Gewerblicher oder privater Kauf - Wann dürfen Kunden widerrufen?

Veröffentlicht: 05.08.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.05.2018

Dass der Gesetzgeber für online bestellte Ware ein Widerrufsrecht vorgesehen hat, ist jedem bekannt. Nicht selten wollen auch Unternehmer von diesem Recht profitieren und behaupten, die Bestellung als Verbraucher getätigt zu haben. Für Online-Händler steht dann die Frage im Raum, ob sie den erklärten Widerruf zurückweisen können.

Geschäftsmann Pfeile
Bildquelle: Geschäftsmann vor zwei Möglichkeiten: © Digital Genetics via Shutterstock.com

Warum gibt es überhaupt ein Widerrufsrecht?

Im Grundsatz gilt: Vertrag ist Vertrag! Das Widerrufsrecht bildet eine Ausnahme von diesem Grundsatz, weil Verbraucher in bestimmten Situationen vor einer vertraglichen Bindung geschützt werden sollen. So soll der Verbraucher davor geschützt werden, dass er in einer besonderen Kaufsituation (z.B. online) übereilt oder ohne gründliche Abwägung eine vertragliche Bindung eingegangen ist.

Unternehmern will man dieses Recht nicht einräumen, wenn sie den Kauf im gewerblichen Rahmen getätigt haben. In der Praxis kommt es aber genau bei diesem Punkt immer wieder zum Streit zwischen Händler und Käufer.

Wer ist Verbraucher und wer Unternehmer?

Für die Frage nach dem „Ob“ eines Widerrufsrechtes kommt es auf die genaue Abgrenzung zwischen gewerblichen und privaten Käufen an. Und genau das ist in der Praxis schwierig.

Eine allgemeine Definition des „Verbrauchers“ liefert zunächst einmal das Gesetz: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Soll der Vertragsgegenstand sowohl der beruflichen als auch der privaten Benutzung dienen, ist entscheidend, welche Benutzung überwiegt. Entscheidend ist dabei auch nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der Inhalt des Rechtsgeschäfts. In die Auslegung sind die äußeren Begleitumstände des Vertragsschlusses mit einzubeziehen.

Auch der Bundesgerichtshof hat schon zu diesem Problembereich entschieden: Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, ist lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (Urteil vom 30. September 2009, Az.: VIII ZR 7/09). Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Bestellung objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurde. Darüber hinaus ist eine Bestellung nur dann der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, wenn dies dem Verkäufer durch das Verhalten zweifelsfrei erkennbar war. Die Angabe der Anschrift einer Kanzlei als Lieferort in Verbindung mit dem Namen des Bestellers als Rechnungsempfänger lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung zu selbstständigen beruflichen Zwecken zu, so der BGH.

Auch wenn die Rechnungs- und Lieferanschrift die eines Unternehmens sind, ist dies lediglich ein Indiz dafür, dass der Vertragspartner das Unternehmen ist. Ebenso, wenn die Rechnung vom Unternehmen gezahlt wird oder es sich um typische gewerblich genutzte Gegenstände (z.B. Etikettierungsmaschine, Registrierkasse) handelt. Die tatsächliche Nutzung bestellter „neutralen“ Produkte (z.B. eine Kaffeemaschine) lässt sich für Händler jedoch kaum nachvollziehen.

Rechnung an Firmenanschrift kein Beweis für Unternehmereigenschaft

In einem aktuell entschiedenen Fall des Amtsgerichts Bonn ging es beispielsweise um die Beratung und anschließende Installation einer Alarmanlage am Wohnsitz des Kunden. Hätte der Kauf der Alarmanlage einem gewerblichen Zweck gedient, hätte der Termin zur Vorführung der Alarmanlage ebenso gut auch am Arbeitsplatz wahrgenommen werden können, so das Gericht. Für eine Zuordnung zur unternehmerischen Tätigkeit sprach lediglich die Tatsache, dass die Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse erfolgen sollte. Auch wenn das Finanzamt betrogen werden sollte, hat dies keinen Einfluss auf die Verbrauchereigenschaft. Schließlich musste der Verkäufer den Widerruf akzeptieren (Urteil vom 08.07.2015, Az.: 103 C 173/14).

Fazit

Nach der Rechtsprechung des BGHs ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Der Händler ist beweispflichtig für die Tatsache, dass der Vertragspartner für einen gewerblichen Zweck gekauft hat, und deshalb kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Hierfür müssen sich Händler jedoch ins Zeug legen. Wie so oft muss im Einzelfall entschieden werden, ob dem Besteller aufgrund des konkreten Falles ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht.

