Wir wurden gefragt: Dürfen Kunden mit Rabatten zu positiven Bewertungen animiert werden?

Veröffentlicht: 18.08.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.01.2017

Das Internet ist ein echter „Spielplatz“ für unzufriedene Kunden. Es ist ein Leichtes, eine negative Bewertung abzugeben, die den Online-Händler im schlechten Licht dastehen lässt. Warum sollte man als Händler diesen schlechten Bewertungen nicht vorbeugen und die Kunden mit Rabatten zu positivem Feedback animieren?

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Positive Bewertungen - echt oder erkauft?

Sind Kunden von einem Online-Shop und dessen Angebot oder Service begeistert, freut dies natürlich jeden Unternehmer. Wie bekommt man Kunden dazu, dass sie ihre positive Meinung auch anderen mitteilen? Für die Abgabe von positiven Bewertungen in einem Meinungsportal Preisrabatte zu versprechen und die Bewertungen ohne Hinweis auf die eingeräumten Vergünstigungen zur Werbung zu verwenden, ist jedoch keine gute Idee. Das OLG Hamm hat mit dem Urteil vom 23.11.2010 (Az.: I-4 U 136/10) entschieden, dass genau dieses Vorgehen wettbewerbswidrig ist. Später wurde die Entscheidung noch einmal aufgegriffen und bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2013, Az.: 4 U 48/13). 

Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist das Verknüpfen von Vergünstigungen mit der Abgabe von Kundenbewertung zumindest dann wettbewerbswidrig, wenn in Zusammenhang mit der Bewertung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kunden für die abgegebenen Bewertungen vom Händler eine Vergünstigung erhalten haben.

Hintergrund: Die Kunden, die ihre Bewertungen in Aussicht auf einen Preisrabatt abgeben, sind bei der Abgabe ihrer Bewertung nicht frei und unbeeinflusst. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen „erkauft“, ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr in die Irre geführt.

Antwort

Nach den Urteilen des OLG Hamm dürfen Kunden mit Rabatten zu positiven Bewertungen animiert werden. Das Verknüpfen von Vergünstigungen mit der Abgabe von Kundenbewertung soll aber wettbewerbswidrig sein, wenn in Zusammenhang mit den Bewertungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kunden für die abgegebenen Bewertungen eine Vergünstigung erhalten haben.

Online-Händler, die mit Kundenbewertungen werben möchten, sollten diese grundsätzlich nicht mit Preisrabatten oder anderen Vergünstigungen erkaufen. Denn Bewertungen, die auf diese Weise zustande kommen, werden in der Regel nicht frei und unbeeinflusst abgegeben, auch wenn die versprochene Vergünstigung vergleichsweise gering ausfällt. Wird mit derart „bezahlten“ Empfehlungen ohne ausdrücklichen Hinweis auf deren Zustandekommen geworben, liegt darin eine Irreführung der Kunden, die abgemahnt werden kann.

Außerdem müssen die Bewertungen in einem objektiven Verfahren zustande gekommen sein, d. h. es darf kein Unterschied zwischen positiven und negativen Bewertungen gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az.: I-20 U 55/12).

 

Kommentare  

#1 Käufer 2015-08-19 14:11
Hallo,

ich kaufe nur so ein. Die bestellte Ware wird akribisch überprüft und beim kleinsten Schatten reklamiert. Das Thema Ware behalten, gute Bewertung gegen Preisnachlass ist beim Kauf einkalkuliert weil die meisten Händler keine Eier haben bzw. sofort in den Verkaufsdruckmo dus schalten.
Onlineshoppen macht Spass. Wie haben schon die Prinzen gesungen: Du musst ein Schwein sein auf dieser Welt...
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.