Themenwoche internationaler Online-Handel: Rechtliche Risiken oder große Chancen?

Veröffentlicht: 18.11.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.12.2017

Das Internet macht es möglich, schnell und einfach mit Kunden aus aller Welt in Kontakt zu treten. Immer mehr deutsche Kunden bestellen im Ausland. Auch umgekehrt wächst die Globalisierung und viele Online-Händler wagen den Blick über den Tellerrand. Scheuen Sie sich nicht vor dem großen Schritt, international zu verkaufen. In unserem nachfolgenden Artikel soll es diesmal nicht nur um die großen rechtlichen Hindernisse gehen, sondern um Zuspruch zu einem internationalen Versand.

Internationaler Online-Handel

(Bildquelle Internationaler Online-Handel: cybrain via Shutterstock)

Die richtige Rechtswahl

Die „Basics“ aus dem deutschen Fernabsatzrecht werden vielen Online-Händlern vertraut sein. Geht es aber um die Frage, welche Rechtsvorschriften zusätzlich oder alternativ beim Verkauf an ausländische Kunden zu beachten sind, geraten viele Händler ins Trudeln. Die Angst, sich ggf. mit ausländischen Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen, schwingt stets mit. Gilt deutsches Recht, gilt ausländisches Recht, wann gilt was? Die Antworten auf diese Fragen sind jedoch kein Hexenwerk…

Zunächst einmal vorweg: Die meisten Online-Händler sind beruhigt, wenn sie weiterhin deutsches Recht vereinbaren können. Und das ist grundsätzlich auch möglich, wenn aus einem deutschen Online-Shop heraus neben deutschen Kunden auch ausländische Kunden angesprochen werden sollen. Sog. Rechtswahlklauseln wie „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ oder ähnliche Formulierungen sind für sich genommen nicht zulässig (Oberlandesgerichts Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 113/14).

Ein Online-Händler, dessen Angebote sich auch an Verbraucher im Ausland richten, darf in seinen AGB die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ verwenden, wenn ein Hinweis erfolgt, dass günstigere nationale Bestimmungen des Verbrauchers nicht beeinträchtigt werden (sog. Günstigkeitsprinzip). Händlerbund-Mitglieder erhalten eine solche ausformuliere Klausel bereits für ihre AGB und Kundeninformationen.

Beachtung des ausländischen Rechtes

Wie bereits erwähnt, müssen international tätige Online-Händler nicht gänzlich auf das (vertraute) deutsche Recht verzichten. Nichtsdestotrotz, einige Besonderheiten gibt es noch. Zwar wurden praxisrelevante Fragen bereits vom europäischen Gesetzgeber vereinheitlicht (z.B. das Widerrufsrecht). Über die Grenzen der EU bzw. Europas hinaus, kann davon aber nicht mehr die Rede sein. Auch innerhalb der EU sind nicht alle Online-Händler betreffenden Rechtsgebiete vereinheitlicht. Als Beispiel wäre das Gewährleistungsrecht zu nennen, welches im Ausland doch sehr von den uns vertrauten Vorschriften abweichen kann (Beispiel: die Gewährleistungsfrist in einem anderen Land).

Online-Händler sollten sich bewusst sein, dass sie auch bei der Vereinbarung des deutschen Rechtes nicht um eine Auseinandersetzung mit nationalen rechtlichen Vorschriften „herumkommen“. Im Hinblick auf die enormen Potenziale des internationalen Handels, sollte diese Frage jedoch nicht der Grund für eine verschenkte Chance sein. Ohnehin kommt es in der Praxis nicht immer auf die Frage an, wer im konkreten Fall Recht hat. Viele Online-Händler reagieren bereits aus Kundenfreundlichkeitsgesichtspunkten mit viel Kulanz - und das ist auch richtig so!

Angabe der Versandkosten

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat nach der Preisangabenverordnung anzugeben, „ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Genau an dieser Stelle hat der Gesetzgeber einen „Clou“ eingebaut. Hier heißt es im Gesetz: Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, „soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.“ In den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, muss er darüber informieren, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Dass die Versandkosten jedenfalls für den EU-Raum zu beziffern sind, bestätigte eine aktuelle Gerichtsentscheidung (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, 5 W 196/15). Rechtsprechung für das nicht-europäische Ausland gibt es jedoch noch nicht. Auch die Frage nach der Versendung von Speditionsware ist bisher ungeklärt. Wer auf Nummer sichergehen will, gibt die Versandkosten weltweit an. Dies nicht nur, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Vielmehr soll der Kunde am anderen Ende der Welt auch zu einer Bestellung animiert und nicht auf umständliche Nachfragen verwiesen werden.

Informationen über Zölle, Steuern und Gebühren

Viele Händler fürchten sich auch vor Zöllen und anderen Abgaben. Wer trägt diese Kosten bzw. ist eine Information des ausländischen Kunden notwendig? Eine Pflicht, den Kunden über anfallende Zölle, Steuern oder Gebühren zu informieren, gibt es bisher nicht. Ein allgemeiner Hinweis (z.B. am Ende des Bestellvorgangs) kann jedoch aus Transparenzgründen nicht schaden. Folgende Formulierung eignet sich: „Sofern die Lieferung in das Nicht-EU-Ausland erfolgt, können weitere Zölle, Steuern oder Gebühren vom Kunden zu zahlen sein, jedoch nicht an den Anbieter, sondern an die dort zuständigen Zoll- bzw. Steuerbehörden. Dem Kunden wird empfohlen, die Einzelheiten vor der Bestellung bei den Zoll- bzw. Steuerbehörden zu erfragen.“

Nähere Informationen, welcher Steuersatz in welchem Land gilt, erhalten Sie hier.

Brechen Sie zu neuen Ufern auf!

Die Tragung des Transportrisikos bis in den letzten Winkel der Welt, Fragen zu „exotischen“ Rechtsgebieten oder schlicht und ergreifend sprachliche Barrieren… Auch wenn es neben einer unerlässlichen Beratung in diesem Gebiet noch zahlreiche andere Gründe gibt, die Online-Händler von einer internationalen Ausrichtung hindern. Dieser Beitrag soll Online-Händler ermutigen, und nicht mit den sonst gängigen „Grusel-Geschichten“ abschrecken. Ob über einen eigenen Online-Shop, eine international verfügbare oder lokale (z.B. fyndiq.de in Schweden) Plattform - die Zeit und Mühe in die Anpassung der Absatzkanäle an den ausländischen Markt ist gut investiert. Hierfür gibt es übrigens Dienstleister, die helfend zur Seite stehen. Brechen Sie zu neuen Ufern auf!

Tipps für die Umsetzung gibt es auch in unserer Infografik zum internationalen Online-Handel.

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Herausforderungen und Chancen im internationalen Online-Handel

Infografik zum Internationalen Online-Handel

Interview mit Moritz Hau, Countrymanager Deutschland von Zalando

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