Kommentare  

#13 Cabriolot66 2022-05-04 08:04
Hallo, folgender Sachverhalt:
Meine Ehefrau hat über das Internet einen KFZ Vertrag mit 100% Finanzierung durch eine vermittelnde Bank des Verkäufers abgeschlossen. Das Fahrzeug ist für unsere Tochter bestimmt. Da diese noch Schülerin ist, bekommt sie keinen entsprechenden Kredit. In der verbindlichen Bestellbestätig ung des KFZ steht unter der Bestellnummer der Vermerk "privat". Im Kreditvertrag von der Bank steht als Vertragsart "Verbraucherkre dit". Im standartisierte n Merkblatt der Bank zum Kreditvertrag wurde unter der Rubrik Widerrufsrecht dieses mit einem Haken im Feld "ja" ihr ein Widerrufsrecht eingeräumt. Zusätzlich ist dort vermerkt, dass wenn der Kreditvertrag widerrufen wird, damit gleichzeitig auch die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge (z.B. Autovertrag) unwirksam werden. In den ganzen Unterlagen ist nirgendwo dokumentiert dass meine Ehefrau als "Gewerbetreiben de" den Vertrag abgeschlossen hat. Die vereinbarten Kreditraten sollen lt. Vertrag vom Konto meiner Ehefrau abgebucht werden. Bei diesem Konto handelt es sich um das Privatkonto und nicht um ein Firmenkonto. Das Einzige was auf ein Gewerbe hindeutet, ist die Berufsbezeichnu ng im Kreditvertrag wo als solche "Gewerbetreiben de" angegeben ist. Da können ja aber keine falschen Angaben gemacht werden. Zum Gewerbe ist zu sagen dass meine Ehefrau 2019 eine UG gegründet hat deren einziger Gesellschafter sie ist. Im Verkaufsgespräc h wurde auch von meiner Ehefrau mehrmals darauf hingewiesen dass Sie nicht als Gewerbetreibend e den Vertrag abschließt. Der Händler beharrt jedoch darauf dass er einen Vertrag mit meiner Ehefrau als Gewerbetreibend e abgeschlossen hätte und dass nach "geltender Rechtslage" meine Ehefrau allein schon aufgrund der Tatsache dass sie Gewerbetreibend e ist nie einen Privatkauf tätigen könne und somit kein Widerrufsrecht hat. Wenn ein Vertrag als Gewerbetreibend er abgeschlossen worden wäre, müsste die UG doch als juristische Person im Kaufvertrag genannt sein und nicht meine Ehefrau als Privatperson.
Besteht aufgrund des geschilderten Sachverhalts ein Widerrufsrecht oder hat der Verkäufer mit seiner Auffassung recht ?
Vielen Dank für eine Antwort.


___________

Antwort der Redaktion:

Hallo,

vielen Dank für das Interesse an unseren Artikeln. Leider ist es uns als Redaktion, auch aus Gründer der Haftung, nicht möglich eine Einzelfallbezog ene Rechtsberatung zu geben. Es ist allerdings so, dass eine Person, die eine UG gegründet hat, grundsätzlich selbstverständl ich Verträge schließen kann, die nicht gewerblich sind. Falls der Verkäufer tatsächlich eine solche Aussage getätigt hat, ist dies nicht korrekt.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#12 Ralf 2022-02-21 11:09
Ich habe mir über meine Firma einen 3D-Drucker bestellt und bekam ihn auch jetzt (vor 3 Tagne) geliefert. Nun stellt sich raus, dass es keine oder nur unzureichende Aufbauanleitung (nur auf englisch) gibt, und dass tatsächlich ein Teil fehlt.
Ich möchte ihn nun zurückgeben und, auf Grund der mangelhaften Aufbauanleitung , auf eine erneute Lieferung verzichten.
Welche Ansprüche habe ich gegen den Lieferanten, und welche Fristen muss ich einhalten?
Stimmt es, dass nicht entscheident ist, wer bestellt (gewerblich oder privat) sondern die Art der Nutzung (hier 3D-Drucke)?

