Themenreihe „Basics Eigenmarken“ - Teil 4 Die Unionsmarke

Veröffentlicht: 20.09.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.10.2016

Neben der Anmeldung bei der für Deutschland nach wie vor wichtigsten Anlaufstelle, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), kommt auch die Registrierung einer sog. Unionsmarke in Betracht.

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Internationalisierung: Markenschutz nicht vergessen!

Jeder Online-Händler stellt sich am Anfang seiner Tätigkeit sicher die gleiche Frage: Der Shop steht – wo aber bleiben die Kunden? Das Internet bietet eine Reihe von Möglichkeiten für Trittbrettfahrer, am kommerziellen Erfolg eines Webseitenbetreibers oder Online-Händlers zu partizipieren – auch im Ausland. Eine Option ist daher, sich einmal über eine Marke für den Shop Gedanken zu machen.

Sind die ersten Schritte, wie die Frage, ob der auserkorene Markenname überhaupt als Marke im rechtlichen Sinne schützenswert ist, geklärt, geht es an die Anmeldung der Marke. Ist eine europa- oder sogar weltweite Tätigkeit angestrebt, sollte über die Ausdehnung des markenrechtlichen Schutzes nachgedacht werden. Während der Schutz einer beim DPMA eingetragenen Marke territorial auf das Bundesgebiet begrenzt ist, erzeugt die Unionsmarke EU-weit gültigen Schutz, und die IR-Marke seine Schutzerstreckung sogar auch außerhalb der EU.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) empfiehlt vorab die Bearbeitung einer Checkliste, um ein reibungsloses Registrierungsverfahren zu gewährleisten.

Was ist das Besondere an einer Unionsmarke?

Die Unionsmarke erlangt mit ihrer Eintragung einen einheitlichen Markenschutz auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union. Erforderlich ist seit Frühjahr 2016 ein Eintragungsverfahren beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EU Intellectual Property Office, kurz EUIPO) mit Sitz in Alicante (Spanien). Bis 23. März 2016 wurde die Eintragung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (sog.: „HABM“) durchgeführt.

Die Unionsmarke gewährt einen Markenschutz für alle EU-Mitgliedstaaten, derzeit noch 28 an der Zahl – ohne den Stress einer Markeneintragung in allen Ländern. Für den EU-weiten Schutz ist daher nur ein einziger Antrag erforderlich.

Das Besondere – und auch Nachteilige – an der Eintragung ist dabei das „Alles oder nichts“-Prinzip. Wer die Eintragung der Marke EU-weit begehrt, muss daher auch einen Schutz für alle EU-Staaten wollen und bezahlen. Fällt der Markenrechtsschutz in einem Land weg bzw. gibt es Eintragungshindernisse, wird der Markenrechtsschutz auch für alle anderen Länder vernichtet.

Beispiel: Es geht für die gewünschte und angemeldete Unionsmarke ein Widerspruch aus einem Mitgliedstaat der EU ein. Auch nur ein einziger nationaler Widerspruch kann also dazu führen, dass die Unionsmarke nicht eingetragen werden kann. Aufgrund des „Alles oder nichts“-Prinzips ist daher nur noch der Weg über die einzelne Eintragung in den jeweiligen verbleibenden EU-Ländern möglich, um einen annähernden Schutz wiederzuerlangen.

Formen von Unionsmarken

Ähnlich wie den deutschen Markenformen können folgende Unionsmarken eingetragen werden:

Wichtigstes Kriterium für die Schutzfähigkeit einer Unionsmarke ist aktuell, dass die Marke grafisch darstellbar ist. Ab dem 24. September 2017 dürfen Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

Außerdem ist eine Marke nur eintragungsfähig, wenn sie unterscheidungskräftig ist und keine reine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen darstellt.

Beispiel des EUIPO:

Unionsmarke
© EUIPO

Als Unionsmarke können folgende Marken eingetragen werden:

  • die Individualmarke, die der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient
  • die Kollektivmarke, die der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen einer Gruppe von Unternehmen oder von Mitgliedern eines Verbandes von denen ihrer Mitbewerber dient.

