Fehler bei der Preisangabe – wie Online-Händler sich aus der Misere befreien können

Veröffentlicht: 29.06.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.06.2016

Irren ist menschlich. Doch manche Tippfehler können Händler teuer zu stehen kommen. Rutscht das Komma aus Versehen an die falsche Stelle, kann das Markenhandy unbemerkt für 69,99 Euro oder schlimmstenfalls für 6,99 Euro statt 699 Euro über die Ladentheke wandern. Auffallen wird das den meisten Händlern erst, wenn es zu spät ist. Wie kommen Händler aus dieser Lage wieder heraus?

Ooops

(Bildquelle Oops!: mtkang via Shutterstock)

Schnäppchenjäger im Internet sind natürlich stets auf der Suche nach einem Knallerangebot. Dabei suchen einige Internetnutzer sogar gezielt nach fehlerhaften Preisauszeichnungen im Online-Handel, um die Ware sehr günstig anzukaufen und sie dann mit möglichst hohem Gewinn weiterzukaufen. Händlern fällt diese Misere meist erst auf, wenn es zu spät ist und der komplette Warenbestand – zum falschen Preis – verkauft wurde. Damit es sich auch richtig lohnt, wird die falsch ausgezeichnete Ware meist gleich in hohen Mengen bestellt.

Vertrag ist Vertrag?

Bestellt ein Kunde die Ware zu einem schlimmstenfalls weit unter dem am Markt verlangten Preis, ist zunächst die Frage nach der Lieferpflicht entscheidend. Für diese Frage sollte grundsätzlich folgender rechtlicher Grundsatz vor Augen geführt werden: „Pacta sunt servanda“, d.h. die geschlossenen Verträge müssen erfüllt werden. Zunächst muss also geklärt werden, ob ein Vertragsschluss vorliegt, also ob ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde oder nicht.

Anbieter bei Ebay stellen verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung  - also z.B. Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ - annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande. Online-Shops ticken individueller. Hier hängt der Vertragsschluss von den jeweiligen Regelungen in den AGB und Kundeninformationen ab.

Vergewissern Sie sich, ob ein Vertragsschluss stattgefunden hat. Ist das Kind also in den Brunnen gefallen und tatsächlich ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch zum vereinbarten Preis – egal wie niedrig er sein mag - geliefert werden.

Schikaneverbot?

Die Durchsetzung eines solchen Vertrages ist auch nicht durch ein „Schikaneverbot“ verwehrt, auch wenn der Käufer den Fehler in der Preisauszeichnung erkannt hat und ausnutzen wollte. Für eine unzulässige Schikane muss es dem Käufer ausschließlich darum gehen, den Händler zu schädigen. In den meisten Fällen geht es den Käufern jedoch darum, selbst einen Vorteil zu erlangen und die Schnäppchenware gewinnbringend zu verkaufen.

Anfechtungsrechte?

Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Vertrag nachträglich wieder „zunichte“ zu machen. Online-Händlern, die versehentlich einen falschen Preis angegeben haben, steht grundsätzlich ein Anfechtungsrecht zu, wenn der Händler im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preis falsch eingegeben wurde oder ob der falsche Preis durch einen Softwarefehler entstanden ist.

Ein Vertrag wird jedoch nicht automatisch unwirksam. Der Verkäufer muss in diesem Fall zunächst die Anfechtung erklären. Eine E-Mail mit dem Inhalt „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“ soll schon eine solche Anfechtungserklärung sein (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.05.2016, Az.: I-16 U 72/15).

Der Anfechtungsberechtigte muss die Anfechtung des Vertrages außerdem „unverzüglich“ und ohne Bedingung erklären. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben, sie sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.

Verstoß gegen Treu und Glauben?

Auch wenn alles nichts hilft und beispielsweise kein Anfechtungsgrund nachweisbar ist, gibt es noch ein Fünkchen Hoffnung. Dem Käufer kann die Lieferung der Waren zu den fehlerhaften Preisen nach dem gesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt sein.

Es ist missbräuchlich, wenn der Käufer die fehlerhafte Preisangabe erkennt, die Vertragsdurchführung für den Händler aufgrund des viel zu niedrigen Preises jedoch schlechthin unzumutbar ist. Das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem kann rechtsmissbräuchlich sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367).