___________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Ralf,

richtig ist, dass es entscheidend ist, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wurde, also ob die Ware privat oder gewerblich genutzt werden soll. Rechnungs- und Lieferanschrift haben dabei nur Indizwirkung. Bei einem Vertrag als Verbraucher besteht bei einem Kauf übers Internet ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Gewährleistungs rechte können jedoch länger geltend gemacht werden.
Bei einem gewerblichen Kauf, ist vor allem entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde, zum Beispiel in den AGB.

Viele Grüße

die Redaktion
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#11 Hardy 2021-12-16 16:50
Liebe Redaktion,

ein überaus interessanter Bericht.
Interpretiere ich demnach richtig das wenn eine Privatperson, welche zB. ein Geschäft für Telekommunikati on aus reinen privaten Intentionen betritt, und dort mit Bonis zum Abschluss eines Vertrages geschmeichelt wird, im nachhinein ein voll umfängliches Widerrufsrecht ausüben kann ?


____________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Hardy,

wenn der Vertrag in der Rolle als Verbraucher geschlossen wurde und nicht im Zusammenhang steht mit gegebenenfalls ausgeübten Tätigkeiten als Unternehmer, stehen dieser Person die regulären gesetzlichen Verbraucherrech te zu.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#10 Christa 2021-11-25 09:48
Liebe Redaktion,

können Unternehmen bei Nichtgefallen von bestellter Ware diese zurückgeben, also gilt das Rückgaberecht bei Onlinekäufen auch für Gewerbliche?

Frdl. Grüße

__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion
Liebe Christa,

im B2C gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Dieses gilt nicht im B2B. Kauft ein Unternehmer in einem Webshop für Verbraucher und wird nicht klar zwischen Verbraucher und Unternehmer differenziert, dann kann dem Unternehmer ausnahmsweise ein Widerrufsrecht zustehen. Daher muss darauf geachtet werden, ob in der Widerrufsbelehr ung oder den AGB ausdrücklich das Widerrufsrecht nur den Verbrauchern zusteht.

Beste Grüße
die Redaktion
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#9 Susanne 2021-03-30 16:25
Liebe Redaktion,

ich habe in einem großen Onlineshop als Gast eine Haushaltsware für zu Hause (unter 50,-) gekauft und mit dem PayPal Sofort-Zahl-But ton bezahlt.
Da ich kein eigenes PayPalkonto besitze, nutze ich immer das PayPalkonto meines Mannes, welches auf sein Unternehmen angemeldet ist.

So kam die Rechnung (PDF als Email) auch an die Firma meines Mannes adressiert.
Solche Rechnungen werden immer gleich als Privatentnahme gebucht.

Da der Artikel mir doch in der Anwendung nicht gefiel, schickte ich zwei Tage später per Email den Widerruf an diesen Verkäufer.
Gleichzeitig sendete ich den Artikel an den Verkäufer zurück, der am Folgetag beim Verkäufer zugestellt wurde.

Einen Tag später erhielt ich vom Verkäufer die Antwort, dass das Widerrufsrecht nicht für Unternehmen gilt.
Daraufhin beantwortete ich als erstes die Email mit Rechnung, wobei ich darauf hinwies, dass ich als Verbraucher der Käufer war und nicht mein Mann als Unternehmer.
Danach antwortete ich auf die Email, in der der Verkäufer den Widerruf nicht annahm.
Ich verwies auf die o.g. Verbrauchereige nschaft und Rechtssprechung en.

Jedoch akzeptiert der Verkäufer den Widerruf nicht. Er argumentiert folgendermaßen:
"...es tut uns sehr Leid, aber maßgeblich -und steuerrechtlich wirksam- sind immer die Angaben auf der Rechnung, welche bei Ihrem Kauf wie folgt hinterlegt wurden:..."

Auf nochmalige Kommunikation bekomme ich immer nur zur Antwort:
"... vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider können wir Ihnen nichts anderes mitteilen, als das, was wir bereits mitgeteilt haben...."

Wie kann ich mein Recht als Verbraucher ohne zusätzliche Kosten durchsetzen?

Der Paypal-Käufersc hutz gilt nur bei A) nicht erhalten oder B) nicht wie beschrieben.

