Game over? Verkauf gebrauchter Software – aber richtig!

Veröffentlicht: 14.09.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.09.2016

Kauft ein Verbraucher eine Tasche oder ein Handy, ist es ihm ohne Weiteres gestattet, diese Produkte wieder weiter zu veräußern, da er das verkaufte Stück einfach aus dem eigenen Bestand herausnehmen und an den Käufer übergeben. Doch bei Software sieht die Lage ganz anders aus, da sie auf einem Computer installiert ist.

Software
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Kein Mitspracherecht für Softwarehersteller

Die Rechtsprechung hat bereits 2012 statuiert, dass sich ein Softwarehersteller mit dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Programmkopien nicht widersetzen kann (Rechtssache C-128/11, UsedSoft gegen Oracle; dazu im Anschluss der BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08). Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer lizenzierten Programmkopie (Lizenzkey) erschöpft sich mit dem Erstverkauf, d. h. die Rechte des Softwareherstellers gehen nicht mehr so weit, den Verkauf verbieten zu dürfen – der freie Warenverkehr hat nun grundsätzlich Vorrang.

Der Softwarehersteller, der seine Software in der EU vermarktet hat, verliert die Möglichkeit, sich dem Weiterverkauf zu widersetzen. Das gilt sowohl für „normale“ Software auf analogen Datenträgern (CD, CD-ROM), als auch für Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme, d. h. für das Herunterladen des Programms durch einen Produktschlüssel.

Softwarehersteller, die einen späteren Weiterverkauf verbieten wollen, kommen damit nicht weit. Lizenzverträge, die eine spätere Veräußerung der Software verbieten, sind wertlos. Hersteller können sich dem Weiterverkauf nicht widersetzen.

Notwendige Voraussetzungen für den legalen Softwareverkauf

Dass der Weiterverkauf von Software statthaft ist, ist seit dem Urteil des EuGH unumstößlich und für betroffene Händler und Software-User eine erfreuliche Botschaft. An der Umsetzung in die Praxis kann man sich jedoch die Zähne ausbeißen. Während ein gekauftes Buch aus dem Bücherregal genommen und einfach an den nächsten Besitzer übergeben wird, muss bei Software einiges an technischen Schritten vorgenommen werden, um einen vergleichbaren Zustand herzustellen.

Der Weiterverkäufer darf – wie im Bücherbeispiel – keine Kopie dieses Computerprogramms zurückbehalten. Der ursprüngliche Erwerber der Software einer körperlichen oder nicht-körperlichen Programmkopie muss die auf seinem Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs daher unbrauchbar machen. Das ist der wohl prägendste Punkt der Rechtsprechung zum Verkauf von gebrauchter Software. Würde er die Software neben dem neuen Käufer weiterhin nutzen können, würde dies eine unzulässige Vervielfältigung darstellen. Zwar stellt der Weiterverkauf der Software auch eine Vervielfältigung dar. Diese ist jedoch gerechtfertigt, wenn die Software auf dem ursprünglichen Computer vollständig vernichtet wurde.

Software-Händler oder Weiterverkäufer dürfen heruntergeladene Software oder Software auf CDs oder CD-ROMs nur weiter verkaufen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Für den hiesigen Markt bestimmt:

Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Herstellers (d. h. Urheberrechtsinhabers) im Gebiet der EU bzw. im EWR in den Verkehr gebracht worden sein.

  1. Dauerhaftes Nutzungsrecht:

Der Urheberrechtsinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, diese Kopie (digital oder analog) dauerhaft ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Hier sollte der konkrete Erwerb dokumentiert und nachgewiesen werden. Nicht ausreichend wäre eine Vermietung oder zeitliche Befristung des Nutzungsrechtes.

  1. Entgeltliche Software:

Der Erwerber muss für die Nutzung der Software eine Gegenleistung in Form der Zahlung eines Entgeltes geleistet haben, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen. 

  1. Vernichtung:

Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich nur dann mit Erfolg auf den legalen Eigentumserwerb an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

  1. Updates:

Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein.

Das Verkaufsangebot von gebrauchter Software sollte folgende wesentlichen Informationen enthalten:

  • woher stammt die Software?
  • wer war ursprünglicher Ersterwerber?
  • wie oft wurde die Programmkopie schon weiterveräußert?
  • dass der Veräußerer bzw. Ersterwerber die Programmkopien vernichtet hat
  • ein Hinweis darauf, dass der Verkäufer dem Käufer nach Erwerb mitteilt, wer der Vorerwerber der Programmkopien ist und dass entsprechende Nachweise zur Verfügung gestellt werden
  • dass es sich bei dem Kauf lediglich um einen Lizenzkey handelt, und nicht um eine Lizenz
  • Informationen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (dies ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag), folglich: Verkäufer des gebrauchten Computerprogramms müssen die erforderlichen Unterlagen (z. B. den Lizenzvertrag) an den Käufer aushändigen

Wer eine Software unter diesen Voraussetzungen verkauft bzw. erwirbt, handelt rechtmäßig. Wer eine solche gebrauchte Programmkopie erwirbt, darf sie also legal auf seinen Computer herunterladen und installieren. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist zu dokumentieren. Verkäufer und Erwerber haben (im Streitfall) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllt sind.

Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Nacherwerber die Software legal installieren und „bestimmungsgemäß“ nutzen. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprograms gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag. Der Ersterwerber muss dem Nacherwerber alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung zu informieren.

Sanktionen

Wurde das Unbrauchbarmachen nicht umgesetzt oder ist die Vernichtung nicht (mehr) nachweisbar, liegt eine unzulässige Vervielfältigung des Programms vor. Der Nacherwerber der gebrauchten Software kann sich dann ebenfalls angreifbar machen, obwohl er die Software in der Erwartungshaltung einer einwandfreien Lizenz erworben hat. Ihm drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durch den Softwarehersteller.

Sind die Voraussetzungen für den legalen Weiterverkauf nicht erfüllt, kann neben Ansprüchen des Urhebers (z. B. Sperrung der Software) auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch wegen irreführender Werbung geltend gemacht werden. Der Kunde glaubt dann, ein vollwertiges Produkt gekauft zu haben. In Wirklichkeit ist es für ihn jedoch wertlos.

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