Fazit

Da fehlerhafte Preisauszeichnungen meist kein Einzelfall sind, sondern die sehr günstig angebotenen Waren in aller Regel auch bis zur Erschöpfung des Lagerbestandes aufgekauft werden, kommen hohe Schadenssummen zustande. Die Rechtslage bei fehlerhaften Preisauszeichnungen ist jedoch für den Laien sehr komplex. Ohne anwaltliche Hilfe sollten die Fälle also besser nicht abgewickelt werden. Riechen Kunden einmal die große Beute, geben sie ohnehin nicht so schnell von allein auf.

Zu beachten ist, dass Händler sich gegenüber ihren Kunden ggf. schadensersatzpflichtig machen. Dabei haften sie für den Schaden, der dem Kunden durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist.

Auf Hinweise wie „Irrtümer, Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten“ oder ähnliche Formulierungen sollten im Online-Handel aber verzichten.

Kommentare  

#13 Marc 2023-05-12 13:17
Guten Tag.
Ich habe volgendes Problem.
In einem Shop habe ich eine Fritteuse für 0€ gekauft .
Diese wurde auch geliefert.
Jetzt meldet sich der Händler das es ein System Fehler ist und er 169€ möchte. In wie weit muss ich darauf eingehen?
Mit Freundlichen Grüßen
M.Dross


_____________________________

Antwort der Redaktion:


Hallo Marc,

wenn es sich um einen Fehler handelt, kann der Händler den Vertrag anfechten. Wenn der Vertrag angefochten wurde, gibt es allerdings keine Pflicht, auf ein Angebot eines höheren Preises einzugehen, die Ware muss dann allerdings an den Verkäufer zurückgegeben werden.

Viele Grüße

die Redaktion
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#12 Boris K. 2023-01-23 19:55
Hallo,

ich habe mal eine Frage zu dem Beitrag von "Freezzyy 2022-07-02 09:55"

Was ist wenn der Händler den Kaufvertrag anfechtet und die Ware zurückverlangt aber diese bereits benutzt bzw.getragen wurde und keine Verkaufsschilde r mehr dran sind ??

Kann der Händler dann den ursprünglichen "richtigen" Preis in Rechnung stellen ?

Gruß
__________

Hallo Boris,

bei einer Anfechtung werden beide so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Ist ein Verbraucher beteiligt, muss man stets aber beachten, dass die Gerichte zu deren Gunsten entscheiden. Kann man dem Kunden also nicht nachweisen, dass er den Fehler bewusst ausgenutzt hat oder er sich quasi aufgedrängt hat, bekommt er bei der Rückabwicklung den kompletten Neupreis erstattet.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#11 Alexander Gutjar 2022-12-21 17:27
Sehr geehrter Damen und Herren,
Ich habe am black friday bei Otto ein Tablett bestellt und auch sofort bezahlt. Jetzt schreiben Sie mir das dieses nicht lieferbar ist und ich soll den Kauf stornieren
Dabei bieten Sie das gleiche Tablett für über 30€ teurer an
Ich habe ihnen das auch schon geschrieben, als Antwort haben Sie mir einen 10€ Gutschein angeboten
Haben Sie das Recht oder kann ich weiterhin auf die Lieferung bestehen
Vielen lieben Dank im Voraus
Wünsche ihnen noch frohe Weihnachten
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Gutjar


________


Hallo Herr Gutjar,

wenn der Vertrag bereits abgeschlossen ist und der Vertragspartner die Möglichkeit hat, die Sache zu liefern, dann ist er auch dazu verpflichtet, sich an seine vertraglichen Vereinbarungen zu halten.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#10 Freezzyy 2022-07-02 09:55
Hallo liebe Redaktion,

ich hab eine Bestellung getätigt, bei einem Sporthändler.

Auf der Internetseite wurde ein Sommersale ausgewiesen.

Urplötzlich kostete alles 5€ und ich hab ca. 20 Artikel bestellt.

Die Ware wurde bezahlt und geliefert.

Hab für 20 Artikel grob 100€ bezahlt, Abstatt ca.1000€.

Darf der Sporthändler die Ware zurückfordern, oder mir den "richtigen" Preis in Rechnung stellen?