Das Besondere an der Kollektivmarke ist, dass nur Verbände von Herstellern bzw. Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts Kollektivmarken anmelden können.

Die Anmeldung der Unionsmarke

Die Anmeldung der Unionsmarke erfolgt elektronisch über das Portal der EUIPO und kann auch in Deutsch durchgeführt werden. Die sogenannte „fast track“-Anmeldung soll eine Anmeldung der Unionsmarke in nur fünf Schritten gewährleisten. Alternativ ist auch die Einreichung des Antrages in Papierform möglich. Dies hat jedoch Auswirkungen auf die Kosten der Anmeldung.

Das Anmeldeverfahren beim EUIPO läuft wie folgt ab:

Unionsmarke
© EUIPO

Das EUIPO prüft daher zunächst, ob der Antrag vollständig ausgefüllt ist, und ob alle Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit vorliegen (s. o.).

Wenn das EUIPO einen Fehler bei der Anmeldung feststellt oder ein Eintragungshindernis vorliegt, wird eine amtliche Mitteilung mit Informationen über die Feststellungen in die User Area gesendet. Der Antragsteller hat dann zwei Monate Zeit, um etwaige Mängel zu beheben und darauf antworten. Wenn eine Anmeldung zurückgewiesen werden muss, hat der Antragsteller die Möglichkeit, seine Unionsmarken-Anmeldung in eine nationale Eintragung umzuwandeln.

Wenn keine Beanstandungen vorliegen, veröffentlicht das EUIPO die Eintragung der Unionsmarke und die geschützten Klassen von Waren und/oder Dienstleistungen in allen 23 EU-Amtssprachen.

Die Schutzdauer der eingetragenen Unionsmarke beträgt zunächst zehn Jahre. Die einmal eingetragene Unionsmarke kann unbegrenzt alle zehn Jahre verlängert werden.

Was kostet die Unionsmarke?

Wenn es um die Einschätzung des Wachstumspotentials mit Blick auf das Erschließen ausländischer Märkte geht, bewegt sich Einiges. Bei der Unionsmarke sollten Unternehmer daher nicht allzu vorsichtig sein. Mit Blick auf die Unterschiede bei den Gebühren für die Markenanmeldungen muss man festhalten, dass man bei der Unionsmarke sehr viel mehr für sein Geld bekommt. Für eine deutsche Marke mit drei Klassen schlagen die Kosten mit 300 Euro (schriftlicher Antrag) bzw. 290 Euro für elektronisch eingereichte Anträge zu Buche.

Für die Unionsmarke mit drei Klassen belaufen sich die Kosten auf 850 Euro (Grundgebühr für eine Klasse, Online-Anmeldung). Wer die herkömmliche Papierform nutzt, zahlt 150 Euro drauf, nämlich 1.000 Euro. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 Euro. Die Gebühr ab der dritten Klasse beträgt 150 Euro je Klasse.

Kosten Unionsmarke
© EUIPO

Die Anmeldegebühr für eine Kollektivmarke (s. o.) beträgt 1.500 Euro.

Künftige Inhaber einer Unionsmarke können sich die genaue Gebühr unter Berücksichtigung der Anzahl der Klassen und der Methode der Anmeldungseinreichung in einem eigenen Rechner berechnen lassen.

 

Die Themenreihe im Überblick

Einführung: Eigenmarken: Exklusivität und Unabhängigkeit für Online-Händler

Teil 1 Funktionen und Wahl der Markenform

Teil 2 Schutz von nichtregistrierten Marken und Kennzeichen

Teil 3 Das Markenregistrierungsverfahren 

Teil 4 Die Unionsmarke

 

Übrigens: Zur rechtssicheren Anmeldung und zum Schutz ihrer Eigenmarken in Deutschland bietet der Händlerbund zusammen mit seiner Partnerkanzlei ITB Rechtsanwaltsgesellschaft Händlern auch einen kompetenten Markenservice an.

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