Wir wurden gefragt: Dürfen Kinder im Internet shoppen?

Veröffentlicht: 21.06.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.06.2016

Besonders jetzt zur EM-Zeit sind sie ein wahrer Kassenschlager: die beliebten Panini-Sammelbilder von bekannten Fußballspielern, die massenweise über die Ladentheke wandern. Ein Händler solcher Produkte fragte uns, ob er beim Verkauf dieser Bildchen etwas beachten müsse, wenn diese im Internet an Kinder und Jugendliche vertrieben werden.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Alter für Geschäftsfähigkeit maßgeblich

Kinder wachsen heutzutage mit dem Internet auf. Tablets und Smartphones sind in nahezu jedem deutschen Haushalt anzutreffen. Daher verwundert es nicht, wenn Kinder und Jugendliche auch mit ein paar Klicks – quasi „kinderleicht“ – auf virtuelle Shoppingtour gehen möchten. Besonders im Internet durchlaufen sie spielend den Bestellprozess und lassen sich unter Umständen teure Waren (auf Rechnung) liefern. Müssen Händler das Alter überprüfen und was passiert, wenn es Stress mit den Eltern gibt?

Zunächst einmal ist ein Blick in das Gesetz notwendig, denn Kinder und Jugendliche können Verträge nicht wie Erwachsene schließen. Hier gilt das Gleiche wie im stationären Einzelhandel. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nicht geschäftsfähig, d.h. er kann Verträge nicht wirksam schließen. Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, d.h. er kann bestimmte Verträge eingehen, ohne dass die Eltern zustimmen müssen.

Eltern müssen Vertragsschluss zustimmen

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung (z.B. einer Bestellung), durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Durch jeden Kaufvertrag, bei dem er einen Kaufpreis gegen die Lieferung einer Ware bezahlen muss, ist also die vorherige Einwilligung der Eltern vonnöten, da vom Minderjährigen eine Gegenleistung verlangt wird. Der Punkt „rechtlich vorteilhaft“ zielt also nicht auf den tatsächlichen Vorteil ab, beispielsweise ob es sich um ein ganz besonders gutes Schnäppchen handelt, sondern dass überhaupt eine Verpflichtung, nämlich die Kaufpreiszahlung, entsteht. Rechtlich vorteilhaft wäre beispielsweise eine Schenkung, da hier keine Gegenleistung vom Minderjährigen verlangt wird.

Will der Minderjährige dennoch einen Vertrag ohne die erforderliche vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abschließen, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Bis die Eltern nicht zugestimmt haben, ist der Vertrag „schwebend unwirksam“.

Ist keine vorherige Einwilligung vorhanden oder kommt die nachträglich geforderte Genehmigung der Eltern nicht nach, bleibt es dabei: es ist kein wirksamer Vertrag vorhanden.

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der Online-Händler außerdem zum Widerruf berechtigt. Hat der Händler die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

Irrtum: Über Taschengeld dürfen Minderjährige frei verfügen

Viele Eltern überlassen ihren Sprösslingen eine bestimmte Geldsumme zur weitestgehend freien Verfügung. Der entsprechende Taschengeldparagraph aus dem Gesetz legt fest, dass ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag trotzdem wirksam ist, wenn der Minderjährige den Kaufpreis mit dem Geld bezahlt, das ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden ist. Auch die Überlassung zur freien Verfügung umfasst im Zweifel jedoch nicht jede Verwendung, sondern nur solche, die sich im Rahmen des Vernünftigen halten.

Der Vertrag wird jedoch erst mit dem Bewirken der Leistung, d.h. mit dem Bezahlen, wirksam. Dem ist gerade nicht so, wenn der Minderjährige einen Ratenkauf oder einen Kauf auf Rechnung tätigt. Dies wäre auch bei Abonnements nicht der Fall. In den genannten Fällen ist daher weiterhin die vorherige Einwilligung bzw. die nachträgliche Genehmigung der Eltern erforderlich. Wird sie nicht erteilt, ist der Vertrag unwirksam, ein Vertrag besteht bzw. entsteht also nicht.

Schützen können sich Händler vor unwirksamen Bestellungen Minderjähriger oder unwahren Angaben des Alters im Registrierungs- oder Bestellablauf auch nur bedingt. Aus rechtlicher Sicht ist das tatsächliche Alter entscheidend für die Frage „Vertrag, ja oder nein?“.

Natürlich dürfen einige Produkte überhaupt nicht an Kinder oder Jugendliche vertrieben werden (z.B. Trägermedien, Tabakwaren, Alkohol). Hierfür gelten sogar besondere Regelungen hinsichtlich der Bestellung und Versendung.

Antwort:

Kinder dürfen grundsätzlich im Internet einkaufen, wenn sie vorher die Einwilligung ihrer Eltern erlangt haben oder die Eltern nachträglich ihre Genehmigung zum Vertrag geben. Über ihr Taschengeld können Kinder und Jugendliche nur insoweit verfügen, dass sie den Kaufpreis sofort bezahlen und sich der Kauf im Rahmen des Vernünftigen bewegt.

Der Händler, der sich auf den wirksamen Vertrag beruft, muss die Einwilligung oder Genehmigung nachweisen, indem er die Eltern beispielsweise per E-Mail zur Genehmigung auffordert. Kommen die Eltern dem nicht nach, wird kein Vertrag geschlossen und es kann keine Zahlung gefordert werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.