LG Freezy

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Antwort der Redaktion

Hallo Freezy,

handelte es sich um einen offensichtliche n Preisfehler, dann hat der Händler das Recht, den Vertrag rückabzuwickeln . Auch bei einem Summersale ist es eher unwahrscheinlic h, dass alle Produkte plötzlich das selbe kosten, wenn sie vorher sehr unterschiedlich e Preise hatten.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#9 Paul 2022-06-28 12:35
Hallo,

Ich habe auf einer Seite 2 Artikel für 0€ (gekauft). Es kamen noch 4,95€ für den Versand hinzu. Über Paypal habe ich den gesamten Betrag bezahlt und eine Bestellbestätig ung bekommen.
Heute kam die Nachricht das die beiden Pakete Versand worden sind.

Nun meine Frage:

Kan der Händler die Ware zurückfordern, oder mir doch den tatsächlichen Preis der Ware in Rechnung stellen?

Mfg

_________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Paul,

wenn es ersichtlich war, dass es sich bei dem Angebot für 0 Euro um einen Fehler handelte, kann der Händler die Ware zurück fordern. Offensichtlich ist es insbesondere dann, wenn die Aktion nicht beworben war oder es sich um eher hochpreisige Produkte handelte.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#8 Henry 2022-04-18 08:01
Moin,
ich habe über Amazon einen Artikel gekauft, Bestellbestätig ung erhalten, Ware bezahlt, Versandbestätig ung erhalten und die Ware wurde geliefert. Leider musste ich bei der Warenlieferung feststellen, dass es sich um die falsche Ware handelt. Kontakt mit dem Verkäufer bei Amazon aufgenommen und um die Lieferung der richtigen Ware gebeten. Der Verkäufer argumentiert mit einem Datenbankfehler , welcher bei Amazon liegen soll und bittet mich um Rücksendung der falschen Ware um danach eine Rückerstattung der Bezahlung zu veranlassen.
Ich habe kein Problem mit der Rücksendung der falschen Ware, möchte aber auf die "richte Ware" nicht verzichten. Darf der Verkäufer so einfach stornieren mit der Begründung eines Datenbankfehler s bei Amazon?
Gruß Henry

______________

Antwort der Redaktion:

Hallo Henry,

ob der Verkäufer den Vertrag stornieren kann, hängt von unterschiedlich en Faktoren ab. Wenn ihm eine Lieferung der Waren zum Beispiel schlichtweg unmöglich ist, ist eine Stornierung rechtmäßig. Der Verkäufer kann den Vertrag auch anfechten, wenn er bei der Abgabe der Willenserklärun g einem Irrtum unterlag.
Allerdings ist es immer eine Einzelfallbetra chtung, die nur mit den nötigen Details und gegebenenfalls unter Einbeziehung der AGB, abschließend beurteilt werden kann.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#7 Ralf 2022-01-29 05:49
Ich habe in einem Online-shop verschiedene Waren für je 7,99€ gekauft, habe per paypal gezahlt und habe eine Bestellbestätig ung.
das ist jetzt 1 Woche her, wie lange hat der Händler Zeit die Bestellung anzufechten bzw. zu stornieren?

MfG Ralf

Hier ein Auszug aus den AGB

(4) Bei Eingang einer Bestellung in unserem Internetshop gelten folgende Regelungen: Der Verbraucher gibt ein bindendes Vertragsangebot ab, indem er die in unserem Internetshop vorgesehene Bestellprozedur erfolgreich durchläuft. Die Bestellung erfolgt in folgenden Schritten:

1) Auswahl der gewünschten Ware

2) Bestätigen durch Anklicken der Buttons „Bestellen“

3) Prüfung der Angaben im Warenkorb

4) Betätigung des Buttons „zur Kasse“

5) Anmeldung im Internetshop nach Registrierung und Eingabe der Anmelderangaben (EMail-Adresse und Passwort).

6) Nochmalige Prüfung bzw. Berichtigung der jeweiligen eingegebenen Daten.

7) Verbindliche Absendung der Bestellung durch Anklicken des Buttons „kostenpflichti g bestellen“ bzw. „kaufen“

8) Der Verbraucher kann vor dem verbindlichen Absenden der Bestellung durch Betätigen der in dem von ihm verwendeten Internet-Browse r enthaltenen „Zurück“-Taste nach Kontrolle seiner Angaben wieder zu der Internetseite gelangen, auf der die Angaben des Kunden erfasst werden und Eingabefehler berichtigen bzw. durch Schließen des Internetbrowser s den Bestellvorgang abbrechen. Wir bestätigen den Eingang der Bestellung unmittelbar durch eine automatisch generierte E-Mail („Auftragsbestä tigung“). Mit dieser nehmen wir Ihr Angebot an.


