Black Friday und Cyber Monday: Das müssen Online-Händler beachten

Veröffentlicht: 17.10.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.11.2022

Weihnachten, Valentinstag, Ostern... Das Jahr ist scheinbar noch nicht voll genug mit Anlässen zum Schenken und Feiern. Immer neue Trends aus Übersee schwappen zu uns herüber. So auch der Black Friday und der Cyber Monday, die den finalen Startschuss für den Beginn der weihnachtlichen Prozenteschlacht einläuten sollen. Auch hier kann es wegen der Begrifflichkeiten kniffelig werden. 

Erst im September machte uns ein aufmerksamer Händler mit seiner Frage darauf aufmerksam, dass es sich auch bei dem Begriff „Oktoberfest“ um eine eingetragene Marke handelt. Rabattkationen zum Oktoberfest dürften daher schwieriger werden. Und just wenige Wochen vor dem Beginn der vorweihnachtlichen Rabattschlacht schrieb uns ein Händler, dass auch Begriffe wie Black Friday geschützt seien. Grund genug, uns dies einmal näher anzuschauen.

Schnäppchenschlacht vor Weihnachten: Black Friday und Cyber Monday

Amerikaner shoppen für ihr leben gern. Besonders in der Zeit vor Weihnachten rollt der Rubel, äh Dollar, und es werden Milliarden umgesetzt. Am kauffreudigsten sollen laut den offiziellen Zahlen die Tage um den Black Friday und Cyber Monday (Freitag und Montag nach Thanksgiving) sein. Auch Deutschland zieht bei diesen Super Deals nach und macht sich die Idee zunutze. Alleine am Black Friday sollen 2015 durchschnittlich ca. 105 Euro pro Online-Einkauf ausgegeben werden, was rund 34 Prozent mehr ist, als im Vorjahr. 

Der Black Friday 2016 fällt in diesem Jahr auf den 25. November, der Cyber Monday auf den 28. November. Händler, die sich dieses Jahr an dieser Rabattaktion beteiligen wollen, müssen jedoch wieder einmal die Kehrseite der Medaille beachten. Da die Worte Black Friday und Cyber Monday keine Besondere Kreativität aufweisen und eher als Gattungsbegriffe bekannt sind, war der markenrechtliche Schutz nicht sehr nahe liegend. Doch weit gefehlt. Eine Recherche ergab, dass sogar Marken für „Black Friday“ (u.a. Registernummer 302013057574) eingetragen sind. Für „Cyber Monday“ (Registernummer 3020090205531) wurde zumindest der Versuch unternommen. Ob noch weitere Marken und Wortkombinationen hinzukommen, und die Markenrechte durchgesetzt werden und auch können, steht auf einem anderen Blatt. Im Hinterkopf sollte man dies für sich selbst trotzdem behalten.

Sonderregelungen für Rabattaktionen

Auch bei Werbeaktionen ist der Gesetzgeber sehr sensibel, da Verbraucher sich von den diversen Verlockungen überfordert fühlen könnten bzw. verleitet werden. Möchte ein Händler eine Black Friday- oder Cyber Monday-Aktion ankündigen, ist hierfür der Termin der Aktionen kalendermäßig anzugeben, da die beiden Aktionen hierzulande noch nicht geläufig sind, bzw. vom amerikanischen Feiertag Thanksgiving abhängen.

Streichpreise sind ohne weitere Erläuterung zulässig, wenn der durchgestrichene Preis tatsächlich der vom Verkäufer über einen längeren Zeitraum ernsthaft in letzter Zeit verlangte Preis ist und der frühere, höhere Preis nicht überhöht angesetzt wurde (keine Mondpreise). Vorsicht: Waren, für welche eine gesetzliche Preisbindung besteht (z. B. Bücher, Tabak, Arzneimittel), dürfen auch zum Black Friday oder Cyber Monday nicht zu reduzierten Preisen angeboten werden.

Setzen Sie Ihre Kunden, die ohnehin schon im „Vorweihnachtsgeschenkekaufrausch“ sind, nicht künstlich unter Druck (z. B.: „Nur solange Vorrat reicht“). Von Online-Händlern wird aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass die Angebote im Online-Shop stets aktuell gehalten und aus dem Online-Shop entfernt werden können, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist. Überdies kann beim Kunden der irrige Eindruck entstehen, dass er den Artikel schnellstmöglich erwerben muss, weil der Vorrat daran begrenzt ist.

Die Rechtsprechung fordert generell, dass die Artikel in der tatsächlich vorrätigen Anzahl angegeben werden, da das im Online-Shop jederzeit möglich ist und vermieden werden soll, dass der Kunde durch eine nicht vorhandene Angabe der Stückzahl mit der Werbeaussage unter Druck gesetzt wird.

Super Deal-Tage haben erfahrungsgemäß immer größeren Erfolg, auch in Deutschland. Doch es gilt: Wenn ein Black Friday bzw. Cyber Monday angekündigt und gestartet wird, dann ist mit Ablauf dieser Tage auch Schluss. Es gibt eben bei einem besonderen Erfolg nicht plötzlich ein „Black Weekend“ oder einen „Cyber Thursday“. Hier sperrt das Gesetz bzw. die Rechtsprechung: Eine Preisreduzierung darf nicht über einen zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden. Eine Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Verkäufer bereits von Anfang an die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern oder wenn der Verkäufer ohne triftigen Grund die Aktion verlängert (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09).

 

Kommentare  

#2 David 2016-10-25 11:55
Interessanter Beitrag, gerade weil die Frage aufgrund der vielen Anfragen, in den letzten Tagen sicher öfter vorkommt. Interessant wäre, wie man sein Angebot umschreiben kann, wenn der Name "Black Friday" beispielsweise geschützt ist?

Handelt es sich bei dem Black Firday ausschließlich um einen Rabattaktionsta g oder werden auch beispielsweise Gutscheine oder Ähnliche Aktionen als "Black Friday Aktion" promotet?

Vielen Dank!
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#1 Bijan Martin 2016-10-18 11:24
Sehr geehrte Frau Bachmann,

Ich habe gerade Ihren Artikel mit Interesse gelesen. Ich dachte für Ihre Leser wäre es von großem Interesse, eine zentrale Anlaufstelle für Black Friday Angebote zu haben, und zugleich eine Website mit noch mehr Informationen über den Spar-Tag Nummer 1.

Hierzu habe ich Ihnen einen Link einer sehr anschaulichen Website beigefügt.

Viele liebe Grüße

Bijan Martin
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