__________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Susanne,

die Lage ist tatsächlich verzwickt und aus Sicht des Händlers auch nachvollziehbar . Immerhin kommt der Rechnung ein hoher Beweiswert zu Gute. Recht "ohne zusätzliche Kosten" durchzusetzen, wird allerdings schwierig, da selbst die Verbraucherzent rale einen kleinen Obolus für die Beratung veranschlagt. Im Zweifel könntest du dem Händler eine letzte Frist zur Akzeptieren und danach einen Anwalt beauftragen. Dies ist allerdings immer mit einem gewissen Kostenrisiko verbunden.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#8 Doris Müntz 2021-01-05 20:37
Ich vertreibe für die Firma Magnetix-Wellne ss Magnetschmuck in Rehakliniken bzw. Über meinen Webshop. Ich habe einen Gewerbeschein, bin aber nicht Inhaber
der Firma Magnetix.Jetzt hat mich die Firma Movido etwas überrumpelt. Ich habe
mich darauf eingelassen, dass diese Firma im Internet dafür sorgen will, dass
die Firma schneller gefunden wird etc. etc. Dafür soll ich einmalig €250,00
und regelmässig €50,00 mtl. bezahlen. Jetzt habe ich nach einigen Tagen überlegt, dass mir das zu viel Geld ist. Die Firma Movido hat mir gesagt, dass
ich als Gewerbetreibend er nicht aus dem Vertrag komme.
Kann mir da jemand weiterhelfen? Danke vorab!!!
______________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Doris,

grundsätzlich steht Gewerbetreibend en kein Widerrufsrecht zu. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der sich die Vertragsbedingu ngen in Ruhe anschaut.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#7 Lars 2020-09-28 13:43
Ich würde im Fall Rechnungsanschr ift = Gewerbe und Widerruf mit Begründung "Handeln als Verbraucher" als Retourkutsche immer hintenrum einen Hinweis an das für den Rechnungsempfän ger zuständige Finanzamt geben, da hier potentiell ein Steuervergehen im Raum steht.
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#6 John 2019-03-25 16:43
Liebe Onlinehändler,

euer Gejammer ist ja nicht zu ertragen.

Macht doch einfach einen Laden auf und verkauft eure Waren Auge in Auge. Der Kunde kann die Ware anfassen, testen, fragen stellen und und und. Es gibt dann keinen Grund für die Rückgabe außer Ihr habet falsch beraten.

Man kann nicht nur die Vorteiele für sich raus ziehen, aber nicht die Nachteile in kauf nehmen. Das geht halt nicht.

Grundsätzlich sollte erst gar keine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Kunden gemacht werden.

Die Onlinnehändler die das nicht machen heißen z.B. Saturn und MediaMarkt. Jetzt denkt mal darüber nach warum soviele Menschen immer noch dort einkaufen obwohl Ihr billiger sein solltet.
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#5 Andree 2015-08-10 14:47
Das wundert mich nicht, aber wenn jemand seine Firmenanschrift angibt, gehe ich davon aus das es gewerblich gekauft wird.
Ich habe auch geade einen Fall, aber die Rechnung läuft auf Auto .... ist der Name der Firma.
Das werte ich als gewerblich. Punkt.

Der echte Clou ist aber ja dieses hier, Zitat aus dem Artikel:
"Das Widerrufsrecht bildet eine Ausnahme von diesem Grundsatz, weil Verbraucher in bestimmten Situationen vor einer vertraglichen Bindung geschützt werden sollen. So soll der Verbraucher davor geschützt werden, dass er in einer besonderen Kaufsituation (z.B. online) übereilt oder ohne gründliche Abwägung eine vertragliche Bindung eingegangen ist."

Passiert immer wieder, da werden die Texte nicht genau gelesen, und Ersatzteile falsch bestellt.
Da werden Erwachsene Personen für unmündig erklärt, interessanterwe ise gibt es das in der Schweiz ja nicht, dort heisst es, dass es das Widerrufsrecht nur bei Telefon- und Haustürgeschäft en gibt, da die Käufer hier überrumpelt werden können.
Beim Onlinekuaf gehen die Käufer ja bewusst mit einer Kaufabsicht vor und suchen von sich selber etwas.

Ist auch logisch, die Schweizer haben hier Recht.
Aber es ist eben so wie der USer: Jens sagt: Die Richter sind ja selber Verbraucher.
Allerdings müssen diese Kosten ja dennoch einkalkuliert werden, sprich Artikel haben einen höheren Preis, den alle ordentlichen Kunden für die anderen mitbezahlen.
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#4 Redaktion 2015-08-10 10:39
Vielen Dank für eure Kommentare und Fragen.

@user: Auch die Auswahl "gewerblich" oder "privat" als Zweck des Einkaufs dürfte nur ein Indiz sein. Entschieden werden muss stets im Einzelfall.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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