Hallo Ralf,

mit der Bestellbestätig ung ist der Kaufvertrag bereits abgeschlossen. Der Verkäufer kann nur unter strengen Voraussetzungen den Vertrag anfechten. Etwa dann, wenn er beim Vertragsschluss eine Erklärung abgegeben hat, die er so gar nicht abgeben wollte. Das BGB hat keine eindeutige Frist für diesen Fall festgelegt. Es heißt allerdings, dass die Anfechtung „unverzüglich“ erfolgen muss.
Der Ausschnitt der AGB, den sie gepostet haben, lässt auf keine gesonderte Regelung bezüglich eines Rücktritts- oder Stornierungsrec ht schließen.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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#6 Erny 2021-12-08 19:00
Hallo. Ich habe bei eine seite über 2300 artikel bestellt, die ganzen Artikel die ich ausgesucht habe kosteten entweder 1cent oder 0.00euro
Der betrag für die ganzen Artikel war 6.02 euro , habe über paypal behzalt und eine E-Mail bekommen mit der auflistung von den artikel und bestetiegung das ich es behzalt habe. Das war gestern ,heute muss ich feststellen das die mir die Summe zurück gesendet haben. Es waren bestimmt 50 unterschiedlich e artikel auf der seite für 0.00 euro angeboten. Nach meiner bestelung 30min später auf der gleichen seite könnte ich nichts mehr für 0.00euro oder 1 cent fienden. Was passiert jezt und was kann ich machen um die Bestellung auch zu bekommen. Mfg

___________

Antwort der Redaktion:

Hallo Erny,

wenn Händler einen Fehler in der Preisauszeichnu ng gemacht haben, haben sie grundsätzlich das Recht den Vertrag anzufechten. Das sollte dem Käufer allerdings auch mitgeteilt werden. Am besten fragen sie beim Händler noch einmal nach, wieso das Geld zurück geschickt wurde.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#5 MissSissY 2020-10-23 16:33
Ich habe in einem Onlineshop eine Bestellung getätigt und mit Paypal bezahlt, jetzt kam der Verkäufer damit, dass ich den Ofen wegen eines Problems zu billig erstanden habe, und will fast 400 Euro mehr haben, ich sehe das nicht ein. Er will den Ofen, der mir schon für den 2.11.2020 angekündigt wurde nicht liefern und will mir mein Geld über Paypal zurückschicken, und so den Vertrag rückgängig machen. Darf er das? In einer Mail schrieb er:


"herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar.

Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn sie eine Bestellung bei der XXXYYY GmbH aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestäti gung). Diese Bestellbestätig ung stellt keine Annahme Ihres Angebots dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist und die Bearbeitung erfolgen wird. Ein Kaufvertrag kommt erst durch die Zusendung der von Ihnen bestellten Artikel zustande. Die in den allgemeinen Geschäftsbeding ungen enthaltene Klausel diesbezüglich ist rechtsgültig.

Ob die Zahlung per Kreditkarte oder PayPal ausgeführt ist dabei nicht von Relevanz, diesbezüglich gibt es entsprechende Urteilssprechnu ngen vom Landes- als auch Oberlandesgericht.

Ihr Anliegen ist mit der Stornierung und Rückzahlung abgeschlossen, vielen Dank für Ihr Verständnis."

Muss ich mich damit zufrieden geben?

__________________________________

Redaktion

Hallo,

unabhängig von der rechtlichen Komponente gilt: Fehler können passieren. Ob nun ein Zahlendreher oder ein Übermittlungsfe hler im System. Jedem Online-Händler kann es mal passieren, dass ein Preis falsch im System hinterlegt wurde. Schon rein zwischenmenschl ich wäre es doch hier eine Idee, diesen Fakt zu akzeptieren und entsprechend nachzugeben ;)

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#4 Redaktion 2016-11-08 10:35
Hallo Thomas,

in den wenigsten Fällen wird es zu einem Schadensersatza nspruch des Käufers kommen, da dem Käufer in den meisten Fällen sicherlich klar war, dass das Angebot mit einem extrem günstigen Preis nicht so vom Verkäufer gemeint sein konnte. Und dann darf der Käufer keinen Schadensersatz fordern.

Beste Grüße
die Redaktion
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