen Sie Ihre Bestellung. Mit Ihrer Bestellung erklären Sie sich mit den Datenschutzbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Bestimmungen zu Cookies & Internetwerbung von Amazon.de einverstanden.“

Die Worte „Datenschutzbedingungen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ führen aber nicht zu den rechtlichen Hinweisen des Verkäufers, sondern zu denen von Amazon. Im Fußbereich der Bestellübersichtsseite finden sich Links mit den Namen „Impressum“, „Datenschutzerklärung“ und „Unsere AGB“, die wiederum auf die Rechtstexte von Amazon verweisen. Diese Verlinkung zu den entsprechenden Informationen von Amazon führt letztendlich zur Unsicherheit, wer tatsächlich Verkäufer ist.

Der in der Artikelzusammenfassung enthaltene Hinweis „Verkauf durch: (Verkäufername)“ ist zwar verlinkt, bei Klick auf den Verkäufernamen gelangt man aber zuerst in den Shop des Verkäufers und nach einem weiteren Klick zu den Rechtstexten, beispielsweise über den Link „Detaillierte Verkäuferinformationen“.

Insofern können die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen vom Online-Händler nicht klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Der Online-Händler kann zudem Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Verkauf über Amazon nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbeziehen. Damit ist beispielsweise auch keine abweichende Vereinbarung über die Gewährleistungsfrist beim Verkauf von gebrauchter Ware möglich. Dem Online-Händler ist insofern eine für ihn günstige Gestaltungsmöglichkeit verwehrt.

Fazit

Wenn der Marktplatzanbieter es einem Anbieter von Waren nicht ermöglicht, sich gesetzeskonform zu verhalten, sei es Sache des Anbieters, die Angebotsdaten abzuändern, den Marktplatzbetreiber zu Systemveränderungen zu veranlassen, beziehungsweise sich schlichtweg dieses Betreibers nicht zu bedienen. Diese deutlichen Worte fand das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11). Auch der Bundesgerichtshof hat zuvor in ähnlicher Weise geurteilt: Online-Händler können sich im Falle einer Wettbewerbsverletzung nicht darauf berufen, dass die Plattform (im konkreten Fall Ebay) eine Möglichkeit des rechtssicheren Handelns nicht vorsehe (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2010, Az.: I ZR 16/08).

Nutzer sogenannter „Amazon seller central - Shops“ haben nur wenig bis gar keinen Einfluss auf die Gegebenheiten auf der Verkaufsplattform Amazon, sie sind jedoch auf diesen Absatzkanal marktpolitisch angewiesen. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, dass Amazon eine rechtlichere Grundlage für seine Händler schafft und sie nicht mehr länger im Regen stehen lässt.

 

Bisher sind in der Themenreihe „Probleme bei Amazon“ erschienen:

