Wir wurden gefragt: Dürfen Händler auch gegenüber Verbrauchern den eigenen Sitz als Gerichtsstand festlegen?

Veröffentlicht: 27.10.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.10.2015

Besonders bei aufwändigen und langwierigen rechtlichen Streitigkeiten hat jede Partei ein Interesse daran, dass eine eventuell stattfindende Gerichtsverhandlung in der Nähe des (Wohn-)Sitzes stattfindet. Das spart unnötige Fahrt- und Übernachtungskosten. Ist ein Verbraucher an dem Rechtsstreit beteiligt, haben Händler jedoch einige Einschränkungen hinzunehmen.

Fragen
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Gerichtsstand: Wohnsitz des Verbrauchers

Um zu wissen, bei welchem Gericht man im Falle eines Streites eine Klage einreichen muss, ist der Ort des zuständigen Gerichtes herauszufinden (sog. Gerichtsstand). Kommt es zu einem Streit zwischen Händler und Verbraucher, beispielsweise weil ein offener Kaufpreis besteht oder der Verbraucher eine defekte Ware nicht reparieren bzw. ersetzen will, muss der Verbraucher an seinem Wohnsitz klagen bzw. muss dort verklagt werden. Dies gilt im Übrigen auch für ausländische Kunden (Verordnung Nr. 44/2011). Auch Verbraucher aus einem anderen EU-Land, die bei einem deutschen Unternehmer gekauft haben, können an ihrem im Ausland befindlichen Wohnsitz gegen den Unternehmer klagen.

Viele Händler können und wollen dies nicht hinnehmen und versuchen deshalb, abweichende Regelungen in ihre AGB zu integrieren. Oft liest man daher Klauseln, in denen der Gerichtsstand von vorherein festgelegt wird: z.B. „Gerichtsstand ist unser Sitz“ oder „Gerichtsstand ist Köln“. Zu Recht?

Pauschale Gerichtsstandvereinbarung gegenüber Verbrauchern

Eine solche Regelung ist jedoch gegenüber einem Verbraucher unzulässig, da der Gerichtsstand pauschal und auf einen bestimmten Ort festgelegt wird. Auch die Formulierung „Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit gesetzlich zulässig“ wäre nicht rechtskonform, da von einem Verbraucher keine Kenntnis über die Zulässigkeit erwartet werden kann.

Grundlage hierfür sind unter anderem die Regelungen aus dem deutschen Zivilprozessrecht. Die Vereinbarung eines pauschalen Gerichtsstandes ist nur in bestimmten Fällen möglich, § 38 Zivilprozessordnung. So kann der Gerichtsstand festgelegt werden, wenn die Vertragsparteien beispielsweise beide Kaufleute sind. Im B2C-Bereich (d.h. im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher) ist eine pauschale Gerichtsstandvereinbarung unzulässig, da hier der Schutz der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden darf.

Antwort:

Nein. Gegenüber einem Verbraucher ist eine Gerichtsstandvereinbarung unzulässig.

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