Wir wurden gefragt: Wie kann ich kompatible Zubehörprodukte rechtssicher bewerben?

Veröffentlicht: 14.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.07.2015

Die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen für fremde Originalprodukte sind grundsätzlich zulässig. Leider setzt das Markenrecht der Kreativität bei der Bewerbung von Artikeln, die lediglich kompatibel zu einem Markengerät sind, häufig schwer nachvollziehbare Grenzen. Darum soll es nachfolgend gehen.

Fragen
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Die Bewerbung des Zubehörteils (Ersatzteils) und der Hinweis auf den Verwendungszweck des Zubehörteils (Ersatzteils) in der Artikelbeschreibung sind zulässig. Um ein Zubehörteil verkaufen zu können, erscheint es in den meisten Fällen jedoch unabdingbar, die betreffende Marke, für die das Produkt verkauft wird, zu nennen. Sucht man beispielsweise nach dem Begriff „Handysocke iPhone“ bekommt man unzählige Treffer. Aus dem Hause Apple werden diese Produkte aber meist nicht stammen.

Viele Online-Händler sind sich daher im Unklaren, ob sie den fremden Markenbegriff überhaupt nennen dürfen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

Zunächst einmal werfen wir einen Blick in das Markengesetz (MarkenG) mit seinem § 23 Nr. 3:

„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr [...] 3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.“

Das Gesetz gewährt den Herstellern von Zubehör oder Ersatzteilen für Markenprodukte hier einen gewissen Schutz vor den Markeninhabern. Gleichzeitig stellt das Gesetz aber auch bestimmte Voraussetzungen auf, unter der Händler die fremde Marke tatsächlich verwenden darf.

Voraussetzung für Nennung der Markennamen sind hoch

Das geschützte Zeichen bzw. die fremde Marke darf nur benutzt werden, wenn es zur Bestimmung des Produkts als Zubehör oder Ersatzteil einer Originalware „notwendig“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit der Beschreibung gibt, beispielsweise über technische Daten oder Abmessungen. Notwendig bedeutet im Zusammenhang mit dieser Vorschrift: alternativlos. Bei dem Beispiel („Handysocke iPhone“) könnte man genauso gut auch allgemeiner, zum Beispiel von „Smartphones“, sprechen und die entsprechend passenden Maße, welche die jeweiligen Smartphones haben dürfen, nennen. Damit wäre die Nennung der Marke „iPhone“ nicht notwendig.

Die Nennung der fremden Marke oder des geschützten Zeichens darf außerdem nicht unlauter bzw. sittenwidrig sein, d.h. darf im Verkehr nicht den Eindruck erwecken, der Hersteller des Zubehör- oder Ersatzteils sei auch Hersteller des Originalprodukts oder es bestünde eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen.

Tatsächlich ist es daher wichtig, neben dem eindeutig als solchen erkennbaren Bestimmungshinweis auch den Hinweis anzubringen, wer der wirkliche Hersteller ist. Um beim iPhone-Zubehör zu bleiben: Eine maßgeschneiderte Hülle für das iPhone dürfte man zwar auch als solche bezeichnen, wenn die Hülle tatsächlich für kein anderes Smartphone oder Handy passt. Dennoch wäre angesichts des Vorstehenden in diesem Fall die Artikelbezeichnung „Smartphone-Hülle für iPhone“ nicht ausreichend. Es müsste vielmehr noch in der Artikelbezeichnung mindestens der Name des Herstellers genannt werden, um sich tatsächlich auf die Ausnahme berufen zu dürfen.

Das geschützte Zeichen/die fremde Marke darf außerdem nur beschreibend genutzt werden. Beispiel: „passend für“ oder „kompatibel mit“ oder „für …“. Bitte bedenken Sie, dass die Auflistung zu den kompatiblen Geräten auch abschließend sein muss.

Antwort

Händler sollten bei der Bewerbung von Zubehör oder Ersatzteilen, die lediglich kompatibel zu einem Markenprodukt sind, auf Nummer sicher gehen. Es sollte anhand der folgenden Voraussetzungen geprüft werden, ob die Nennung der fremden Marke

  • lediglich beschreibend (= Klarstellung des Verwendungszwecks) genutzt wird,
  • wirklich zur Bestimmung des Produkts als Zubehör notwendig ist
  • nicht der Eindruck entsteht, der Hersteller des Originalprodukts sei auch Hersteller des Zubehör- oder Ersatzteils.

Werden die Fragen bejaht, sollten unbedingt Formulierungen wie „passend für“ oder „kompatibel mit“ gewählt werden, um deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass es sich eben nicht um ein vom Markeninhaber selbst verantwortetes Produkt handelt. Außerdem ist zumindest der Hersteller des Produktes an einer deutlich wahrnehmbaren Stelle anzugeben; ggf. auch weitere ergänzende Hinweise, mit denen deutlich gemacht wird, dass dieser vom Markeninhaber verschieden ist und mit diesem auch nichts zu tun hat.

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