Kontensperrung durch Verifikationsprozess

Das Anhängen an bestehende Artikel

Asics beschränkt offenbar Handel auf dem Marketplace

Der "Versand durch Amazon" und seine rechtlichen Folgen

Wenn die Produktfotos zur Qual werden

Daten- und Produktklau bei Amazon

Kommentare  

#5 Peter 2015-11-03 13:30
Hallo,

ich war Jahre lang Amzon Verkäufer und hatte nur Posetive Bewertung.
Dan hab ich Orginal Adidas Schuhe rein gesetzt ein paar und paar Tage später wurde mein Amazon Konto gesperrt. Laut Amazon hätte sich ein Rechthinhaber aus Engalnd für Markenrechte gemedeldet, das die Adidas Schuhe gefälscht sind. Ich Hab Amazon und den aus England die Orginal Rechnung gesendet und Fotos das die echt sind.
Der aus Engalnd hat dan auch bestätigt das es echt ist aber Amazon hat trotzen mein Konto gesperrt und können nicht mehr verkaufen. Seit dem ist meine Firma bleite und haben davor sehr viel bei Amazon investiert. Was kann man da gegen tuhen?
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#4 Sebastian Boetel von 2015-07-13 15:37
Es ist ja immer wieder ein Kreuz mit Amazon. Für die extrem hohen Gebühren wird am Ende wenig für den Händler gemacht. Nach langen Überlegungen sind wir erst vor kurzem zu Amazon als weiteren Vertriebskanal gegangen. Da fragt man sich schon wieder direkt ob das die richtige Entscheidung war. Ungenommen ist Amazon natürlich als weiterer Vertriebskanal ein Umsatzerhöher, wenn man allerdings permanent Gefahr läuft die erzielten Gewinne für berechtigte Abmahnungen auszugeben macht das dann aber auch nur bedingt Sinn. Für Händler halte ich es grundsätzlich wichtig nicht in die Gefahr zu kommen sich von solchen Marktplätzen abhängig zu machen.
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#3 Holger Timm 2015-07-11 09:50
Man muss hier ganz deutlich zwischen Amazon und eBay unterscheiden. Während es bei eBay ganz klar ist, dass der Händler auch der Verkäufer ist (der Kunde zahlt direkt an den Verkäufer und eBay stellt seine Provisionen dem Verkäufer in Rechnung), kann man daran bei Amazon aus verschiedenen Gründen zweifeln:
1. Der Kaufpreis und die Versandpauschal e darf nur direkt an Amazon gehen, und zwar per Bank- oder Kreditkartenein zug. Andere Zahlungsweisen, z.B. Barzahlung bei Abholung, eigene Überweisung des Kunden, sind ausgeschlossen.
2. Der Einzug durch Amazon erfolgt lediglich mit dem Hinweis "Amazon Marketplace" ohne Nennung des Marketplace-Ver käufers. Wenn Amazon nicht der Verkäufer ist, liegt hier ein massenhafter Verstoß gegen das Geldwäschegeset z vor.
3. Die von Amazon eingezogenen Beträge stehen den Marketplace-Ver käufern nicht zur Verfügung, sondern werden auf einem virtuellen Konto gesammelt und von dort - nach Abzug der Amazon-Provisio nen und ggf. der Monatspauschale für Powerseller - im zweiwöchigen Rhythmus an den Marketplace - Verkäufer überwiesen. Dabei behält sich Amazon das Recht vor, diese Überweisungen bis zu 90 Tagen zurückzuhalten, wenn es den Marketplace - Verkäufer für unzuverlässig hält. Bei der Amazon-Versandpauschal e sagt sogar Amazon selbst, dass der Marketplace - Verkäufer diese nicht erhält, sondern stattdessen einen sogenannten Versandkostenzu schuss, der natürlich deutlich unterhalb dieser Versandpauschal e liegt. Sollte Amazon die Beträge für den Marketplace - Verkäufer eingezogen haben, dürften die Provisionen nicht verrechnet, sondern müssten in einer gesonderten Rechnung geltend gemacht werden. Angesichts dieser Einschränkungen kann auch nicht von einem stillschweigend en Treuhandvertrag zwischen Amazon und dem Marketplace - Händler ausgegangen werden.

Aus Platzgründen verzichte ich hier auf die Darstellung weiterer Gründe, die dagegen sprechen, dass Der Marketplace - Verkäufer gegenüber dem Endkunden der Verkäufer ist und verweise stattdessen darauf, dass es eine Plattform gibt, die mit derselben Vertragskonstru ktion agiert, aber im Gegensatz zu Amazon ganz klar gegenüber dem Endkunden als Verkäufer auftritt, und das ist Hitmeister.
Nur auf diesem Wege ist eine rechtlich saubere Konstruktion möglich.
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#2 Sascha Ballweg 2015-07-09 12:00
Ich sehe hier klar die Bundesregierung in der Pflicht. Wenn Amazon und eBay hier in Deutschland Händler listen und über diese Umsätze generieren wollen müssen sich diese Marktplätze auch an Deutsches Recht halten.

Dies ist meiner Ansicht nach keine unrealistische Forderung. Schließlich kann hier ja auch nicht jeder ein Taxiunternehmen oder eine Arztpraxis aufmachen sondern muss sich an die Regeln halten.

Das die Bundesregierung und auch die EU hier seine Bürger/Mitglied er nicht schützt kann aus meiner Sicht nur mit politischer Unfähigkeit betitelt werden!
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#1 Claus 2015-07-08 14:10
Ich wurde selbst Opfer mehrerer Abmahnungen, weil Amazon manche Grundpreise ohne mein Wissen entfernt hatte. Amazon hat erklärt, dass dies deren Schuld sei und hat sich den Fehler eingestanden. Trotzdem musste ich zahlen. Deswegen werde ich mein Amazon Verkäuferkonto schließen, da man für Fehler Anderer haften muss.

2 Sachen verstehe ich trotzdem nicht:

1. Warum unternimmt Amazon nichts dagegen? Ich bin selbst Unternehmer und sorge dafür, dass ALLE Kunden zufrieden sind. Es sollte doch für Amazon wichtig sein, die Kunden nicht so ins offene Messer laufen zu lassen. Doch warum lässt Amazon dies zu?

2. Das Landgericht in Hamburg macht es sich ja sehr einfach! Es ist nicht so einfach von Amazon wegzubleiben, schließlich verliert man dadurch extrem viele potenzielle Kunden und somit teilweise überlebenswicht ige Marktanteile!

Ich hoffe, dass sich da bald etwas ändert! Wenn man wenigstens die Amazon Seite selbst anpassen könnte, wäre das ja schon gut (so wie bei eBay z.B.), aber das geht ja auch nicht....
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